VwGH 90/19/0110

VwGH90/19/011018.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 19. Oktober 1989, Zl. VII/1-V-1008/30-37/3-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes.

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs4;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. März 1989, Zl. 3-1517-89, im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit getrennten Straferkenntnissen vom 23. März 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe jeweils als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der U-GmbH und somit als Arbeitgeber:

  1. 1) in Salzburg, X-Straße 42, die Dienstnehmerinnen
    1. a)

      A

      am 13. 2. 1987 von 6,55 bis 19,00 Uhr und

      am 14. 2. 1987 von 7,06 bis 19,00 Uhr;

    1. b)

      B

      am 13. 2. 1987 von 6,56 bis 19,00 Uhr und

      am 14. 2. 1987 von 6,58 bis 19,00 Uhr;

    1. c)

      C

      am 13. 2. 1987 von 6,55 bis 19,00 Uhr und

      am 14. 2. 1987 von 6,55 bis 19,00 Uhr

  1. 2) in Salzburg, D-Straße 58,

    die Dienstnehmerin M

    am 13. 2. 1987 von 6,51 bis 19,00 Uhr und

    an 14. 2. 1987 von 6,50 bis 19,01 Uhr

  1. 3) in Salzburg, E-Straße 48,

    die Dienstnehmerin H

    am 13. 2. 1987 von 6,53 bis 19,03 Uhr und

    am 14. 2. 1987 von 6,50 bis 19,01 Uhr

  1. 4) in Salzburg, V-Straße 74,

    die Dienstnehmerin G

    am 13. 2. 1987 von 6,48 bis 19,00 Uhr und

    am 14. 2. 1987 von 6,43 bis 19,00 Uhr

  1. 5) in Salzburg, R-Straße 9,

    die Dienstnehmerin P

    am 14. 2. 1987 von 7,03 bis 19,03 Uhr

  1. 6) in Salzburg, S-Straße 3,

    die Dienstnehmerin Z am 13. 2. 1987 von 6,29 bis 19,05 Uhr und

    am 14. 2. 1987 von 6,29 bis 14,03 Uhr

beschäftigt, obwohl die Tagesarbeitszeit auch bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes 10 Stunden nicht überschreiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) in jedem einzelnen Fall verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Kostenbeitrag von je S 200,-- vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte die angefochtenen Straferkenntnisse. Weiters heißt es im Spruch dieses Berufungsbescheides:

"Hinsichtlich des Straferkenntnisses 3-1517-89 wird der Tatvorwurf bezüglich des Überschreitens der Tagesarbeitszeit der Arbeitnehmerin Z für den 14. Februar 1987 gestrichen und betrifft die Bestätigung lediglich die Teilhandlung für den 13. Februar 1987.

Zugleich wird klargestellt, daß die Übertretungsnorm jeweils § 7/1 sowie § 9 AZG i.V.m. § 28/1 AZG, die Strafnorm jeweils § 28/1 AZG zu lauten hat.

Gemäß § 64 VStG 1950 hat der Beschuldigte insgesamt S 1.600,-- (10 % der verhängten Strafen) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde hätte die Straferkenntnisse erster Instanz deshalb nicht bestätigen dürfen, weil bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine gehörige Verfolgungshandlung stattgefunden habe. In den Straferkenntnissen erster Instanz sei dem Beschwerdeführer nur jeweils die Verletzung des § 7 Abs. 1 AZG zum Vorwurf gemacht worden. Die Bestimmung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit, deren unzulässiges Überschreiten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, erfolge jedoch in § 9 AZG.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Wenn auch die verletzte Verwaltungsvorschrift grundsätzlich zu zitieren ist, so liegt dennoch, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen verfolgt wird, eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist daher der Vorhalt des strafbaren Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl. 1987, Anmerkungen und Erkenntnisse zu §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VStG 1950).

Vom Beschwerdeführer wird im Beschwerdefall nicht bestritten, daß - wie sich auch aus den Verwaltungsakten ergibt - in allen acht Verfahren schon in den innerhalb der Verjährungsfrist an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente entsprechend den Anzeigen des Arbeitsinspektorates angeführt waren, also die jeweilige Tat ausreichend konkretisiert war. Daß hiebei die verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig bzw. unvollständig zitiert worden ist - der Fehler wurde zutreffend von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid korrigiert -, vermag nichts daran zu ändern, daß in allen Verfahren innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung stattgefunden hat. Eine Verfolgungsverjährung konnte daher nicht eintreten.

