VwGH 91/03/0287

VwGH91/03/028730.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. August 1991, Zl. UVS-179/1/1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 24. Februar 1991 um 16,45 Uhr in Radlach, Gemeinde Steinfeld, auf der B 100 bei km 63,980 trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des genannten Fahrzeuges auf der B 100 am genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen) verhängt.

In der Begründung heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer sei am selben Tag um 16,31 Uhr als Lenker eines Pkws einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat unterzogen worden. Die Messung habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l ergeben. Als er 15 Minuten später mit dem Fahrzeug nach Hause gefahren sei, habe ihn derselbe Gendarmeriebeamte neuerlich aufgehalten und um 16,45 Uhr zur Durchführung einer Untersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchung der Atemluft verweigert. Der Meinung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig gemacht, da zum Tatzeitpunkt bereits wegen der um 16,31 Uhr durchgeführten Atemluftmessung seine Alkoholisierung zufolge des positiven Ergebnisses bekannt gewesen sei, also vom Beamten nicht bloß zu vermuten gewesen sei, daß er (der Beschwerdeführer) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, könne nicht geteilt werden. Habe doch der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen Zweifel an der Verwertbarkeit der ersten Untersuchung gehabt und behauptet, nicht im Sinne des Gesetzes alkoholisiert zu sein, ja sogar eine Blutuntersuchung in Aussicht gestellt. Da ein durch den Beschwerdeführer zu erbringender Gegenbeweis nicht ausgeschlossen gewesen sei, habe eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO trotz der positiven Atemluftuntersuchung noch nicht als erwiesen angesehen werden können. Auf Grund des neuen Willensentschlusses des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug zu lenken, sei daher die Aufforderung des Meldungslegers an den Beschwerdeführer, sich neuerlich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, nicht rechtswidrig gewesen. Die im § 5 Abs. 2 StVO gebrauchte Wendung "wenn vermutet werden kann" sei so zu verstehen, daß neben den anderen Voraussetzungen für die Berechtigung einer Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes - betreffend die Alkoholbeeinträchtigung - mindestens eine dahingehende Vermutung gegeben sein müsse. Aus der Bestimmung lasse sich nicht ableiten, daß dann, wenn vom Meldungsleger auf Grund ausgeprägter Alkoholisierungssymptome eine offensichtliche Alkoholisierung wahrgenommen werde, eine Aufforderung zum Test als unzulässig anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Tatsachenfeststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch neuerlich die Meinung, da auf Grund der vorangegangenen Untersuchung mittels Atemalkoholmeßgerät, die ein positives Ergebnis erbracht habe, für den Beamten, als ihn dieser neuerlich beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen hatte, nicht bloß die Vermutung bestanden habe, daß er (der Beschwerdeführer) sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sondern die Gewißheit, so hätte er nicht neuerlich zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert werden dürfen. Er hätte daher nicht wegen Verweigerung der Untersuchung bestraft werden dürfen, sondern wegen Lenkens des Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand.

Diesem Vorbringen kommt jedoch, wie schon die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, keine Berechtigung zu.

Wie unbestritten geblieben ist, war die Amtshandlung betreffend die Durchführung der ersten Untersuchung mittels Alkomat, die um 16,31 Uhr ein positives Ergebnis erbracht hatte, abgeschlossen. Es lag, als der Beschwerdeführer in der Folge vom Meldungsleger rund 15 Minuten später neuerlich beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen und angehalten wurde, eine neue Amtshandlung vor. Mag auch rund 15 Minuten vorher die Atemluftuntersuchung positiv verlaufen sein, so konnte bei der zweiten Amtshandlung nicht davon ausgegangen werden, daß damit ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist. Schließlich hatte der Beschwerdeführer selbst bei der ersten Amtshandlung die Richtigkeit der Atemluftmessung bezweifelt. Die neuerliche Aufforderung durch den Meldungsleger gemäß § 5 Abs. 2 StVO war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht überflüssig, geschweige denn rechtswidrig.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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