Normen
AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1991 wurde (unter Abweisung der gegen das Straferkenntnis erster Instanz erhobenen Berufung) über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und zweier Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1991 gemäß § 52a Abs. 1 VStG der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch dahingehend geändert, daß dieser zu lauten hat: "Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG sowie § 19 VStG mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Sie haben am 6. April 1991 gegen 13.53 Uhr den Kraftwagen mit dem Kennzeichen KL XY 1 auf der Pinzgauer Bundesstraße aus Richtung Schwarzach im Pongau in Richtung Taxenbach gelenkt und dabei 1) von Kilometer 18,0 bis Kilometer 20,8 die auf Freilandstraßen zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sehr erheblich überschritten und 2) im Bereich zwischen Kilometer 20,9 und 21,1 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sehr erheblich überschritten und von Kilometer 21,1 bis Kilometer 21,7 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten. Wegen dieser Übertretungen wird 1) gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden und 2) gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt." Es folgen weiters Absprüche über die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens.
Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 1991 mit dem auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1991, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgte (der neue Abspruch umfaßt alle Spruchelemente des § 44a VStG), aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 7. November 1991 ersetzt. Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht vollständig herbeigeführt wurde (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 6, 1. bis 3. Absatz zu § 52a VStG, S. 1053 f).
Der Beschwerdeführer hat des weiteren über hg. Anfrage vom 27. November 1991 mitgeteilt, klaglos gestellt zu sein.
Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. An Schriftsatzaufwand war nur der in der zitierten Verordnung unter Art. I A Z. 3 vorgesehene Betrag von S 8.340,-- zuzusprechen.
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