VwGH 90/18/0042

VwGH90/18/004211.5.1990

N gegen Bundesminister für Justiz vom 31. August 1989, Zl. 2.229/44-IV 1/89, betreffend Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs2;
MRK Art25;
AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtGG 1987 §1 Abs2;
MRK Art25;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Auskunft auf die Fragen "4.1." bis "4.3.3" sowie "4.4." nicht erteilt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Am 12. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer der mit 31. August 1989 datierte Bescheid des Bundesministers für Justiz zugestellt, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Die Auskünfte

'4.1. Von wem ist die Beschwerde des Antragstellers, Appl. Nr. 12.350 ex 1986, zur Stellungnahme zugeleitet worden? (Datum der betreffenden Zuschrift und Aktenzahl werden erbeten)

4.2. Welche Aktenstücke der Beschwerde (Beschwerdeschrift vom 1. August 1986, vom Rechtsanwalt Dr. XY verfaßte Ergänzung der Beschwerde vom 20. Dezember 1986, Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. XY vom 2. November 1987 samt Gutachten über die Stellungnahme der Generalprokuratur, ergänzender Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. XY vom 24. Oktober 1988, samt drei Beilagen, insbesondere eidesstättige Erklärung Dris. YZ; vom Beschwerdeführer der Kommission vorgelegter Beilagenband) lagen dem Bundesministerium für Justiz vor?

4.3. Welche Erhebungen wurden bei der Verfassung der Stellungnahme durch das Bundesministerium für Justiz vorgenommen:

4.3.1. Einsichtnahme in die Originalakten 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg und 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes?

4.3.2. Einholung von Berichten: a) des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes? b) des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien? c) der Generalprokuratur? d) der Oberstaatsanwaltschaft Wien?

4.3.3. wurden andere Akten, bejahendenfalls welche, wobei die Aktenzahlen der beigeschafften bzw. verwendeten Akten angegeben werden wolle, wurden beigeschafft, eingesehen oder sonst bei der Verfassung der Stellungnahme verwertet?

4.3.4. Welche Unterlagen (Akten, Photokopien aus Akten, Stellungnahme beteiligter Richter usw.) waren den Berichten der unter Punkt 4.3.2. bezeichneten Behörden angeschlossen?

4.4. Wann wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz der anfordernden Stelle übermittelt und welche Unterlagen waren ihr angeschlossen?

5. Welchen Inhalt haben die Ord-Zl. der do. Aktenreihe 2.229-IV/89, wobei Auskunft über den Inhalt jeder einzelnen Ordnungszahl beantragt wird.

6. Wurden aus Anlaß der Abfassung der Stellungnahme i.S. des Pkt. 4 dieser Anfrage Maßnahmen gegen Personen, die als Organe der Republik Österreich am Strafverfahren gegen den Antragsteller beteiligt waren, ergriffen und zwar:

6.1. eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches?

6.2. eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes von Dienstvergehen i.S. des § 101 RDG?

6.3. falls solche Maßnahmen unterblieben sind, auf Grund welcher Erwägungen?'

werden

NICHT ERTEILT."

