VwGH 91/03/0063

VwGH91/03/006324.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1990, Zl. 9/01-32.414/1-1989, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchteile 2.) und 3.) des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1990 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1.) am 3. Februar 1989 gegen 19.00 Uhr einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l auf der Flachauer Landesstraße auf Höhe der ARAL-Tankstelle (km 2,55) in Richtung Flachau-Winkel gelenkt und, obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang bestanden sei, 2.) - in Abänderung der Tatumschreibung der Erstinstanz - an der Feststellung des Sachverhaltes bestehend in einer Rekonstruktion des Unfallsherganges an der Unfallstelle nicht mitgewirkt, weil er sich noch vor dem Eintreffen von öffentlichen Organen der Straßenaufsicht zwecks Durchführung einer Unfallsaufnahme vom Unfallsort entfernt habe, sowie 3.) die nächste Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1.) § 99 Abs. 1 lit. c StVO und zu 3.) § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO begangen. Gemäß zu 1.) § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Zu 2.) wurde von der Landesregierung gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt. Gemäß zu 3.) § 99 Abs. 2 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Hinsichtlich des Spruchteiles 2 wurden dem Beschwerdeführer Kosten für das Berufungsverfahren nicht auferlegt.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 8. März 1991, B 518/90-9, den Spruchteil 1.) des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf. Hinsichtlich der Spruchteile 2.) und 3.) lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er bringt hiezu vor, er habe im Zuge des Berufungsverfahrens die Berufung gegen Punkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO) nicht mehr aufrechterhalten und damit den Umfang der Berufung entsprechend eingeschränkt. In Ansehung dieser Übertretung sei daher das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, auch darüber eine Entscheidung zu treffen. Da die belangte Behörde trotz Anfechtungsverzicht auch auf diesen Punkt eingegangen sei und ihn abgeändert habe, habe sie rechtswidrig in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Zuge des Berufungsverfahrens die Berufung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchteil 2.) des angefochtenen Bescheides) nicht mehr aufrechterhalten, ist zwar nicht aktenkundig, da die "im Auftrag der Berufungsbehörde erstattete ergänzende Stellungnahme", die die diesbezügliche Einschränkung des Umfanges der Berufung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers enthält, den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsstrafakten nicht angeschlossen ist. Aber selbst bei Zutreffen dieser Behauptung vermag der Beschwerdeführer mit den Ausführungen dazu keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Mit Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt zu haben, "daß Sie zunächst jede Beteiligung am Unfall leugneten und sich dann noch vor Eintreffen der von Dritten verständigten Gendarmerie vom Unfallsort entfernten, darüber hinaus im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstmals in der Rechtfertigung vom 30.03.1989 angaben, nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumiert zu haben - offenkundig um den wahren Sachverhalt, nämlich die Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges, zu verschleiern". Aus dieser Spruchfassung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, daß mangels Anfechtung dieses Punktes der von ihm - vor allem zur Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO - behauptete Nachtrunk als erwiesen angesehen werden müsse, weil damit nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß der Beschwerdeführer tatsächlich einen Nachtrunk getätigt hat, sondern nur, daß von ihm angegeben worden sei, nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumiert zu haben, wobei diese Behauptung der weiteren Fassung dieses Spruchpunktes und der Begründung des Straferkenntnisses zufolge von der Behörde für unglaubwürdig erachtet wurde. Wenn demnach demgegenüber die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legte, an der Feststellung des Sachverhaltes (bloß) dadurch nicht mitgewirkt zu haben, daß er sich vor dem Eintreffen der Straßenaufsichtsorgane vom Unfallsort entfernt hat, wurde dadurch das Straferkenntnis in diesem Punkte nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert und keine Verschlechterung seiner Rechte bewirkt. Vielmehr stellt sowohl die Neufassung der Tatumschreibung durch den Wegfall nicht relevanter Verhaltensweisen als auch die Herabsetzung der Strafe in diesem Punkte eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis dar. Hätte demnach die belangte Behörde mangels einer (noch aufrechten) Berufung in diesem Punkte - wie der Beschwerdeführer behauptet - nicht entscheiden dürfen, läge darin, daß sie es dennoch tat, zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher selbst auf dem Boden des Beschwerdevorbringens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht zu erkennen.

Vom Beschwerdeführer wurde für den Fall der Abtretung der Beschwerde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof findet sich kein Vorbringen des Beschwerdeführers zur Übertretung des § 4 Abs. 2 StVO. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß hinsichtlich dieser Übertretung dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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