Normen
AVG §8;
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1 Z11;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1 Z11;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Februar 1991 wies die Tiroler Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren einer namentlich genannten Person auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession auf dem Inn gemäß § 8 AVG in Verbindung mit §§ 80, 84 Abs. 1 Z. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin berufe sich auf ihr zustehende Fischereirechte in jenem Teil des Inns, auf den sich die beantrage Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt mit Rafts erstrecke. Nach § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 hätten im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. genannten Konzessionsinhaber Parteistellung. Der Gesetzgeber habe damit taxativ festgelegt, wer in einem solchen Verfahren Partei sei und es gehe diese spezielle Vorschrift der generellen Bestimmung des § 8 AVG vor. Somit seien nur der Konzessionswerber selbst und allenfalls Konzessionsinhaber eines Linienverkehrs oder einer Güterbeförderung nach dem Schiffahrtsgesetz Parteien dieses Verfahrens, nicht aber auch etwa Fischereiberechtigte. Im übrigen habe die Bewilligungsbehörde die Konzession auch zur Wahrung der Interessen der Fischerei nur unter Vorschreibung strenger Auflagen und zeitlichen Einschränkungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann.
Die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem Konzessionsverleihungsverfahren, auf das sich ihr Antrag bezieht, ist demnach nach den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zu beurteilen. Davon geht im übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst aus.
Gemäß § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 haben im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z. 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. darf die Konzession nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 3 oder 4 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.
Die Beschwerdeführerin meint nun, obwohl im § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 das Wort "nur" enthalten sei, ergebe sich aus der durch das Wort "insbesondere" zum Ausdruck kommenden demonstrativen Anführung im § 79 Abs. 2 Z. 5 leg. cit., daß neben den dort genannten Konzessionsinhabern auch andere Personen, deren Rechte durch die Verleihung der Konzession beeinträchtigt werden, Parteistellung zukomme. Durch die Ausübung der erteilten Konzession werde in ihre grundbücherlich einverleibten Fischereirechte gravierend eingegriffen und die Ausübung der "Dienstbarkeit der Fischerei" erschwert, wenn nicht zur Gänze verhindert.
Sie ist mit diesem Einwand nicht im Recht. Der eindeutige Wortlaut des § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, demzufolge im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z. 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung haben, schließt es aus, daß auch andere Personen als die genannten Konzessionsinhaber in einem derartigen Verfahren Parteistellung besitzen. Das Schiffahrtsgesetz räumt eben ungeachtet dessen, daß im § 79 Abs. 2 Z. 5 bloß demonstrativ angeführt wird, wann ein volkswirtschaftliches Interesse für die Erteilung der Konzession nicht vorliegt, ausdrücklich nur den dort angeführten Konzessionsinhabern Parteistellung ein. Aus der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 5 des Schiffahrtsgesetzes vermag daher die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Die demonstrative Aufzählung in dieser Bestimmung, wann ein volkswirtschaftliches Interesse insbesondere nicht vorliegt, bezieht sich - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - allein auf die Prüfung einer bestimmten Voraussetzung für die Verleihung der Konzession. Die Parteistellung eines Fischereiberechtigten läßt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 27. April 1983, Zl. 83/03/0089, zu der insoweit dem § 80 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 inhaltlich gleichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978).
Die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Konzessionsverleihungsverfahren ist nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 der Behörde übertragen, die diese von Amts wegen wahrzunehmen hat, ohne jedoch dem Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen. So bestimmt § 81 Abs. 1 leg. cit., daß in der Konzession die Anzahl und die Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 15 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden kann. Gemäß § 81 Abs. 2 leg. cit. kann die Konzession aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einem bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden. Eines der im § 15 Abs. 1 Z. 11 aufgestellten Erfordernisse ist die Wahrung der Interessen der Fischerei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0319).
Solcherart hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes 1990, weshalb er sich nicht veranlaßt sieht, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG zu stellen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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