Normen
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. April 1991 erteilte die Salzburger Landesregierung der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 1 Z. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87, die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr mittels acht aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf näher bestimmten Streckenteilen der Lammer, der Salzach und der Saalach. Gemäß § 81 Abs. 1 und 2 leg. cit. wurde die Konzession an Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen gebunden. Im Spruchpunkt II wurden unter anderem folgende zeitliche Beschränkungen vorgeschrieben:
"1.4. ZEITLICHE BESCHRÄNKUNGEN:
1.4.1. Die gewerbsmäßige Ausübung des Rafting ist nur zu folgenden Zeiten gestattet:
Auf der Lammer: Zwischen 1. Juli und 31. August
Auf der Salzach:
Von Eschenau bis Schwarzach: Zwischen 21. Mai und 15. September
von Imlauf bis Stegenwald: Zwischen 15. Juni und 15. September
von Golling bis Kuchl: Zwischen 15. Juni und 15. September
Auf der Saalach: Zwischen 15. Juni und 15. September."
Zur Begründung führte die Behörde dazu unter anderem aus, sie habe zur Beurteilung der von ihr gemäß § 81 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu berücksichtigenden Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 11 leg. cit. (Schutz von Personen gegen Lärmbelästigungen, Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigung, Schutz von Ufern oder zur Durchführung von Regulierungsarbeiten, Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs) Gutachten eines Sachverständigen für Fischereiwesen, eines hydrobiologischen Sachverständigen, eines Sachverständigen für Wildwasserfahrten sowie Stellungnahmen verschiedener Stellen, unter anderem der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung eingeholt. Auf Grund dieser Gutachten und Stellungnahmen seien die zeitlichen Beschränkungen der Konzessionsausübung vorzuschreiben gewesen, um den angeführten Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die verschiedenen zeitlichen Beschränkungen ergäben sich aus den unterschiedlichen Arten der in den einzelnen Gewässerabschnitten vorkommenden Fische (Laichzeiten, Zeit des Heranwachsens der jungen Fischpopulation) und den sonst bei Verleihung der Konzession von der Behörde zu berücksichtigenden Erfordernissen.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. September 1991, B 691/91-9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit der von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. April 1991 "hinsichtlich aller in dessen Punkt 1.4.1. (Seite 3) ausgesprochenen zeitlichen Beschränkungen" angefochten, und zwar wegen unrichtiger Anwendung und Auslegung der Verordnung zu § 15 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf Ausübung des Rafting verletzt worden. Die belangte Behörde beschränke das Rafting vor allem mit der Begründung der Wahrung der Interessen der Fischerei, die durch das Rafting außerhalb der bescheidmäßig festgelegten Zeiten angeblich in ihrem Bestand beeinträchtigt bzw. gefährdet würden. Die Behörde habe es im gesamten Ermittlungsverfahren unterlassen, die tatsächlichen Störfaktoren für die Fischerei zu erheben, nämlich die zunehmende Gewässerverschmutzung durch Abwässer und mehrere Kraftwerke auf den bescheidmäßig angeführten Gewässern. Im übrigen sei es eine unwiderlegbare Tatsache, daß die Interessen der Fischerei durch die jahrhundertelang ausgeübte Holzdrift auf den vorgenannten Gewässern niemals beeinträchtigt worden seien bzw. eine derartige Beeinträchtigung auch niemals festgestellt worden sei, obwohl mit dieser Holzdrift eine wesentlich stärkere Beanspruchung der Gewässer und damit Beeinträchtigung des Fischbestandes verbunden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 79 des Schiffahrtsgesetzes 1990 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession. § 81 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß in der Konzession die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden kann. Gemäß § 81 Abs. 2 leg. cit. kann die Konzession aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 sind durch Verordnung der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es Z. 3 der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen; Z. 4 der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen; Z. 5 der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten; Z. 6 die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten; und Z. 11 auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs erfordern.
In Ausführung unter anderem des § 15 des Schiffahrtsgesetzes 1990 erging die Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990.
In Hinsicht auf die Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Konzessionsverleihungsverfahren auch die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und Z. 11 leg. cit. berücksichtigte und die Konzession zum Schutz dieser Erfordernisse einschließlich der Wahrung der dort angeführten Interessen zeitlich einschränkte. Daß hiebei die belangte Behörde diese Bestimmungen unrichtig ausgelegt und angewendet habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß es im Beschwerdefall nicht darauf ankam, ob die zunehmende Gewässerverschmutzung durch Abwässer und Kraftwerke einen Störfaktor für die Fischerei darstellt und mit der Holzdrift eine wesentlich stärkere Beanspruchung der Gewässer und damit Beeinträchtigung des Fischbestandes verbunden sei, sondern daß die belangte Behörde im Konzessionsverleihungsverfahren die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin beantragten gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt unter anderem auf die Fischerei zu beurteilen hatte. In dieser Frage aber konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung - wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist und von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde - auf schlüssige Gutachten von Sachverständigen, insbesondere eines Sachverständigen für Fischerei, aber auch eines hydrobiologischen Sachverständigen, stützen, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und gegen die sie auch sonst weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde relevante Einwände vorzubringen vermochte.
Solcherart aber läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
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