VwGH 90/16/0152

VwGH90/16/015225.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Martin K in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. Juni 1990, Zl. Jv 1623 - 33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

FreistempelV §13 Abs2;
GGG 1984 §31 Abs1;
GGG 1984 §4 Abs1;
GGG 1984 §7;
VwRallg;
FreistempelV §13 Abs2;
GGG 1984 §31 Abs1;
GGG 1984 §4 Abs1;
GGG 1984 §7;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Berichtigungsantrag der (in der Folge immer als Beschwerdeführer bezeichneten) nunmehr beschwerdeführenden Partei "und ihres Vertreters" gegen die Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes N. (in der Folge: BG) je vom 26. April 1990, betreffend S 850,-- und S 450,--, nicht Folge gegeben, und zwar aus folgenden Gründen:

Der rechtzeitig überreichte Berichtigungsantrag richte sich gegen die Festsetzung der restlichen Pauschalgebühr von S 800,-- gegenüber dem Beschwerdeführer und des entsprechenden Mehrbetrages nach § 31 GGG von S 400,-- gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zur ungeteilten Hand, beide zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962. Die Festsetzung sei erfolgt, weil auf dem am 24. Jänner 1990 beim BG eingelangten Exekutionsantrag (des Beschwerdeführers als betreibende Partei) zwei Freistempelabdrucke der Maschine mit der Kennzahl ... angebracht gewesen seien, wovon der eine einen Betrag von S 200,-- ausweise, beim anderen jedoch der Betrag derart verwischt aufscheine, daß der Betrag absolut unleserlich sei. Im Berichtigungsantrag werde nun durch eidesstättige Erklärungen des Kanzleikollegen und der Mitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers "vorgebracht", bei dem unleserlichen Freistempelabdruck sei die Maschine auf S 800,-- eingestellt und die Pauschalgebühr daher in voller Höhe entrichtet gewesen.

Da einerseits Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar seien, gemäß § 13 Abs. 2 FreistempelV ungültig seien und andererseits eidesstättige Erklärungen keine der nach § 4 GGG zulässigen Arten der Gebührenentrichtung darstellten, sei die Festsetzung des als fehlend anzusehenden Betrages und zwangsläufig auch des Mehrbetrages auf Grund des § 31 GGG zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten mit der von ihr erstatteten Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinen eigenen Worten durch den angefochtenen Bescheid "in seinen Rechten verletzt, und zwar in seinem Recht auf Erhalt eines Bescheides, der den in den §§ 58 f AVG normierten Erfordernissen, nämlich inhaltlich- und formrichtig zu sein, entspricht".

Ganz abgesehen davon, daß für das in den §§ 6, 7 und 14 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch die der BAO anzuwenden, sondern mangels besonders gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen sind (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0081, mit weiterem Hinweis), hat die Beschwerde u.a. gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die BESTIMMTE Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Aus den vorliegenden Beschwerdegründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt erachtet, im vorliegenden Fall auf Grund des (allenfalls verfassungswidrigen) § 4 GGG bzw. wegen des (allenfalls gesetzwidrigen) § 13 Abs. 2 FreistempelV die bereits entrichtete Gebühr nicht ein zweites Mal - noch dazu mit dem Mehrbetrag nach § 31 GGG zuzüglich einer weiteren Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 - entrichten zu müssen.

Der vorliegende Beschwerdefall ist auf Grund folgender Rechtslage zu beurteilen:

Gemäß § 2 Z. 1 lit. e GGG wurde im vorliegenden Fall der Anspruch des Bundes auf die (hier insgesamt S 1000,-- betragende) Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages begründet.

Nach § 3 Abs. 1 erster Satz GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten ...

Auf Grund des § 4 Abs. 1 erster Satz GGG (in der Fassung vor und nach der Novelle BGBl. Nr. 646/1987) können die Gebühren, wenn der Anspruch des Bundes auf sie mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a, d, e, h, Z. 2 und 7) begründet wird, durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden.

