VwGH 90/16/0151

VwGH90/16/015125.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der B-AG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. Juni 1990, Zl. 6-1/B 8/1/1990/Bi, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §281;
BAO §281;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - im wesentlichen folgendes:

Das Zollamt Linz (in der Folge: Zollamt) hatte mit (der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft am 20. Juli 1988 zugestellter) Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 1988 ihre Berufung gegen den (endgültigen) - die betreffende Ware entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung unter die Unterposition F der (unbestrittenen) Nummer 27.10 des Zolltarifes einordnenden - Eingangsabgabenfestsetzungsbescheid des Zollamtes vom 30. Dezember 1987 als unbegründet abgewiesen.

Am 25. Juli 1988 war beim Zollamt der im Betreff auf diese Berufungsvorentscheidung bezugnehmende Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1988 eingelangt. Abs. 1 dieses Schriftsatzes verweist auf eine mit der betreffenden Ware vergleichbare. Abs. 2 dieses Schriftsatzes lautet im wesentlichen:

"Um im Ermittlungsverfahren die rechtlichen Interessen zu wahren, ersucht die" Beschwerdeführerin, "das Verfahren gem. § 281 der Bundesabgabenordnung (BAO) auszusetzen, da für" die vergleichbare Ware "eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist".

Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies mit eine Rechtsmittelbelehrung enthaltendem (der Beschwerdeführerin am 9. September 1988 zugestelltem und unangefochten gebliebenem) Bescheid vom 2. September 1988 diesen Antrag der Beschwerdeführerin zurück, weil das durch die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Zollamtes vom 30. Dezember 1987 in Gang gesetzte Berufungsverfahren mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen Frist des § 276 Abs. 1 BAO durch die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 18. Juli 1988 als rechtskräftig abgeschlossen gelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (dem damaligen und nunmehrigen Vertreter - RA - der Beschwerdeführerin am 16. September 1988 zugestelltem) Beschluß vom 8. September 1988, Zl. 88/16/0099-7, das die vergleichbare Ware betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt, weil die in diesem Verfahren angefochten gewesene Berufungsentscheidung der belangten Behörde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 9. August 1988 in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben worden war.

Darauf langte am 7. Oktober 1988 beim Zollamt der Schriftsatz der (zumindest in dem eingangs erwähnten Verfahren erstmals durch den erwähnten RA vertretenen) Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 1988 ein. Darin führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, sie habe mit dem irrig als "Aussetzung des Verfahrens" bezeichneten Rechtsbehelf ausreichend zu erkennen gegeben, daß sie - im Hinblick auf das präjudizielle verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw. das dieses betreffende Berufungsverfahren - eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz anstrebe und diese daher die Entscheidung über die Berufung aussetzen möge. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, I. "auf weitere Erstreckung der Frist für den Antrag auf Entscheidung über unsere Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 18. Juli 1988 bis zur rechtskräftigen Erledigung im" die vergleichbare Ware betreffenden "Berufungsverfahren ..." II. "in eventu auf Vorlage unserer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und Entscheidung durch diese, welche die Entscheidung über die Berufung bis zur Beendigung des ... anhängigen präjudiziellen Berufungsverfahrens aussetzen möge".

Mit einheitlich ausgefertigten Bescheiden des Zollamtes vom 1. Dezember 1989 wurde I. der angeführte Antrag I. der Beschwerdeführerin gemäß § 110 BAO abgelehnt und II. der im Antrag II. der Beschwerdeführerin enthaltene erste Teil (auf Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes vom 30. Dezember 1987 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) gemäß § 276 Abs. 1 i.V.m. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 5. Juni 1990 wies die belangte Behörde die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Bescheid des Zollamtes vom 1. Dezember 1989 als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, die die Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu Unrecht den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG gleichsetzt, erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen auch noch durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, der zitierte Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1988, dessen Sinn allenfalls zu erforschen gewesen sei, müsse nicht nur als Antrag gemäß § 281 BAO, sondern auch als Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz oder als ein solcher Vorlageantrag selbst angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin scheint vor allem folgendes zu übersehen:

Ganz abgesehen davon, daß das Gesetz auf eine Aussetzung des Verfahrens einen Rechtsanspruch nicht einräumt (siehe z.B. die in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, Zlen. 87/13/0104, 0105, ÖStZB 11/1988, S. 279, und vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0200, ÖStZB 13/1991, S. 255), wies die belangte Behörde diesen - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder einen Fristerstreckungs- noch einen Vorlageantrag enthaltenden - Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1988 mit Bescheid vom 2. September 1988 zurück. Dieser Bescheid gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an.

Bereits auf Grund vorstehender Ausführungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.

Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin kann der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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