Normen
AVG §37;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1987 §17 Abs5;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
BäckAG 1955 §9;
KJBG 1987 §17 Abs5;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird nicht Folge gegeben.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 28. September 1990 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen des § 9 Bäckereiarbeitergesetz und des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nacharbeit der Frauen Geldstrafen verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten habe, daß am 9. Juni 1989 von 4.04 Uhr bis 4.18 Uhr in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft fünf weibliche Arbeitnehmer (in einem Fall bei der Erzeugung von Backwaren) beschäftigt worden seien.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Berufungsvorbringen, wonach die Diensteinteilung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer erfolgt sei, sei unbeachtlich, weil für die Einhaltung der genannten Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmer verantwortlich seien und ein Verzicht der Arbeitnehmer auf die Beachtung dieser Bestimmungen nicht möglich sei. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 5 KJBG, wonach in Backwaren-Erzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten
15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab 4.00 Uhr beschäftigt werden dürfen, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben seien.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er strebe eine Ausnahmeregelung an, sei weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf die eigene Einteilung und Einhaltung der Dienstzeiten durch die verläßlichen Arbeitnehmer vertrauen dürfen, weshalb ihn kein Verschulden treffe, sei zu seiner Entlastung nicht geeignet. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht dargelegt, daß er konkrete Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen getroffen habe.
Der Vernehmung des Beschwerdeführers zur Bekräftigung seiner schriftlichen Rechtfertigung habe es nicht bedurft, weil die Behörde ohnedies von den darin enthaltenen Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte den Namen des anzeigenden Organs des Arbeitsinspektorates aus dem Akteninhalt feststellen können. Einer Nennung dessen Namens im Straferkenntnis habe es nicht bedurft.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Außerdem wird der Antrag gestellt, die Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof abzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.
1. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Behauptung geltend, daß "ausschließlich nur eine aktenmäßige Feststellung eines Sachverhaltes und darauf begründet abstrakt eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wurde", ohne daß der Beschwerdeführer vernommen oder ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 23. Juni 1989 Stellung zu nehmen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 27. Juli 1989 unter genauem Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. In der mit Schriftsatz vom 22. August 1989 erfolgten Rechtfertigung hat der Beschwerdeführer die Beschäftigung der genannten Arbeitnehmer zum bezeichneten Zeitpunkt nicht bestritten und vorgebracht, er habe darauf vertraut, daß die Einteilung der Tätigkeit im Sinne der entsprechenden Bestimmungen erfolge. Überdies sei die Einteilung der Arbeitnehmer auf Grund ihrer Wünsche erfolgt. Die erstinstanzliche Behörde wies in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom 24. August 1989 darauf hin, daß der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, der sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 23. Juni 1989 gründe, nicht bestritten habe. In der dagegen erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer gerügt, daß er nicht vernommen worden sei und daß ihm "Namen und Bericht des Organes, das Feststellungen getroffen hat," nicht bekanntgegeben worden seien.
Bei dieser Sachlage waren Ermittlungen betreffend die Beschäftigung der näher bezeichneten Arbeitnehmer entbehrlich, weil diesbezüglich auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers für die Behörde kein Zweifel bestehen konnte. Seine Ausführungen betreffend das mangelnde Verschulden sowie die mangelnde Rechtswidrigkeit waren aus rechtlichen Gründen nicht berechtigt, weshalb es einer Vernehmung des Beschwerdeführers sowie allenfalls des Anzeigers nicht bedurfte.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weil er nicht ausgeführt hat, inwiefern die belangte Behörde auf Grund seiner Vernehmung einen anderen Sachverhalt hätte feststellen können.
2. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen jeder Feststellung, "daß verläßliche Personen mit der Beachtung der Vorschriften von mir in dem gegenständlichen Zeitpunkt beauftragt waren", sowie die Tatsache, daß "auch sonst keine weiteren Feststellungen getroffen" worden seien.
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß die Beauftragung verläßlicher Personen mit der Einhaltung der Vorschriften den zur Vertretung nach außen Berufenen nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG entschuldigt, wenn auch angemessene Kontrolleinrichtungen geschaffen werden, von denen mit gutem Grund angenommen werden kann, daß sie unter den vorhersehbaren Verhältnissen Verwaltungsübertretungen wirksam verhindern. Die belangte Behörde ist damit im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in dieser Richtung ist die belangte Behörde mit Recht vom Verschulden des Beschwerdeführers an den ihm angelasteten Übertretungen ausgegangen.
3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
4. Dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konnte mangels rechtlicher Grundlage für ein solches Vorgehen nicht Folge gegeben werden. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Art. 144 Abs. 2 B-VG sieht (in Verbindung mit Abs. 3) nur die Abtretung von Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof, nicht aber vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof vor. Sollte der Antrag aber als Anregung zu verstehen sein, die Bedenken gegen die Gleichheitsmäßigkeit der anzuwendenden Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, so sieht der Verwaltungsgerichtshof dazu schon im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992,
G 220, 221, 222/91, keinen Anlaß.
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