Normen
ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
WrDiplKonv;
ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
WrDiplKonv;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er sich am 14. August 1987 um 1,00 Uhr in Wien 2., "Kommissariatswachzimmer Leopoldsgasse 18", als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws geweigert habe, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges um 0,25 Uhr in Wien 2., Hauptallee - Kreuzung Rustenschacherallee, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte von Amts wegen prüfen müssen, "ob sich die diplomatischen Vorrechte bzw. die Immunität auch auf einen ehemals in Österreich akkreditierten Diplomaten dann noch erstreckt, wenn er bereits eine neue Dienststelle in einem anderen Land angetreten hat und zum Zwecke der Übersiedlung oder Verbringung von persönlichen Dingen in sein neues Domizil die diplomatischen Vorrechte genießt", ist zu erwidern, daß der belangten Behörde keine unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden kann, wenn sie keinen Anlaß zu diesbezüglichen Erhebungen und Erwägungen gesehen hat, da der Beschwerdeführer nicht nur nach dem wiedergegebenen Vorbringen, sondern auch nach anderen Beschwerdeausführungen selbst davon ausgeht, zur Tatzeit nicht mehr einer ausländischen diplomatischen Vertretung in Österreich angehört zu haben, weshalb er sich auch nicht darauf berufen kann, hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung unter dem Schutz der Exterritorialität gestanden zu sein.
Die belangte Behörde hatte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu berücksichtigen, daß er deutscher Staatsbürger ist, weil auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1968, Slg. N. F. Nr. 7297/A). Im übrigen hatte der Beschwerdeführer ohnedies im Rahmen der von ihm erwähnten Tätigkeit als "Botschaftsrat an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland" in Österreich Gelegenheit, sich mit den einschlägigen straßenpolizeilichen Bestimmungen vertraut zu machen. Er hatte daher auch als "ausländischer Staatsbürger, welcher im diplomatischen Dienst steht und gewisse Vorrechte und Immunitäten genießt", mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen keinen Anspruch darauf, im Zusammenhang mit der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe über die Rechtsfolgen einer Verweigerung derselben belehrt zu werden. Ungeachtet dessen soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Meldungsleger in der Anzeige ausgeführt hat, daß der Beschwerdeführer die Vornahme der Atemluftuntersuchung verweigert hat, "obwohl" er "auf die Folgen der Verweigerung des Alko-Testes aufmerksam gemacht wurde".
Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, daß die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftuntersuchung hinreichend deutlich sein müsse, damit sie auch als solche verstanden werden könne, macht aber in der Folge nicht geltend, daß an ihn keine derartige und von ihm auch als solche verstandene Aufforderung ergangen sei, weshalb sich diesbezügliche Erörterungen des Gerichtshofes erübrigen.
Wenn der Beschwerdeführer releviert, daß der ihn untersuchende Amtsarzt keine Feststellungen in bezug auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers getroffen habe, so muß einerseits daran erinnert werden, daß der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, der Polizeiarzt sei wegen einer Verletzung des Beschwerdeführers ins Wachzimmer gerufen worden, und andererseits darauf hingewiesen werden, daß eine derartige Untersuchung des Amtsarztes keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe darstellt, weil die Organe der Straßenaufsicht gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 berechtigt sind, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Es genügt also, daß das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1964, Zl. 1709/63). Ob sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. befunden hat, war angesichts der ihm zur Last gelegten Verweigerung der Atemluftuntersuchung allerdings nicht zu prüfen.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist daher zu Recht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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