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer begehre die erwähnten Auskünfte und bringe vor, seine zur Zl. 10 Vr 949/82 erfolgte Verurteilung wegen § 75 StGB mit einer Beschwerde nach Art. 25 MRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte bekämpft zu haben. Die Kommission habe beschlossen, die Beschwerde der österreichischen Bundesregierung zur Stellungnahme zuzustellen. Die Regierung habe zwischenzeitig ihre Stellungnahme vorgelegt, aus welcher ersichtlich sei, daß sie unter Verwendung von Aktenteilen und Informationen abgefaßt worden sei, in die dem Beschwerdeführer bis heute die Einsichtnahme verwehrt worden sei. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, sei er jedenfalls genötigt, die für die Verfolgung seiner Interessen erforderlichen Unterlagen auch im Wege der Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz zu beschaffen. Die erwähnten Fragen würden der Ermittlung dienen, welche Unterlagen der Regierung für die Abfassung ihrer Stellungnahme zur Verfügung gestanden seien. Hiezu werde folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer sei mit den Urteilen des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18. Dezember 1984, 10 Vr 949/82-570, und des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juli 1986, 9 Os 76/85-27, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes schuldig erkannt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung habe der Beschwerdeführer am 1. August 1986 gemäß Art. 25 MRK Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte erhoben. Die Beschwerde sei am 22. August 1986 unter der Beschwerdenummer 12.350/86 eingetragen worden. Die österreichische Bundesregierung habe hiezu über Einladung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde und zu den materiellen Beschwerdepunkten eine Stellungnahme erstattet, an deren Vorbereitung auch das Bundesministerium für Justiz mitgewirkt habe. Der vorliegende Antrag auf Auskunftserteilung sei rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes seien unter anderem die Organe des Bundes verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung seien Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Nach dem letzten Satz des Abs. 2 seien sie nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Werde eine Auskunft nicht erteilt, so sei nach § 4 des Auskunftspflichtgesetzes hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Nach den Erläuterungen hätten Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeute auch nicht die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedinge schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten sei. Aus dem Gesetz selbst sei schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergebe, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müßten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Pflicht zur Auskunftserteilung über Fragen, die Gegenstand eines eingeleiteten oder auf Antrag einer Partei einleitbaren Verwaltungsverfahrens seien. Eine Art "Parallelität" von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht entspreche danach nicht den Absichten des Gesetzgebers. Nach den angeführten Erläuterungen liege es nicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes, die Verwaltungsbehörde zu umfangreichen Elaboraten zu verpflichten. Die zu erteilende Auskunft solle nicht einen Umfang erreichen, der dem Informationsstand entspreche, der durch eine Akteneinsicht nach § 17 Abs. 1 AVG 1950 erlangt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers strebe jedoch einen Wissensstand an, der der Einsicht in die Akten entsprechen würde. Die Ausarbeitung einer detaillierten Akteninhaltsliste, die Information über die im Rahmen der Beschwerdesache eingeleiteten Erhebungen, die Bekanntgabe der daraufhin vorgelegten Unterlagen und Berichte sowie die Mitteilung der daraus (innerstaatlich) abgeleiteten Erwägungen seien keine "Auskunft", wie sie dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Auskunftsverpflichtung vorgeschwebt sei. Weiters sei zu beachten, daß vor der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg ein Verfahren anhängig sei, in dem die Beachtung der durch die Menschenrechtskonvention eingeräumten Grundrechte geprüft werde. In diesem Verfahren habe die Europäische Kommission für Menschenrechte zum Zweck der Tatsachenfeststellung eine kontradiktorische Prüfung und, falls erforderlich, eine Untersuchung der Angelegenheit vorzunehmen (Art. 28 lit. a MRK). Hiezu werde - wie im vorliegenden Fall - eine Stellungnahme der Regierung des belangten Staates eingeholt und erforderlichenfalls die Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgetragen. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den zuvor dargestellten Absichten des Gesetzgebers sei es nicht Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, dem Beschwerdeführer Zugang zu den internen Erhebungen und Erwägungen für die Stellungnahme der Bundesregierung zu verschaffen. Im Hinblick auf die im Art. 28 MRK genannten Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte könne von einem "Ungleichgewicht", wie der Beschwerdeführer behaupte, keine Rede sein. Diese Erwägungen würden dazu führen, dem Auskunftsbegehren als Ganzes nicht stattzugeben.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nicht zur Gänze, sondern nur insoweit bekämpft hat, als ihm die Beantwortung der vorstehend unter "4.1." bis "4.3.3." und "4.4." wiedergegebenen Fragen verweigert worden ist, weshalb der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angesichts der Teilbarkeit des Bescheidspruches nicht zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer auch durch die Nichtbeantwortung der Fragen "4.3.4." und "5." bis "6.3." in seinen Rechten verletzt worden ist.

Entsprechend der vorstehend bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beantwortung sämtlicher Fragen des Beschwerdeführers (und somit auch jener, auf welche sich das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren bezieht) im wesentlichen mit der Begründung verweigert, nach den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz liege es nicht im Sinne dieses Gesetzes, die Verwaltungsbehörde zu umfangreichen Elaboraten zu verpflichten. Die zu erteilende Auskunft soll nicht einen Umfang erreichen, der dem Informationsstand entspreche, der durch eine Akteneinsicht nach § 17 Abs. 1 AVG 1950 erlangt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers strebe jedoch einen Wissensstand an, der der Einsicht in die Akten entsprechen würde. Die Ausarbeitung einer detaillierten Akteninhaltsliste, die Information über die im Rahmen der Beschwerdesache eingeleiteten Erhebungen, die Bekanntgabe der daraufhin vorgelegten Unterlagen und Berichte sowie die Mitteilung der daraus (innerstaatlich) abgeleiteten Erwägungen seien keine "Auskunft", wie sie dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Auskunftsverpflichtung vorgeschwebt sei.

