VwGH 90/17/0432

VwGH90/17/043226.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 30. März 1990, Zl. Jv 199-33a/90, betreffend Einbringung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 19. Dezember 1989 schrieb der Kostenbeamte des Kreisgerichtes Korneuburg dem Beschwerdeführer die im Strafverfahren 12b E Vr 834/80 aufgelaufenen und bestimmten Lagergebühren von S 700.635,79 sowie Sachverständigengebühren von S 1.612,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 50,--, insgesamt also den Betrag von S 702.297,79 zur Zahlung vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Korneuburg dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag insoweit teilweise Folge, als die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG im Betrag von S 50,-- zu löschen sei. Im übrigen wurde der Berichtigungsantrag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 GEG 1962 sowie darauf zurückgewiesen, daß mit Beschluß des KG Korneuburg vom 23. Oktober 1989, ON 280, bestätigt durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 1989, 26 Bs 520/89, dem Beschwerdeführer gemäß § 389 Abs. 3 StPO aufgetragen worden sei, die rechtskräftig bestimmten Gebühren im Gesamtbetrag von S 702.247,79 zu ersetzen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 24. September 1990, B 610/90-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, zum Ersatz der genannten Kosten nicht herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 idF. BGBl. Nr. 646/1987 (GEG), kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Daß die zuletzt genannten Voraussetzungen vorlägen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt vielmehr vor, die Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 7 "Abs. 2" (richtig: Abs. 1) dritter Satz GEG habe denknotwendig zur Voraussetzung, daß diese Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach dem in den gerichtlichen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Rechtszug unterlegen seien, sodaß dort für den Zahlungspflichtigen die Möglichkeit bestanden habe, seine Einwendungen gegen die Gebühr vorzubringen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der als Grundlage für die Zahlungsvorschreibung erforderliche Gerichtsbeschluß, nämlich eine Beschlagnahmeverfügung, nie ergangen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

In dem von der belangten Behörde zitierten Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 23. Oktober 1989, 12b E Vr 824/80, Hv 655/83-280, wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die dort näher genannten Kosten und Gebühren (gemeint: Sachverständigenkosten und Lagergebühren) in der hier gegenständlichen Höhe zu ersetzen hat. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 1989, 26 Bs 520/89-285, nicht Folge gegeben.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde daher über seine Ersatzpflicht sowohl dem Grunde als der Höhe nach durch eine gerichtliche Entscheidung abgesprochen und es hatte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, im Rechtszug seine Einwendungen sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Gebühr vorzubringen. An die gerichtliche Kostenentscheidung waren die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Kreisgerichtes) gebunden (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 92/17/0229, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung); über ihre Rechtmäßigkeit hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sodaß das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich nie ergangenen Beschlagnahmeverfügung ins Leere geht.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1981, B 190,222/79, Slg. Nr. 9295 (Anwaltsblatt 1983, Seite 270, Nr. 1758), verfehlt ist. Damals handelte es sich nämlich um einen Fall, in welchem die HÖHE der strittigen Zeugengebühren, die vom damaligen Beschwerdeführer eingehoben werden sollten, von einem VERWALTUNGSBEAMTEN festgesetzt worden war. Der Verfassungsgerichtshof sprach damals unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 1484/78, aus, daß in diesem Fall die Rechtsmittelbeschränkungen des § 7 Abs. 1 GEG 1962 nicht Platz griffen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch - wie schon ausgeführt - sowohl über Grund als auch Höhe des Ersatzanspruches VOM GERICHT abgesprochen, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1985, Zl. 85/15/0110, vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0083, und vom 13. Oktober 1988, Zl. 88/17/0058).

In seiner Verfahrensrüge wiederholt der Beschwerdeführer lediglich sein oben wiedergegebenes Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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