Normen
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;
SHG Stmk 1977 §42;
SHG Stmk 1977 §10 Abs3;
SHG Stmk 1977 §42;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem laut den Verwaltungsakten am 14. Oktober 1986 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben (BH) eingelangten mit 10. Oktober 1986 datierten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin gemäß § 10 des Stmk. Sozialhilfegesetzes (SHG) für den Pflegling AK die Übernahme von Pflegegebühren in der Höhe von S 2.050,-- täglich ab 17. Mai 1986 und Ambulanzgebühren von S 1.100,-- und führte aus, sie habe AK im Unfallkrankenhaus Kalwang ohne Anweisung stationär aufgenommen und ambulant behandelt. Die Patientin sei voraussichtlich hilfsbedürftig. Mit Schreiben vom 20. Jänner 1987 ersuchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung für AK.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1987 teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, daß eine Kostenübernahmeerklärung seitens des Sozialhilfeverbandes Leoben nicht ausgestellt werde. Die Voraussetzungen der Hilfe nach § 4 SHG lägen nicht vor.
Mit einem mit 25. Februar 1987 datierten, am 27. Februar 1987 bei der BH eingelangten Schreiben gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß sie "unsere Rückersatzansprüche auf § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes" stütze und wies auf § 34 Abs. 1 des genannten Gesetzes hin. Für den Fall, daß die BH die Kostenübernahmeerklärung nach wie vor ablehne, wurde um Ausstellung eines formellen Bescheides ersucht.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 gab die BH Leoben "dem Antrag des Unfallkrankenhauses Kalwang vom 10. Oktober 1986 auf Übernahme der Krankenhauskosten für AK ..., die bei einem in der Nähe Kalwang erfolgten Verkehrsunfall am 17. Mai 1986 verletzt worden ist, gemäß § 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, keine Folge". In der Begründung wurde ausgeführt, daß AK nach den gepflogenen Ermittlungen nicht sozialhilfebedürftig sei. Sie habe auch selbst keinen Antrag auf Hilfeleistung gestellt. AK sei als freiberufliche Musikerin mit einem ausreichenden Einkommen tätig, wodurch sie befähigt sei, für die angefallenen Kosten aufzukommen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß von ihr das Bestehen der Hilfsbedürftigkeit der Patientin für die Dauer der Spitalsbehandlung nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müsse. AK habe bei ihrer Einlieferung in das Krankenhaus am 17. Mai 1986 nach einem Verkehrsunfall, bei dem sie schwere Verletzungen erlitten habe, als Beruf angegeben, als Hilfskraft im Gasthaus P. in Kitzeck beschäftigt zu sein. Wie sich jedoch herausgestellt habe, sei die Patientin in der maßgeblichen Zeit nicht sozialversichert gewesen, habe kein geregeltes Einkommen bezogen und auch kein nennenswertes Vermögen besessen. Die gewährte Spitalsbehandlung stelle eine Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 2 SHG dar, die gemäß § 42 Abs. 2 SHG der Beschwerdeführerin zu ersetzen sei.
Mit Bescheid vom 6. März 1989 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 42 SHG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 42 SHG aus, eine Hilfsbedürftigkeit der AK im Sinne des Gesetzes sei von der Beschwerdeführerin weder im ursprünglichen Antrag vom 10. Oktober 1986 noch im Schreiben vom 25. Februar 1987 und auch nicht im Schreiben vom 14. August 1987 nachgewiesen worden, obwohl dem letztgenannten Schreiben eine Mitteilung der BH vorangegangen sei, aus der deutlich hervorgehe, daß die Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen werden möge. Die Beschwerdeführerin habe trotz deutlicher Aufforderung das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit weder erwiesen noch glaubhaft gemacht. Damit seien die formalen Voraussetzungen für einen Rückersatz im Sinne des § 42 SHG nicht gegeben. Erst in der Berufungsschrift habe die Beschwerdeführerin erstmals ein Vorbringen zur Hilfsbedürftigkeit von AK erstattet. Bei einer Befragung von AK im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich diese grundsätzlich bereiterklärt, die Kosten der Spitalsbehandlung zu begleichen. Der Beschwerdeführerin sei diese Niederschrift mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht worden, daß Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes auszuschließen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) umfaßt die Krankenhilfe unter anderem Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten (lit. c). Gemäß § 10 Abs. 3 SHG kann der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe auch vom Träger einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden.
