VwGH 90/18/0135

VwGH90/18/013520.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Birgit N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. April 1990, Zl. MA 70-11/32/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
StGB §81 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
StGB §81 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 17. April 1990 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig erkannt, sie habe am 9. September 1989 um ca. 21.20 Uhr in Wien 19, Agnesgasse, nächst Krottenbachstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; sie habe hiedurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt. Die Begründung des Schuldspruches ergab sich vornehmlich aus dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung: Der Alkoholgehalt des Blutes der Beschwerdeführerin war zur Zeit der Blutabnahme um

23.59 Uhr des Tattages 0,65 %o; nach der Rückrechnung durch den medizinischen Amtssachverständigen auf den Zeitpunkt des letzten Lenkens des Kraftfahrzeuges um ca. 21.20 Uhr war der Blutalkoholgehalt zu dieser Zeit 0,95 %o.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtsrüge der Beschwerde ist nicht begründet, weil die Verwaltungsbehörden frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen haben, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausführlich zitiert im Erkenntnis vom 19. Dezember 1980, Zl. 79/02/0577, teilweise veröffentlicht in ZfVB 1982/156). Diese Rechtsansicht hat auch in der Literatur Zustimmung erfahren (Gaisbauer, Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bis zum Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens, ZVR 1989, 304). Insofern die Beschwerdeführerin in dieser Rechtsfrage mit allgemeinen Erwägungen, z.B. über die Rechtskraft und über die Einheit der Rechtsordnung, argumentiert, so ist sie darauf zu verweisen, daß Freisprüche der Strafgerichte weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin haben, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (siehe die Entscheidungen Nr. 9, 10 und 11 zu § 268 ZPO in der MGA14; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 859).

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, diesbezüglich von der Beschwerdeführerin unwidersprochen, ausführte, ist die Behauptung der letzteren aktenwidrig, sie habe im Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 1990 Ausfertigungen des Urteiles des Strafbezirksgerichtes Wien und des im gerichtlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens vorgelegt. Die belangte Behörde hatte daher keinen Anlaß, sich mit dem Inhalt dieser ihr niemals vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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