VwGH 90/16/0044

VwGH90/16/004417.5.1990

MC gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Dezember 1989, Zl. 362/13-6/88,

betreffend Grunderwerbsteuer

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die - von dem als Vertreter einschreitenden, im Spruch dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt, aber nicht von der Beschwerdeführerin, unterschriebene - am 12. März 1990 zur Post gegebene Beschwerde mit Verfügung vom 20. März 1990, Zl. 90/16/0044-2, u.a. zur Behebung folgenden Mangels zurückgestellt:

"Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes eindeutig für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG)."

Mit der neuerlich - von der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht unterschriebenen - am 24. April 1990 zur Post gegebenen Beschwerde wurde die mit 19. Februar 1990 datierte Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt, mit der der im Spruch dieses Beschlusses genannte Rechtsanwalt ermächtigt wird "mich (uns) vor allen Zivilgerichten (§ 31 ZPO) und in allen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafsachen als auch außergerichtlich zu vertreten, Privatanklagen anhängig zu machen sowie Gelder oder Geldeswert zu erheben und nach seinem Ermessen einen Stellvertreter zu bestellen."

Schon der zitierte Wortlaut dieser Vollmacht zeigt, daß mit ihrer Vorlage dem angeführten Teil des erwähnten Mängelbehebungsauftrages nicht entsprochen wurde.

Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (siehe z. B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S. 523 Abs. 2 und 3 sowie S. 529 Abs. 2 und 3 zitierte Rechtsprechung), ist das vorliegende Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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