Der Beschwerde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, daß die belangte Behörde in den H und P betreffenden Verfahren überhaupt keine Ermittlungen angestellt und in den übrigen Verfahren die Dienstnehmerinnen nicht neuerlich als Zeugen vernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 1989 beantragt habe.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß die Behörde erster Instanz die Straferkenntnisse vom 23. März 1989 allein auf Grund der Anzeigen des Arbeitsinspektorates erlassen hat, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben hat. Erstmals in den vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurde von ihm allgemein bestritten, daß die jeweils festgestellte Tagesarbeitszeit das zulässige Ausmaß überschritten hätte. Eingewendet wurde, daß die auf den Arbeitskarten gestempelten Zeiten nicht den tatsächlichen Beginn und das Ende der Arbeitszeit wiedergeben würden. Arbeitnehmer würden die Arbeitsstätte häufig bis zu 1 1/2 Stunden vor der tatsächlichen Aufnahme ihrer Arbeit aus den verschiedensten Gründen betreten bzw. diese erst beträchtlich nach Arbeitsschluß verlassen. Beweise wurden vom Beschwerdeführer in keinem Fall angeboten. Als Ergebnis des hierauf von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens standen ihr Kopien von allen Arbeitszeitkarten, auf welchen der Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Arbeitsstätte durch die einzelnen Dienstnehmerinnen an den inkriminierten Tagen durch Stempel vermerkt ist, sowie eine mittels Telex an alle Filialen der U-GmbH ergangene Dienstanweisung der Unternehmensleitung vom 9. Februar 1987 mit folgendem Wortlaut zur Verfügung:

"Betrifft: Öffnungs-Arbeitszeiten Detailgeschäfte Freitag 13. 2. 1987

Alle Geschäfte offen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Gesamtes Personal arbeitet den ganzen Tag.

(Salzburg offen von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, aber Personal 7.00 bis 19.00 Uhr).

Für Essen wird gesorgt, Personal darf Geschäft nicht verlassen.

Samstag 14. 2. 1987

Alle Geschäfte offen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Gesamtes Personal arbeitet den ganzen Tag.

(Salzburg offen von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr, aber Personal 7.00 bis 19.00 Uhr).

Für Essen wird gesorgt, Personal darf Geschäft nicht verlassen."

Außerdem wurden sechs von den acht betroffenen Dienstnehmerinnen als Zeugen vernommen, wobei sie speziell zu den Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen Berufungen befragt wurden. Nachdem dem Beschwerdeführer diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme von der belangten Behörde mitgeteilt worden sind, beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die neuerliche Vernehmung der sechs vernommenen Zeuginnen zur Klärung der tatsächlichen Dauer ihrer Arbeitszeit am 13. Februar und 14. Februar 1987 mit dem Bemerken, die Aussagen der Zeuginnen erlaubten keinen Schluß darauf, daß ihre Tagesarbeitszeit am 13. Februar und 14. Februar 1987 10 Stunden überschritten habe oder nicht.

