Normen
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §28 Abs3;
VStG §39 Abs1;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §28 Abs3;
VStG §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der R-GmbH und somit gemäß § 9 VStG 1950 als satzungsgemäß nach außen verantwortliches Organ verdächtigt, vor dem 5. Oktober 1990 an einem näher bezeichneten Standort und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort drei Geldspielapparate von näher bezeichneten Marken aufgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987 begangen zu haben. Für diese Übertretung sei gemäß § 28 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 71/1987, der Verfall von Geldspielapparaten samt ihrem Inhalt als Strafe vorgesehen. Zur Sicherung des Verfalles werde gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme der drei Geldspielapparate samt ihrem Inhalt angeordnet.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst unbestritten festgestellt, daß am 5. Oktober 1990 im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Streife in dem näher bezeichneten Vereinslokal eine Gasthauskontrolle vorgenommen worden sei, wobei die drei im Spruch genannten Apparate eingeschaltet und betriebsbereit gewesen seien. An einem Gerät sei gespielt worden, der Einsatz für den einzelnen Spielablauf habe dabei S 4,-- betragen. Eine Auszahlung habe nicht beobachtet bzw. nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Erhebungsbeamten ausgesagt, daß keine Gewinne ausbezahlt würden. Bei den drei beschlagnahmten Geräten handle es sich um Pokerautomaten. Der Spielablauf sei dem Kartenpokern nachvollzogen. Dabei habe der Spieler genauso wie beim Kartenpokern keinen Einfluß auf die Kartenauswahl. Ein Zufallsgenerator bestimme, welche Karten gegeben würden. Dieser Zufallsgenerator sei so aufgebaut, daß unmittelbare Wiederholungen ausgeschlossen seien. Die Kriminalbeamten hätten somit festgestellt, daß Gewinn (bestimmte Kartenkombinationen) und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängen. Auch insbesondere auf Grund der an diesen Geräten vorhandenen Aufzählungsvorrichtungen (digitale Kreditanzeigen) sei von den Beamten festgestellt worden, daß die Geräte im Sinne des § 21 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes als Geldspielapparate geeignet seien. Der Prüfbericht von Beamten des Referates Wirtschaftspolizei der Bundespolizeidirektion Salzburg mit einer genauen technischen Beschreibung der Apparate und des Spielablaufes (z.B. Einsatz, Gewinnmöglichkeiten) sei dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei der Verdacht gegeben, daß die drei beschlagnahmten Apparate entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes aufgestellt oder betrieben worden seien. Somit unterlägen diese gemäß § 28 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes samt ihrem Inhalt dem Verfall. Bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei, könne die Behörde gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme dieser Gegenstände zur Sicherung des Verfalls anordnen. Die Beschlagnahme setze jedoch voraus, daß die Sicherung des Verfalles geboten sei. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, die Apparate am nächsten Tag entfernen zu wollen, sei diese Voraussetzung gegeben gewesen. Auch vom Obmann des Vereines sei ausgesagt worden, daß die Entfernung der Geräte beabsichtigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm "zu Unrecht die Verletzung von Gesetzesnormen im Zusammenhang mit der Regelung des öffentlichen Glücksspiels zur Last gelegt bzw. über ihn "eine Geldstrafe verhängt wurde, die weder dem Schuldgehalt der Tat entspricht noch mit den Milderungs- und Erschwerungsumständen in Einklang zu bringen ist".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Anordnung der Beschlagnahme hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides und stellt weder einen Ausspruch über eine dem Betroffenen zur Last gelegte Tat dar noch eine Geldstrafe. Unter Beschlagnahme ist die zwangsweise Entziehung eines Gegenstandes zum Zwecke seiner Verwahrung zu verstehen.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, seinen Beweisanträgen in den Schriftsätzen vom 23. Jänner und 12. Februar 1991 sei nicht Rechnung getragen worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß diese Schriftsätze im Strafverfahren eingebracht und daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von rechtlicher Bedeutung sind. Abgesehen davon kann der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren nicht finden.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine Beschlagnahme wäre nur auf Grund einer Auswertung der den Apparaten innewohnenden Computerprogramme, nämlich anhand eines statistischen Verfahrens, mittels welchem eine repräsentative Anzahl von Spielverläufen untersucht werden müßte, gerechtfertigt gewesen. Hiezu wäre ein Sachverständiger beizuziehen gewesen.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß § 28 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 71, unterliegen Spielapparate und -automaten, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, samt ihrem Inhalt dem Verfall. Gemäß § 21 Abs. 1 lit. b leg. cit. ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, sowie die Verwendung von Spielapparaten zur Ausspielung von Gewinnen verboten. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Ausspielung von Gewinnen jedenfalls bei Spielapparaten, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, anzunehmen, wenn diese nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich im vorliegenden Fall um Pokerautomaten handelt. Daß das Spielergebnis beim Betrieb solcher Automaten ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, ist schon aus der Art des Spieles offensichtlich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß Verdachtsmomente einer Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz bestehen. Somit waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG gegeben.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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