VwGH 90/17/0412

VwGH90/17/041230.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dr. M in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR-M 10/90, betreffend Versteigerungsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1445;
ABGB §843;
ABGB §891;
B-VG Art7 Abs1;
EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
StGG Art2;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;
ABGB §1445;
ABGB §843;
ABGB §891;
B-VG Art7 Abs1;
EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
StGG Art2;
VersteigerungsabgabeG Wr §1;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. April 1990 schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer und dem anderen ehemaligen Hälfteeigentümer der Liegenschaft in W, X-Straße, EZ. nnnn, KG. I, eine Versteigerungsabgabe gemäß § 1 des Versteigerungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1983 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1985, in Verbindung mit dem Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30. Mai 1985, als Gesamtschuldner für die am 31. August 1987 erfolgte freiwillige Versteigerung der oben bezeichneten Liegenschaft in Höhe von S 370.000,--, das sind 2 vH des S 18,500.000,-- betragenden Meistbots, zur Zahlung vor. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005, im wesentlichen mit der Begründung, bei Bemessung der Abgabe sei von dem für die Versteigerung der GESAMTEN Liegenschaft erzielten Meistbot von S 18,500.000,-- auszugehen gewesen und nicht von dem (für die Erlangung des Volleigentums vom Beschwerdeführer noch aufzuwendenden) Hälftebetrag.

Mit Beschluß vom 25. September 1990, B 990/90-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß die Versteigerungsabgabe ausgehend von einem Betrag von S 9,250.000,-- und nicht von einem Betrag von S 18,500.000,-- bemessen werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt für seine Rechtsansicht, die Bemessungsgrundlage der Versteigerungsabgabe hätte nur S 9.250.000,-- betragen dürfen, ins Treffen, daß ihm das Exekutionsgericht Wien mit Beschluß vom 30. August 1987 unter Bezugnahme auf die von den beiden ehemaligen Miteigentümern der Liegenschaft vorgelegten, vom Gericht gebilligten Versteigerungsbedingungen lediglich das Hälfteeigentum der ausgeschiedenen Miteigentümerin "um das Meistbot von S 9,250.000,-- zugeschlagen" habe.

Punkt 3. der erwähnten Versteigerungsbedingungen sah nämlich folgendes vor:

"Wenn die Parteien selbst als Bieter auftreten, ersteigern sie jeweils nur die Anteile der anderen Parteien. Daher gilt für sie nur der halbe Meistbotbetrag und der halbe Versteigerungssprung. Im Interesse einer einheitlichen Versteigerungsabwicklung wird von den Parteien jedoch der volle Meistbotbetrag genannt."

Im übrigen könne ein grundbücherlicher Miteigentümer seinen eigenen Miteigentumsanteil nicht im Wege einer Versteigerung "noch einmal" erwerben.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zunächst ist zu diesem Vorbringen zu bemerken, daß § 352 EO. von der VERSTEIGERUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN LIEGENSCHAFT handelt. Weiters steht auf Grund des Wortlautes des Versteigerungsediktes (siehe OZ 1 des Verwaltungsaktes) und des Protokolls über die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft (siehe OZ 31 des Verwaltungsaktes) auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, daß im Beschwerdefall für die Versteigerung der GANZEN Liegenschaft ein Erlös von S 18,500.000,-- erzielt worden ist. An diesen Erlös knüpft aber § 2 des Versteigerungsabgabengesetzes an, weil es dort heißt, daß die Abgabe 2 vH des bei der Versteigerung erzielten Erlöses beträgt. Der Versteigerungserlös besteht nach dieser Gesetzesstelle aus dem Meistbot (zum Inhalt dieses Begriffes siehe die §§ 146 ff EO) und dem Wert jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind. Daß das Exekutionsgericht dem Beschwerdeführer entsprechend den Versteigerungsbedingungen nur das diesem bis zur Versteigerung noch fehlende Hälfteeigentum zugeschlagen hat, ändert am Gegenstand der Versteigerung nichts, stellt also kein taugliches Argument gegen die Beurteilung dar, das Meistbot für die ganze Liegenschaft habe S 18,500.000,-- betragen und unterliege im Beschwerdefall als Versteigerungserlös der Abgabe. Dem Hinweis des damaligen Beschwerdeführers, ein Eigentümer könne seine eigene Sache nicht kaufen, ist der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. April 1980, Zlen. 3351 und 3352/79, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 8. Jänner 1907, Slg. Nr. 4907/A, und weitere Entscheidungen mit dem Argument entgegengetreten, er übersehe den wesentlichen Unterschied zwischen dem Verkauf eines ideellen Eigentumsanteiles und jenem der gemeinschaftlichen Sache selbst, welche es auch dem Miteigentümer rechtlich ermögliche, als Käufer der gemeinschaftlichen Sache aufzutreten. Als Ersteher der gemeinschaftlichen Sache unterscheide sich ein bisheriger Miteigentümer von jedem anderen Ersteher nur dadurch, daß er den seinem früheren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Kaufpreises sich selbst schulde und daher gemäß § 1445 ABGB nicht zu zahlen brauche; die proportionell dem früheren ideellen Anteil entsprechende Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsteiles betreffe nur die Erfüllung des Vertrages und die für die Höhe des Kaufschillings selbst ganz irrelevante Verteilung des Kaufpreises unter die Verkäufer (§ 843 ABGB). Den Gegenstand des Verkaufes bilde die GANZE Realität, und eben deren Verkauf gegebenenfalls das Mittel zur Erreichung des im Erwerb des zusätzlichen Miteigentumsanteiles durch die anderen Teilhaber bestehenden Zwecks. Der Ersteher einer Liegenschaft, der schon vorher Miteigentümer derselben gewesen sei, habe so behandelt zu werden wie jeder andere Ersteher; nur bei der Verteilung des Erlöses sei auf den ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil Bedacht zu nehmen.

Mit dem schon zitierten weiteren Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 86/17/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, ein Miteigentümer, der die Liegenschaft zur Gänze ersteigere, habe niemals das gesamte Meistbot zu entrichten, da ihm das Meistbot ja anteilig auf Grund seiner Stellung als Miteigentümer wieder zufließe, er brauche daher auch die Versteigerungsabgabe nur nach Maßgabe seines Miteigentumsanteils an der versteigerten Liegenschaft zu entrichten, mit dem Argument entgegengehalten, § 3 dritter Satz des Versteigerungsabgabegesetzes und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 sei so auszulegen, daß sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache Mitschuldner zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB) der Abgabe sind, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung (und zwar zur Gänze) schulden. Diese Regelung widerspreche auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz, weil einem die ganze Liegenschaft ersteigernden Miteigentümer zum Unterschied von einem Mitbieter, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft sei, ein Teil des Meistbots in Form einer proportionellen Entlastung von der Zahlung des entsprechenden Kaufschillingsanteiles zufließe. Es sei nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber denjenigen zum Abgabenschuldner mache, dem der Versteigerungserlöß zufließe.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlaß. Ausgehend davon erweist sich aber der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, zumal sich aus dem hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1988 auch ersehen läßt, daß die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 2 und 3 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 26. April 1985 mit den gleichartig bezeichneten Bestimmungen des Versteigerungsabgabegesetzes wörtlich übereinstimmen, es sohin nicht zutrifft, daß die Gemeinde Wien durch eine selbständige Verordnung gesetzwidrig eine Steuerquelle erschlossen hätte.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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