Der Gerichtshof folgt zwar der Auffassung der belangten Behörde, daß bei der Interpretation des Auskunftspflichtgesetzes den schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Erläuterungen (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP) zu folgen ist, wonach die Verwaltung unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen verhalten ist, kann sich jedoch nicht der offenbaren Ansicht der belangten Behörde anschließen, daß - auch - die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Fragen nur mit "umfangreichen Elaboraten" zu beantworten gewesen wären, wenn man im Rahmen der nach dem Vorgesagten beschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichtshofes davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer das Datum und die Aktenzahl einer bestimmten Zuschrift (Frage "4.1.") wissen wollte, ferner erfragen wollte, "welche Aktenstücke der Beschwerde" der belangten Behörde vorgelegen waren

(Frage "4.2."), OB in die angeführten "Originalakten des Kreisgerichtes Korneuburg und ... des Obersten Gerichtshofes" Einsicht genommen wurde (Frage "4.3.1."), OB Berichte von vier namentlich genannten Personen oder Behörden eingeholt worden sind (Frage "4.3.2."), daß er weiters bloß nach den AktenZAHLEN der allenfalls für die erwähnte Stellungnahme verwerteten anderen Akten gefragt hat (Frage "4.3.3."), ferner wissen wollte, welche Unterlagen den in Frage "4.3.2." erwähnten Personen oder Behörden angeschlossen waren, und schließlich danach gefragt hat, wann die Stellungnahme der belangten Behörde der "anfragenden Stelle übermittelt" worden ist und welche Unterlagen angeschlossen waren. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Auskunftsverlangen nicht die Übermittlung umfangreicher Aktenteile begehrt hat, um deren Inhalt zu erfahren, sondern bloß deren Nennung verlangt hat, weshalb auch nicht davon die Rede sein kann, daß die mit den Fragen "4.1."

bis "4.4." begehrte Auskunft einen Umfang erreicht hätte, der dem durch eine Akteneinsicht nach § 17 AVG 1950 erreichbaren entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen zuletzt genannten Fragen auch nicht - im Sinne der wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - "Zugang zu den internen Erhebungen und Erwägungen für die Stellungnahme der Bundesregierung verschaffen" wollen, die zweifellos nicht Gegenstand der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1950 wären, und es kann auf dem Boden des Auskunftspflichtgesetzes dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit Recht ein "Ungleichgewicht" im Rahmen des Verfahrens vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte behauptet hat.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, BGBl. Nr. 495/1977 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 331/1978, erörtert die Kommission den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen. Zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Kommission andernfalls a) den Beschwerdeführer oder den betroffenen Hohen Vertragschließenden Teil um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise vom Hohen Vertragschließenden Teil eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt; b) dem Hohen Vertragschließenden Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und ihn auffordern, gegenüber der Kommission zur Zulässigkeit der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der darauf schriftlich erwidern kann.

Der Beschwerdeführer hat damit zwar die Möglichkeit, auf diesem Wege von der im Sinne dieser Bestimmungen eingeholten Auskunft sowie Stellungnahme Kenntnis zu erlangen, doch ergibt sich daraus nicht, daß er auf diesem Wege auch jene Informationen erhält, die Gegenstand der Fragen "4.1." bis "4.4." sind, weshalb auch die in den schon erwähnten Erläuterungen geäußerte Auffassung, die Verwaltung sei unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten, zu keinem anderen Ergebnis führt. Im übrigen ist nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu prüfen, ob und inwieweit die vom Beschwerdeführer begehrten Antworten zur Wahrnehmung seiner Rechte als Beschwerdeführer im Rahmen des bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte bereits anhängigen Verfahrens über seine Beschwerde gemäß Art. 25 MRK erforderlich sind, und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Auskünfte offenbar mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes verlangt hat.

Da auch sonstige gesetzliche Hindernisse nicht entgegengestanden sind, hätte die belangte Behörde sohin dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers hinsichtlich der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Fragen zu entsprechen gehabt, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit, als die Auskünfte zu den Fragen "4.1." bis "4.3.3." sowie "4.4." nicht erteilt worden sind, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Rahmen des gestellten Begehrens gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil für die in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde und eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 300,-- an Stempelgebühr zu entrichten war. Die Vollmacht des Beschwerdeführers wurde in einem anderen beim Gerichtshof anhängigen Verfahren vorgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte