Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18. Oktober 1990, bekanntzugeben, wer am 26. Jänner 1990 um
7.30 Uhr dieses Kfz gelenkt habe, nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt, indem er der Behörde "eine falsche Auskunft, nämlich daß niemand das Kfz. lenkte, - somit keine Auskunft - " erteilt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochteten Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß weder die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde noch eine Verletzung des § 44a VStG gegeben ist. Das Verwaltungsstrafverfahren war am 1. Jänner 1991 bereits anhängig (Beschuldigtenladung vom 12. November 1990 - vgl. Art. IX Abs. 2 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685); die Zuständigkeit eines Unabhängigen Verwaltungssenates kam daher nicht in Betracht. Bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bedarf es ferner zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG keiner Angabe eines Tatortes. Die Unterlassung der Erteilung der verlangten Auskunft ist im übrigen in gleicher Weise strafbar wie die Erteilung einer unrichtigen Auskunft; es handelt sich hiebei nicht um zwei voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Durch die zitierte Fassung des Spruches ist der Beschwerdeführer daher auch in keinen Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer behauptet, daß seine Auskunft, niemand habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt, aus seiner Sicht richtig gewesen sei. Er selbst habe sich vom 22. bis zum 28. Jänner 1990 in Steyr aufgehalten. Das Kraftfahrzeug sei die ganze Zeit über an einem näher bestimmten Ort in Linz abgestellt gewesen. Zu dem Kraftfahrzeug hätten nur er und seine zum damaligen Zeitpunkt in Afrika befindliche Tochter Zugang gehabt. Es habe daher das Kraftfahrzeug nicht an dem Verkehrsunfall vom 26. Jänner 1990, 7.30 Uhr, in Linz auf der A 7 beteiligt gewesen sein können.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht darauf, daß ein Zeuge, der den Verkehrsunfall von einem nachfahrenden Fahrzeug aus beobachtet habe, das diesen Verkehrsunfall verursacht habende Kraftfahrzeug (das bei diesem Unfall nicht beschädigt wurde) dem Kennzeichen, der Fahrzeugtype und der Farbe (hell) nach identifiziert habe. Die Auskunft des Beschwerdeführers, niemand habe das Fahrzeug gelenkt, weil es zum fraglichen Zeitpunkt abgestellt gewesen sei, müsse daher unrichtig sein.
Der Beschwerdeführer bekämpft somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Frage, ob das in Rede stehende, für den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Annahme der belangten Behörde entsprechend am 26. Jänner 1990 um 7.30 Uhr in Linz auf der A 7 in einen Verkehrsunfall verwickelt oder ob es der Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechend an einem anderen Ort in Linz abgestellt war, sodaß der Unfall von einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig waren. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig war, daß eine den Beschuldigten belastende Sachverhaltsannahme oder die Verantwortung des Beschuldigten richtig ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis nicht zu überprüfen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, "steht und fällt" die Beweiswürdigung mit der Glaubwürdigkeit des Unfallzeugen. Eine dritte Variante, daß etwa das Kfz in den Verkehrsunfall verwickelt war, aber der Beschwerdeführer davon nichts wissen konnte, weil das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen wurde, scheidet nach der Aktenlage aus. Der Unfallgegner (der Geschädigte, der von dem in Rede stehenden Fahrzeug zu einem starken, die Beschädigungen auslösenden Bremsmanöver genötigt worden sein soll) hat Kennzeichen, Type und Farbe des Fahrzeuges nicht ablesen bzw. erkennen können.
Der Unfallzeuge hat laut Anzeige das Kennzeichen des den Unfall verursachenden Fahrzeuges notiert. Als Zeuge vernommen ergänzte er, daß es sich um einen hellen Ford gehandelt habe. Er habe sich das Kennzeichen gemerkt und dem Geschädigten bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch zu erschüttern, daß dieser einmal angab, das Kennzeichen notiert zu haben, es sich später jedoch (lediglich) gemerkt haben will. Er verweist auch auf die Zeugenaussage eines Mitarbeiters seiner Tochter, der am 26. Jännner 1990 um 9.00 Uhr das Fahrzeug an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ort abgestellt gesehen habe; das Fahrzeug sei dort schon die ganze Woche gestanden. Beim Ablesen des Kennzeichens müsse dem Unfallzeugen ein Irrtum unterlaufen sein; es könne sich auch um einen versuchten Versicherungsbetrug handeln.
Im Lichte der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Es stehen einander zwei jeweils in sich schlüssige Versionen, die einander aber ausschließen, gegenüber. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie keine weiteren Sachverhaltsermittlungen angestellt hat. Die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung sämtlicher Kraftfahrzeuge der betreffenden Type mit heller Farbe und ähnlichem Linzer oder oberösterreichischen Kennzeichen liefe im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus. Angesichts der gegebenen Beweislage konnte die belangte Behörde auch der den Beschwerdeführer belastenden Version folgen. An der Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung ändert nichts, daß nicht eindeutig geklärt ist, ob der Zeuge das Kennzeichen des Fahrzeuges notiert oder sich lediglich gemerkt hat, weil es sich dabei um einen unwesentlichen Nebenumstand handelt, der die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht berührt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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