Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §24 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §24 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Schreiben vom 23. Juli 1987 brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland, u.a. vor, es sei ihm in seinem Reisepaß mit Datum vom 16. Juli 1987 ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk beurkundet worden, ohne daß ihm die dieser Beurkundung zugrundeliegende Bescheidausfertigung "ordnungsgemäß" zugestellt worden sei. Er stelle daher den Antrag, diesen Bescheid auszufertigen und ihm zuzustellen.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein mit 1. September 1987 datierter Aktenvermerk eines Organwalters der erwähnten Behörde, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag (aufgrund einer Vorladung) telephonisch bekanntgegeben habe, es bestehe an einer schriftlichen Bescheidausfertigung kein Interesse. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 23. Juli 1987 lediglich auf Anraten eines "Freundes" an die Behörde gerichtet.
Mit Schriftsatz vom 24. September 1987 stellte der Beschwerdeführer den "erneuten" Antrag, den der Beurkundung vom 16. Juli 1987 zugrundeliegenden Bescheid auszufertigen und zuzustellen.
Am 27. Jänner 1988 richtete der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, weil über seinen Antrag vom 23. Juli 1987 bisher nicht entschieden worden sei. Mit einem weiteren Antrag vom 28. März 1988 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien begehrte der Beschwerdeführer neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht an diese Behörde, wobei dieser Antrag inhaltsgleich mit jenem vom 27. Jänner 1988 ist.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juni 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1988 und der "neuerliche" Antrag vom 28. März 1988 auf Übergang der Pflicht zur Entscheidung "a) über den Antrag vom 23.7.1987 auf Zustellung eines Bescheides, der der am 16.7.1987 in seinem Reisepaß erfolgten Beurkundung eines unbefristeten Sichtvermerkes zugrunde liege und b) über den Antrag vom 24.9.1987 auf Erlassung eines Bescheides, der der Beurkundung des Sichtvermerkes zugrunde zu legen wäre", unter Berufung auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus dem Aktenvermerk vom 1. September 1987 gehe hervor, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom 23. Juli 1987 zurückgezogen habe. Darin sei ein Verzicht auf eine Erledigung des Antrages zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid, "ausgenommen in seinem Punkt b)", erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Dieser gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juni 1989 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid vom 9. Juni 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde die (nur) teilweise Anfechtung des Bescheides vom 24. Juni 1988 durch die Berufung außer acht gelassen und sohin auch jenen Teil des Bescheides vom 24. Juni 1988, der in Rechtskraft erwachsen ist (lit. b), einer Erledigung zugeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde allerdings dadurch in keinem Recht verletzt, weil ihm durch die Bestätigung des (rechtskräftigen) Teiles des Spruches des Bescheides vom 24. Juni 1988 kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113).
Sohin bleibt allein die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde im Instanzenzug zu Recht die beiden Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1988 und vom 28. März 1988 in bezug auf den Antrag vom 23. Juli 1987 zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung war dann nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde, welche sich der Begründung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im Bescheid vom 24. Juni 1988 angeschlossen hat, zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer den Antrag vom 23. Juli 1987 rechtswirksam zurückgezogen hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1950 können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch angebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen.
Aus der zitierten Vorschrift des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 23. Juli 1987 durchaus auch telephonisch zurückziehen konnte, wobei der Beschwerdeführer im übrigen in der schriftlichen Stellungnahme vom 28. März 1988 selbst eingeräumt hat, er habe der Erstbehörde telephonisch mitgeteilt, daß sein Begehren "obsolet" sei.
Es ist zwar richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom 24. Juni 1988 begnügt und sich nur kurz mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung auseinandergesetzt hat. Dieser Begründungsmangel ist allerdings nicht wesentlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, er sei durch eine falsche Rechtsauskunft des Referenten, mit welchem er das Telephongespräch geführt habe ("der Stempel im Paß ist Bescheid"), zur irrtümlichen Abgabe des "mündlichen Widerrufes" veranlaßt worden, ist nämlich vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil es sich hiebei um keine falsche Rechtsauskunft gehandelt hat (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0336). Ob aber das Datum des Aktenvermerkes über die telephonische Eingabe des Beschwerdeführers mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer ohnedies zugestandenen Inhalt des Telephongespräches bedeutungslos.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die belangte Behörde im Instanzenzug die Devolutionsanträge des Beschwerdeführers, bezogen auf einen Antrag vom 23. Juli 1987, zu Recht schon deshalb zurückgewiesen hat, weil ein solcher Antrag infolge der Zurückziehung durch den Beschwerdeführer nicht mehr existent war.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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