VwGH 90/19/0336

VwGH90/19/03368.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. Mai 1990, Zl. III 31-4/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. Mai 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, mit 31. Jänner 1993 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Die belangte Behörde hielt - dahin läßt sich die Bescheidbegründung zusammenfassen - den Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FrPolG für verwirklicht, wobei sie sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Aussage des als Zeugen vernommenen H.C. vom 20. April 1990, stützte. Unter Bezugnahme auf die ihr aufgegebene Interessenabwägung räumte die belangte Behörde ein, daß ein Aufenthaltsverbot - bei Würdigung der (im einzelnen charakterisierten) persönlichen Verhältnisse - ein sicherlich nicht unbeträchtlicher Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers darstelle. Ungeachtet dessen sei aber dieser Eingriff zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen unbedingt geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "in Österreich aufhältig zu sein", verletzt erachtet.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.

Zufolge des § 2 Abs. 1 FrPolG idF BGBl. Nr. 190/1990 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn (Z. 1) sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war, (Z. 2) ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Nach den von der Erstinstanz getroffenen und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar übernommenen Tatsachenfeststellungen liegt der Erlassung des bekämpften Aufenthaltsverbotes folgender maßgeblicher Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war am 9. März 1989 (sichtvermerksfrei) nach Österreich eingereist und seit 20. Mai 1989 an einer Adresse in der Stadt S. gemeldet. Aufgrund eines von ihm am 5. Juni 1989 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg gestellten diesbezüglichen Antrages wurde dem Beschwerdeführer ein mit 5. September 1989 befristeter Sichtvermerk (Aufenthaltsberechtigung) erteilt. Als Zweck des Aufenthaltes hatte der Beschwerdeführer den Besuch eines Deutschkurses angegeben und dazu eine Bestätigung der S. Volkshochschule vom 22. Mai 1989 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer den Kurs "Deutsch als Fremdsprache-Anf." (Dauer vom 13. Juni 1989 bis 30. August 1989) belegt und bezahlt hat. Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers aus Anlaß des erwähnten Antrages vom 5. Juni 1989 (gleichfalls vor der Bundespolizeidirektion Salzburg) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß der beantragte Sichtvermerk ausschließlich zum Zweck des Deutschstudiums erteilt wird, und daß ihm die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet ist. Die darüber angefertigte Niederschrift (vom 5. Juni 1989) wurde in Anwesenheit eines Dolmetsch abgefaßt, deren Inhalt von diesem dem Beschwerdeführer übersetzt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge nach Tirol verzogen war und dort mit 1. August 1989 eine Beschäftigung angenommen hatte, stellte er mit Eingabe vom 5. September 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes. (Dieser Antrag wurde nach Ausweis der Akten mit den Eingaben vom 7. Dezember 1989 und vom 4. Jänner 1990 zweimal wiederholt.)

3.1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht der Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe unberücksichtigt gelassen, daß dem Beschwerdeführer ein umfassendes Visum, also nicht eines nur zum Zweck des Sprachstudiums erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Erteilung des Sichtvermerkes alle mit dem Aufenthalt verbundenen Rechte und Pflichten erhalten. Gemäß den §§ 23 ff. des Paßgesetzes 1969 kenne die österreichische Rechtsordnung nur umfassende Visa. Es habe für den Beschwerdeführer kein Grund vorgelegen, sich nicht um eine Arbeitsbewilligung zu bemühen.

3.2. Wenngleich dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, die Erteilung eines auf einen bestimmten Zweck (auf bestimmte einzelne Zwecke) eingeschränkten Sichtvermerkes fremd ist (vgl. §§ 23 bis 26 leg. cit.), führt sein Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Gemäß § 25 Abs. 2 Paßgesetz 1969 hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens (betr. die Erteilung eines Sichtvermerkes) auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Wenn nun die Bundespolizeidirektion S. sich bei Ausübung ihres Ermessens zugunsten des Beschwerdeführers - wie den durch die Aktenlage gedeckten diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde zweifelsfrei zu entnehmen ist - wesentlich von der (durch eine entsprechende Bestätigung belegten) Absicht des Beschwerdeführers, einen Kurs zur Erlernung der deutschen Sprache in der Zeit vom 13. Juni bis 30. August 1989 zu besuchen, leiten ließ, so bedeutet dies keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint - eine Einschränkung des Sichtvermerkes auf den Zweck der Absolvierung eines Sprachkurses, sondern legt vielmehr jenes Kriterium offen, das für die behördliche Ermessensübung im Sinne des Gesetzes maßgebend war. Daß die Behörde im Zusammenhang damit (niederschriftlich festgehalten) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte und dieser zur Kenntnis nahm, daß es ihm während der Geltungsdauer des Sichtvermerkes (5. Juni bis 5. September 1989) nicht gestattet sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, liegt insofern auf der dargestellten Linie, als sich die Behörde auf diese Weise die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich verbundenen Absichten und solcherart den für sie ausschlaggebenden Grund für die positive Ermessensübung, nämlich den Besuch eines Sprachkurses, bestätigen ließ, und sie damit einschlußweise zum Ausdruck brachte, daß die Absicht des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufzunehmen, sie zur Ermessensübung zuungunsten des Beschwerdeführers, also zur Versagung des beantragten Sichtvermerkes, geführt hätte.

Betrachtet man das der Antragstellung und Sichtvermerkserteilung am 5. Juni 1989 nachfolgende, für die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides relevante Verhalten des Beschwerdeführers, so kann die Ansicht der belangten Behörde, dieser habe den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG verwirklicht, nicht als irrig angesehen werden: Der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Besuch von lediglich 6 der insgesamt 24 Kurseinheiten (und zwar nur bis 12. Juli 1989), die Aufnahme einer Beschäftigung bereits am 1. August 1989 in einem Gasthof in H. in Tirol (also einen ganzen Monat vor Ende des Sprachkurses in S.) und der neuerliche Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für ein weiteres Jahr am 5. September 1989 mit der ausdrücklichen Begründung, zumindest halbtägig im Gasthof W. arbeiten zu wollen, lassen es auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft erscheinen, daß der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion S. unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht hat, um sich die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

3.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der bei seiner Einvernahme 5. Juni 1989 anwesend gewesene Dolmetsch habe ihn nicht darüber informiert, daß er sich in Österreich nicht um eine Beschäftigung bemühen dürfe, hat die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung in schlüssiger Weise als entkräftet angesehen. Abgesehen davon, daß die über die besagte Einvernahme aufgenommene Niederschrift den von der Unterschrift des Beschwerdeführers mitumfaßten Passus enthält:

".... wurde mir der Inhalt der Niederschrift durch einen Landsmann (d.i. der beigezogene Dolmetsch H.C.) in die Muttersprache übersetzt", hat der genannte Dolmetsch, als Zeuge unter ausdrücklicher Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) vernommen, vor der von der belangten Behörde ersuchten Bundespolizeidirektion S. am 20. April 1990 dezidiert erklärt, dem Beschwerdeführer den gesamten Inhalt der Niederschrift und damit auch jene Stelle, derzufolge dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung nicht gestattet sei, übersetzt zu haben.

4. Was die Kritik der Beschwerde an der Annahme der belangten Behörde betrifft, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich einer Schlepperorganisation angeschlossen, so kann dahinstehen, ob es sich hiebei - wie der Beschwerdeführer meint - nur um eine Vermutung handelt, da dieses Begründungselement keineswegs ein tragendes ist und für die - zutreffende - rechtliche Subsumtion durch die belangte Behörde ohne wesentliche Bedeutung war.

5.1. Die Beschwerde meint schließlich, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 FrPolG "nicht gesetzmäßig ausgeführt", da sie nicht "zu jedem einzelnen Punkt" i.S. der in den Z. 1 bis 3 der genannten Gesetzesstelle angeführten Kriterien gesondert Stellung genommen habe.

5.2. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Würdigung seiner persönlichen Situation durchaus auf eine Reihe, im einzelnen angeführter Gesichtspunkte, die den Z. 1 bis 3 des § 3 Abs. 3 FrPolG zu subsumieren sind, Bedacht genommen hat. Daß diese Berücksichtigung unzureichend gewesen sei, weil die Behörde weitere relevante Umstände außer acht gelassen habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch aus den Akten nicht entnommen werden. Von einer - wie es die Beschwerde ausdrückt - globalen Behauptung, daß die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen ausfalle, kann demnach nicht gesprochen werden. Daß die belangte Behörde, die im übrigen der privaten und familiären Lebenssituation des Beschwerdeführers keine geringe Bedeutung zugemessen hat, bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte mit den für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen letzteren größeres Gewicht beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, daß es der Beschwerdeführer unterlassen hat, diese Abwägung bzw. deren Ergebnis mit konkreter Begründung zu bekämpfen.

6. Auf den an die Behörde erster Instanz gerichteten Vorwurf, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Bescheid einer gerichtlich strafbaren Handlung (Verleumdung eines "türkischen Mitbürgers") bezichtigt und damit angesichts der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK ihre Befugnisse überschritten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ausschließlich der angefochtene (Berufungs-)Bescheid ist, dieser aber weder ausdrücklich noch auch nur implizit sich die angesprochene Aussage des erstinstanzlichen Bescheides zu eigen gemacht hat.

7. Nach dem Gesagten erweist sich der bekämpfte Bescheid als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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