Gemäß § 42 Abs. 1 SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, unter näher genannten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten. Nach § 42 Abs. 2 SHG muß der Anspruch auf Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob die betreffende Patientin zur Zeit der Behandlung im Krankenhaus der Beschwerdeführerin hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes war. Die belangte Behörde hat die Hilfsbedürftigkeit der Patientin verneint und den Antrag auf Rückersatz für Krankenhilfeleistungen gemäß § 42 SHG allein aus diesem Grunde abgewiesen.
Nach der dargestellten Rechtslage setzt diese Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rückersatz voraus, daß dieser Anspruch gemäß § 42 Abs. 2 SHG spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt worden ist. Andernfalls tritt Anspruchsverlust ein. Obwohl nach dem eingangs dargestellten Sachverhalt es zumindest zweifelhaft erscheinen muß, daß die Antragstellung innerhalb der in § 42 Abs. 2 SHG eingeräumten Fallfrist erfolgt ist, haben weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde zur Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung erkennbare Erwägungen angestellt. Den Beschwerdeausführungen zum Sachverhalt kann entnommen werden, daß die Beschwerdeführerin offenbar der Meinung ist, sie habe mit ihrem mit 10. Oktober 1986 datierten Schreiben, die sechsmonatige Frist gemäß § 42 Abs. 2 SHG gewahrt. Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den gemäß § 10 SHG geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche handelt, die gemäß § 42 SHG geltend zu machen sind. Dies deshalb, weil § 10 Abs. 3 SHG nur eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Antragsbefugnis des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den als Pflegling aufgenommenen Hilfsbedürftigen beinhaltet, während Ersatzansprüche Dritter, die dem Hilfsbedürftigen bereits Hilfe geleistet haben, im § 42 leg. cit. abschließend geregelt sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Zlen. 88/11/0182, 88/11/0186).
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach AK keinen Antrag auf Hilfeleistung gestellt hat, ist zu ersehen, daß die erste Instanz nicht über den Antrag vom 10. Oktober 1986, der für AK gestellt worden war, entschieden hat, sondern über den Antrag vom 25. Februar 1987, mit dem die Beschwerdeführerin ihr eigenes Recht auf Rückersatz der geleisteten Hilfe gemäß § 42 SHG geltend gemacht hat. Der Antrag vom 25. Februar 1987 kann nicht auf den Antrag vom 10. Oktober 1986 rückbezogen werden, zumal erstmals am 25. Februar 1987 erkennbar zutage trat, daß die Beschwerdeführerin für sich den Rückersatz haben wollte. Ein Austausch der beiden nicht identen Anträge mit der Wirkung, daß der zweite Antrag als gleichzeitig mit dem zuerst gestellten Antrag eingebracht zu gelten hat, ist im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat sohin ihren Anspruch auf Rückersatz nicht rechtzeitig angezeigt (Beginn der Hilfeleistung vom 17. Mai 1986 - Antrag vom 25. Februar 1987), sodaß im Hinblick auf das Verstreichen der erwähnten Ausschlußfrist Anspruchsverlust eingetreten ist. Der Antrag auf Rückersatz für Krankenhilfeleistungen wäre daher jedenfalls abzuweisen gewesen.
Da die belangte Behörde - wenn auch aus anderen Gründen - den Antrag abgewiesen hat, hat sie im Ergebnis zu Recht entschieden. Die Beschwerdeführerin ist sohin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß es noch erforderlich war, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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