Was die von der belangten Behörde angenommene Arbeitszeit der Dienstnehmerinnen am 13. bzw. 14. Februar 1987 anlangt, so muß zunächst daran erinnert werden, daß vom Beschwerdeführer in keinem Fall eingewendet worden ist, daß und in welchem Ausmaß die Arbeitszeit bei bestimmten Dienstnehmerinnen weniger als 10 Stunden betragen hat, also im Ausmaß nicht mit den auf den Arbeitskarten aufscheinenden Zeiten übereinstimmt. Die bloß allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, daß es Fälle gäbe, in welchen die Dienstnehmerinnen schon lange vor dem Arbeitszeitbeginn an der Arbeitsstätte einträfen bzw. erst längere Zeit nach Arbeitsende die Arbeitsstätte verließen und daß schließlich auch Pausen gemacht würden, die nicht in die Arbeitszeit einzurechnen seien, kann nicht als taugliche durch Beweise überprüfbare Bestreitung der von der belangten Behörde festgestellten Arbeitszeiten der Dienstnehmerinnen an den inkriminierten Tagen angesehen werden. In keinem Fall hat der Beschwerdeführer Angaben über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der von den Dienstnehmerinnen am 13. bzw. 14. Februar 1987 verrichteten Arbeit gemacht, geschweige denn Beweise dafür angeboten, obwohl ihm die tatsächlichen Arbeitszeiten der Dienstnehmerinnen schon auf Grund der Lohnverrechnungsunterlagen bekannt gewesen sein müssen. Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, das jede Mitwirkung an der Wahrheitsfindung vermissen läßt, und der eindeutigen Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, müssen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, in zwei Fällen überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben und in den übrigen Fällen eine durch sein Vorbringen notwendig gewordene neuerliche Vernehmung von Zeugen unterlassen zu haben, ins Leere gehen. Sowohl die den inkriminierten Zeitraum betreffende Dienstanweisung des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Aufzeichnungen in den Arbeitskarten rechtfertigen für sich bereits die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über die Arbeitszeiten der Dienstnehmerinnen in den Tatzeiträumen. Diese Feststellungen erhalten ihre Bestätigung durch die Aussagen der sechs vernommenen Zeuginnen. Bei dieser Beweislage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Vernehmung jener beiden Dienstnehmerinnen, die bisher noch nicht als Zeugen vernommen worden sind (deren Vernehmung vom Beschwerdeführer übrigens nie beantragt worden ist), bzw. die neuerliche Vernehmung der bereits vernommenen sechs Zeuginnen noch erforderlich war. Im übrigen vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis hinsichtlich der behördlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Mangelhaftigkeit derselben zu erkennen: Die belangte Behörde hat primär auf Grund der ihr vorgelegenen erwähnten Dienstanweisung der Unternehmensleitung den 13. und 14. Februar 1987 betreffend sowie der Arbeitskarten und der im Inhalt im wesentlichen übereinstimmenden sowohl die Dienstanweisung als auch die Arbeitskarten vor allem im Punkt des Ausmaßes der von den einzelnen Dienstnehmerinnen an den genannten Tagen verrichteten Arbeit bestätigenden Aussagen der sechs als Zeugen vernommenen Dienstnehmerinnen die maßgeblichen Sachverhaltsannahmen getroffen. Soweit diese, wie bereits erwähnt, vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen worden sind, hat die belangte Behörde überzeugend dargetan, aus welchen Gründen sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Möglichkeit, es könnte die auf den Arbeitskarten ausgewiesene Arbeitszeit der Dienstnehmerinnen an den beiden inkriminierten Tagen kürzer gewesen sein, angesichts der durchwegs dagegen sprechenden Ergebnisse des Beweisverfahrens keinen Glauben geschenkt hat. Die solcherart vorgenommene Beweiswürdigung ist weder unschlüssig noch liegt ihr eine nicht ausreichende Beweisaufnahme zugrunde.

Zu Recht wird hingegen von der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde habe, da sie im Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Straferkenntnisses Zl. 3-1517-89 den Tatvorwurf bezüglich des Überschreitens der Tagesarbeitszeit der Arbeitnehmerin Z für den 14. Februar 1987 gestrichen hat, ohne den Wegfall einer der Teilhandlungen im Ausspruch über die Strafe und den Verfahrenskostenersatz zu berücksichtigen, gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen. Von der Behörde erster Instanz war in dem genannten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt und überdies ein Kostenbeitrag von S 200,-- (das sind 10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben worden, weil die Arbeitnehmerin Z in der gegenständlichen Filiale am 13. Februar 1987 und am 14. Februar 1987 jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt worden sei. Da der Schuldspruch in diesem Punkt durch den angefochtenen Bescheid insofern eine Änderung erfahren hat, daß der Tatvorwurf bezüglich des 14. Februar 1987 weggefallen ist, hätte die belangte Behörde dem Verbot der reformatio in peius entsprechend die Strafe hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfes betreffend den 13. Februar 1987 neu festsetzen und dementsprechend auch die auferlegten Verfahrenskosten erster Instanz kürzen müssen. Eine reformatio in peius liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern etwa auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist.

Der Beschwerde ist auch insofern beizupflichten, daß der angefochtene Bescheid im Ausspruch über die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, weil die belangte Behörde hiebei nicht entsprechend § 65 VStG 1950 berücksichtigt hat, daß sie der Berufung in dem soeben behandelten Teil Folge gegeben hat.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Zl. 3-1517-89 im oben angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte aus den im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angeführten Gründen Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte