Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 31. Juli 1990 um 16.00 Uhr in Salzburg, Morzgerstraße 71, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dadurch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, daß er beim Rückwärtsfahren ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug kontaktiert und beschädigt habe, und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit seinem Pkw beim Rückwärtsfahren an ein anderes neben seinem Pkw abgestelltes Fahrzeug anstieß (dieses Fahrzeug "berührte", mit ihm "touchierte", wie es der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ausdrückten). Auf Grund der Aktenlage, insbesondere der Zeugenaussagen der am Verkehrsunfall unbeteiligten Person, die den Anstoß beobachtete, und des Lenkers des Fahrzeuges, an das der Beschwerdeführer anstieß, durfte die belangte Behörde ferner, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, davon ausgehen, daß hiebei das angestoßene Fahrzeug am linken hinteren Kotflügel beschädigt wurde, wobei es sich bei dieser Beschädigung - wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aussage der unbeteiligten Tatzeugin in der Begründung ihres Bescheides ausführte - um eine Delle von ca. 20 cm Größe oberhalb des linken Hinterrades handelte. Es trifft daher die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das (genaue) Ausmaß der Beschädigung nicht festgestellt, nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß Beschmutzung oder Gummiabrieb keine Sachschäden im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO darstellten, ist schon deswegen verfehlt, weil eine Eindellung eben nicht diesen "Sachschäden" gleichgesetzt werden kann und überdies nach der Aussage der unfallsbeteiligten Tatzeugin auch der Lack am Fahrzeug beschädigt war. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob diese Delle - wie der Beschwerdeführer meint - "mit den Händen ohne jeglichen Kostenaufwand wieder hätte ausgedrückt werden können".
Der Beschwerdeführer stellt allerdings in Abrede, daß er vom Sachschaden Kenntnis erlangt habe. Er habe nach dem Anstoß seine Ehefrau ersucht, auszusteigen und Nachschau zu halten, ob an dem angestoßenen Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Seine Ehefrau sei ausgestiegen, habe das angeführte Fahrzeug besichtigt und hiebei lediglich eine leichte Beschädigung im vorderen Bereich dieses Fahrzeuges festgestellt, die jedoch nicht von dem Anstoß habe herrühren können. Weitere Beschädigungen habe seine Ehefrau nicht festgestellt. Nachdem ihm seine Ehefrau nach dem Einsteigen in das Fahrzeug erklärt habe, daß durch den Anstoß "nichts passiert" sei, sei er weitergefahren. Es treffe ihn daher kein Verschulden, zumal die Ansicht der belangten Behörde, daß die den Lenker treffende Überzeugungspflicht, ob ein Sachschaden entstanden ist, durch den am Sachschaden beteiligten Lenker grundsätzlich selbst durchgeführt werden müsse und nicht durch dritte Personen erfüllt werden könne, im Gesetz nicht gedeckt sei.
Auch diesem Einwand bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO setzt unter anderem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und die Kenntnis davon durch die im § 4 Abs. 1 leg. cit. angeführten Personen voraus. Zur Begründung der im § 4 Abs. 1 und 5 StVO genannten Pflichten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können. Der Lenker eines Fahrzeuges muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden.
Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich denjenigen, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sohin den Lenker des Fahrzeuges, wenn dessen Verhalten kausal für den Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO war. Der Beschwerdeführer mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachen Zusammenstoß mit dem neben seinem Pkw geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich hiebei nicht bloß auf die Wahrnehmungen seiner Ehegattin verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden durch eigene Prüfung über den Eintritt des Sachschadens vergewissern müssen und die Nachschau nicht allein seiner Ehegattin überlassen dürfen, weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0114, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält keinen Vorwurf an den Beschwerdeführer, daß er an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen entbehrt sohin der Grundlage.
Unrichtig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, in den Spruch selbst konkretisierende Behauptungen zum Umfang des Sachschadens aufzunehmen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch das Strafausmaß und meint, es hätte mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorgegangen werden können.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - im Beschwerdefall nicht vorlagen, zumal nach dem Vorgesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0200, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/03/0012). Daß und aus welchen weiteren Gründen aber die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die von der belangten Behörde gegenüber der Erstinstanz erheblich herabgesetzt wurde und sich im unteren Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens befindet, überhöht sei, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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