Gemäß § 5 GGG sind Gerichtskostenmarken Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck "Justiz". Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine (eines Freistempelabdruckes) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:

1. die näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch, wobei für den Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken ein Abzug von 20 v.H. des Wertes vorzuschreiben ist;

2. die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;

3. die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a bis c, e, h, Z. 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist nach § 31 Abs. 1 GGG (in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1989) von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 (in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1989) von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 FreistempelV muß vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine diese der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt werden, in deren Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung entspricht.

Gemäß § 5 FreistenmpelV hat der von der Einbringungsstelle anzulegende Übersichts- und Kontonachweis u.a. insbesondere zu enthalten:

6. die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellung samt dem jeweiligen Zählerstand;

7. die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge.

Nach § 6 Abs. 2 FreistempelV dürfen die Einbringungsstellen die Wertkarten nur an zur Verwendung einer Freistempelmaschine dieses Systems Berechtigte gegen den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses in der Höhe des jeweiligen Nennbetrages für jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ausgeben.

Auf Grund des § 7 Abs. 1 FreistempelV müssen Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung zu jeder Gebühreneinstellung der zuständigen Einbringungsstelle vorgeführt werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle mindestens ein Gerichtsgebührenvorschuß von 10.000 S einzuzahlen; wird aber eine Freistempelmaschine mit einer Gebühreneinstellung von 100.000 S verwendet, beträgt der zu entrichtende Gerichtsgebührenvorschuß mindestens 100.000 S. Zum Nachweis der Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder des Lastschriftzettels der Überweisung.

Gemäß § 13 Abs. 1 FreistempelV sind die Freistempelabdrucke, soweit möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die Gerichtskostenmarken anzubringen wären.

Nach § 13 Abs. 2 FreistempelV sind Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht werden, ungültig.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 FreistempelV finden die Vorschriften des § 30 GGG auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden.

Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck angebracht ist, bei Gericht nicht überreicht, so ist gemäß § 14 Abs. 2 FreistempelV auf Antrag der zur Verwendung dieses Freistempelabdruckes Berechtigten vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes entsprechenden Betrages auf den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

Der belangten Behörde, die auch noch in der von ihr erstatteten Gegenschrift den vom Beschwerdeführer von Anfang an behaupteten Sachverhalt mit Ausnahme des Umstandes, daß entgegen seinem Vorbringen die auf dem Exekutionsantrag angebrachten zwei Freistempelabdrucke "in Summe" eben nicht den zu entrichtenden Pauschalgebührenbetrag ergäben, ausdrücklich nicht bestreitet, ist zunächst folgendes einzuräumen:

Bei reiner Wortinterpretation könnte § 13 FreistempelV einen vorschriftsmäßig angebrachten GÜLTIGEN FREISTEMPELABDRUCK zur unbedingten Voraussetzung einer GÜLTIGEN ENTRICHTUNG der Gerichtsgebühren machen.

Gegen diese Auffassung spricht aber schon die in der Gegenschrift zutreffend dargestellte Praxis der Justizverwaltung, auf Grund derer - im Anschluß an ein erfolgloses Berichtigungsverfahren - (nur) der hier in Rede stehende Gerichtsgebührenbetrag von S 800,-- für den Fall, daß er einerseits bereits den jeweiligen Zählerstand des Zählwerkes der Freistempelmaschine (und damit den gemäß § 7 Abs. 1 FreistempelV entrichteten Gerichtsgebührenvorschuß) in dieser Höhe verringert habe und andererseits auch auf Grund des Verfahrens nach den §§ 14, 6 und 7 GEG 1962 entrichtet worden sei, nach Aufnahme der angebotenen Beweismittel im Zuge eines vom Beschwerdeführer anzustrengenden Verfahrens nach § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG zurückzuzahlen sei. Der auf § 30 GGG verweisende § 14 Abs. 1 FreistempelV setzt nämlich ausdrücklich gültig angebrachte Freistempelabdrucke voraus und unter diesen kann wohl nichts anderes verstanden werden als gültig angebrachte Freistempelabdrucke im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 FreistempelV. Im übrigen sind nach § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie OHNE ZAHLUNGSAUFTRAG ENTRICHTET wurden, sich aber IN DER FOLGE ERGIBT, DASZ ÜBERHAUPT NICHTS ODER ein geringerer Betrag GESCHULDET WURDE. Bereits diese Ausführungen zeigen, daß das Ergebnis reiner Wortinterpretation des § 13 Abs. 2 FreistempelV "ungültig angebracht = ungültig entrichtet" u.a. große Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung auslösen müßte.

