Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 1991 wurde wegen des Vorwurfes zweier Verwaltungsübertretungen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt und ferner der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig gesprochen, er habe nach dem Ausparken seines Fahrzeuges am 12. August 1989 um 13.30 Uhr den - näher umschriebenen - Verkehrsunfall, der sich hiebei ereignet habe, nicht dem nächsten Gendarmerieposten gemeldet; er sei ferner am 12. August 1989 um 19.15 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bezeichneten Pkw auf einer bestimmten Straßenstrecke "gefahren", wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 5 StVO und nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in der ausgeführt wird, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand bestraft. Diesen Tatbestand kenne das Gesetz nicht. Die Verhängung der Geldstrafe sei sohin rechtswidrig erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf nach § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
Mit der von der belangten Behörde aus dem erstbehördlichen Straferkenntnis übernommenen Ausdrucksweise "gefahren" wurde im gegebenen Zusammenhang unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Beschwerdeführer das Tatverhalten des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Vorwurf gemacht wurde (vgl. sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 86/18/0284). Ein Spruchfehler, wie ihn der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde als gegeben annimmt, liegt gemessen am gesetzlichen Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO somit nicht vor.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde ferner im besonderen darauf hinweist, § 5 Abs. 1 StVO stelle auf die Inbetriebnahme und das Lenken eines Fahrzeuges, keinesfalls aber auf das Mitfahren ab, verdient festgehalten zu werden, daß diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, die belangte Behörde hätte bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers nicht als erwiesen annehmen dürfen.
In Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO ist die Beschwerde nicht ausgeführt. Weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch aus den Begründungsdarlegungen ergibt sich in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerde ist, insoweit sie den angefochtenen Bescheid einzig und allein wegen des Schuldspruches nach § 5 Abs. 1 StVO bekämpft, aus dem dargelegten Grund nicht zu folgen. Der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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