Bei logisch-systematischer Auslegung des § 13 Abs. 2 FreistempelV, und zwar auch mit Berücksichtigung der allgemeinen Interpretationsmaxime, daß erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedacht auf die ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden Rechtsvorschriften auszulegen sind (siehe z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Wien 1988, Rz 131 und 135), ergibt sich aber folgendes:

§ 4 Abs. 1 erster Satz GGG NORMIERT LEDIGLICH, daß Gerichtsgebühren in bestimmten Fällen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört, u.a. DURCH FREISTEMPELABDRUCKE ENTRICHTET werden können.

§ 5 Z. 2 GGG ermächtigt den Bundesminister für Justiz u.a., die näheren Bestimmungen über die Art der Abdrucke und über deren Anbringung durch Verordnung zu regeln.

Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 13 Abs. 2 FreistempelV kann daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu dem Ergebnis führen, daß deutliche und zur Gänze sichtbare Freistempelabdrucke grundsätzlich zum Nachweis der Entrichtung der betreffenden Gerichtsgebühren genügen. Bei undeutlich und nur zum Teil sichtbaren Freistempelabdrucken liegt zwar kein solcher Nachweis vor, aber es müssen die im Sinne des § 7 GGG Zahlungspflichtigen jedenfalls - auch nach den bereits erwähnten allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - die Möglichkeit haben, die Entrichtung der betreffenden Gebühren durch solche mangelhafte Freistempelabdrucke jeweils zu beweisen, weil auf Grund vorstehender Ausführungen "ungültig angebracht" eben nicht "ungültig entrichtet" bedeutet.

Gelingt ein solcher Beweis - wie dies von der belangten Behörde offensichtlich im vorliegenden Fall angenommen wurde und wird -, dann kann ein Mehrbetrag im Sinne des § 31 GGG rechtmäßig schon mangels einer FEHLENDEN Gebühr als Voraussetzung für die Festsetzung eines Mehrbetrages von 50 % des AUSSTEHENDEN Betrages nicht festgesetzt werden (siehe z.B. die ausdrücklich auch schon auf § 31 GGG Bedacht nehmenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 20. April 1989, Zl. 88/16/0005, ÖStZB 23/24/1989, S. 475, und Zl. 88/16/0227, ÖStZB 23/24/1989, S. 480).

Nach § 216 Abs. 2 GeO (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 107/1961) darf ein gemeinsamer Zahlungsauftrag für mehrere Zahlungspflichtige nur ausgefertigt werden, soweit die Zahlungspflichtigen für dieselben Beträge haften. Wenn einer der Zahlungspflichtigen überdies Alleinschuldner eines Betrages ist, muß für ihn noch ein besonderer Zahlungsauftrag über diesen Betrag ausgefertigt werden. Diese besondere Ausfertigung ist aber kein selbständiger Zahlungsauftrag, sondern nur ein getrennter Teil des gemeinsamen Zahlungsauftrages. Dafür darf keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden.

Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der hier in Rede stehende Stempelabdruck zutreffend als undeutlich gewertet wurde und keinesfalls von einem etwa auf S 500,-- lautenden gültigen Freistempelabdruck die Rede sein kann.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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