VwGH 90/15/0087

VwGH90/15/008727.8.1990

N GesmbH & Co KG gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai 1990, Zl. GA 11-352/3/89, betreffend Gesellschaftsteuer:

Normen

KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Der an der Beschwerdeführerin als Kommanditist beteiligte N zahlte in den Jahren 1985 und 1986 bei dieser Gesellschaft in den Vorjahren von ihm getätigte überhöhte Entnahmen in der Höhe von S 460.000,-- bzw. S 430.000,-- zurück. Die zur Rückzahlung verwendeten Mittel stammten aus Gewinnanteilen des N als Gesellschafter der N und O Gesellschaft m.b.H.

Diese Rückzahlungen unterzog das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit zwei gesonderten Bescheiden der Gesellschaftsteuer zum Normalsteuersatz (von 2 v.H.).

Die gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurden mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Im vorliegenden Fall habe der Kommanditist der Beschwerdeführerin bei dieser in den Jahren 1979 bis 1984 trotz negativen Standes seines Gewinnverrechnungskontos Entnahmen getätigt. Da ihm ein derartiges Entnahmerecht aber nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zugestanden sei, habe es sich um unbefugte Entnahmen gehandelt, auf deren Rückersatz die Beschwerdeführerin Anspruch gehabt habe. Die Rückzahlung dieser Entnahmen stelle eine Leistung dar, die vom Kommanditisten der Beschwerdeführerin auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt worden sei. Dies wieder erfülle den Tatbestand des § 2 Z. 2 KVG. Der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1988, Zl. 86/15/0060, zu Grunde gelegen sei, gleichgelagert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 2 KVG unterliegen Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen), der Gesellschaftsteuer. Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 KVG gelten Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1988, Zl. 86/15/0060, sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rückzahlung von unbefugten Entnahmen durch Kommanditisten einer GesmbH & Co KG den Tatbestand des § 2 Z. 2 KVG erfüllt. Der Gerichtshof hat solche Rückzahlungen wegen des sich einerseits aus dem Gesetz und andererseits aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Anspruches der Gesellschaft auf Rückzahlung der unbefugten Entnahmen gegenüber dem Kommanditisten als "Leistungen gewertet, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden". Solche Leistungen unterliegen, wie der Gerichtshof damals ausgeführt hat, gemäß § 2 Z. 2 KVG der Gesellschaftsteuer, "ohne daß es bei Pflichtleistungen dieser Art darauf ankäme, daß weitere Voraussetzungen, wie etwa bei den freiwilligen Leistungen im Sinne des § 2 Z. 3 KVG, erfüllt sind."

Ungeachtet dieses Vorerkenntnisses hält die Beschwerdeführerin die Gesellschaftsteuerpflicht im vorliegenden Fall dem Grunde nach nicht für gegeben. Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 1981, Zl. 15/3153/80, beruft und meint, die dort erwähnte Voraussetzung für das Vorliegen einer gesellschaftsteuerpflichtigen Leistung im Sinne des § 2 Z. 2 KVG, daß ein Gesellschafter der Gesellschaft Mittel beistellt, die die Gesellschaft noch nicht hat, sei im vorliegenden Beschwerdefall nicht erfüllt, übersieht sie, daß eine solche Beistellung neuer Mittel im Beschwerdefall deswegen vorliegt, weil in Höhe der Entnahmen des Kommanditisten Barmittel der Gesellschaft zunächst abgeflossen sind, wodurch insoweit die gesamthänderische Bindung aufgehoben wurde, und daß ihr solche Barmittel erst durch die späteren Rückzahlungen wiederum zugeführt wurden (vgl. hiezu auch Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz 36 zu § 2 KVG, wonach eine neue Gesellschaftsteuerpflicht ausgelöst wird, wenn die an Kommanditisten ausgezahlten Gewinne durch Umbuchung vom Gesellschafterkonto auf ein Beteiligungskonto später wieder in die gesamthänderische Bindung der Gesellschaft übertragen werden). Das in Rede stehende, von der Beschwerdeführerin vermißte Tatbestandsmerkmal des § 2 Z. 2 KVG ist daher im Beschwerdefall erfüllt.

Die eben zitierte Gesetzesstelle verlangt auch nicht, daß es sich bei den dort umschriebenen Gesellschafterleistungen um eine "erste Vergesellschaftung" handeln muß (vgl. die amtliche Begründung zum KVG 1934, wonach mit diesem Gesetz "die Zusammenballung UND BEWEGUNG unpersönlichen (anonymen) Kapitals" besteuert werden soll; vgl. ferner die oben zitierte Kommentarstelle, in welcher von einer ERNEUTEN Gesellschaftsteuerpflicht bei Einzahlungen die Rede ist).

Auch die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht, daß Gesellschafterleistungen nur dann unter § 2 Z. 2 KVG zu subsumieren seien, wenn sie IHRER ART NACH den im Gesetz angeführten Beispielen ("weitere Einzahlungen, Nachschüsse oder Zubußen") entsprechen, vermag der Beschwerde aus den schon im oben zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1988 angeführten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten hg. Erkenntnissen vom 19. Mai 1983, Zl. 82/15/0027, und vom 21. Jänner 1985, Zl. 83/15/0037, ist für den Beschwerdestandpunkt schon deswegen nichts zu gewinnen, weil der dort jeweils erörterten Frage des Steuermaßstabes nicht Fälle des § 2 Z. 2 KVG, sondern der Z. 1 dieser Gesetzesstelle zu Grunde gelegen sind.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich noch meint, im Beschwerdefall mangle es an der nach § 2 Z. 2 KVG notwendigen "echten" Kapitalzufuhr, so mißversteht sie die von ihr selbst zitierten Kommentatoren, weil diese damit offenbar nur "einseitige" von anderen Kapitalzufuhren, denen Leistungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern gegenüberstehen, abgrenzen wollen.

Daß die Rückzahlungspflicht des Kommanditisten der Beschwerdeführerin zwar im Gesellschaftsverhältnis begründet sei, LETZTLICH aber aus allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen erfließe, schließt nach dem vorhin zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1988, Zl. 86/15/0060, die Beurteilung nicht aus, daß eine Gesellschafterleistung im Sinne des § 2 Z. 2 KVG als "auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt" ist (vgl. hiezu abermals Brönner/Kamprad, a.a.O. Rz 34 zu § 2, wonach die Leistung auf einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung beruht, wenn die Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat und das Gesellschaftsverhältnis für die Rechtspflicht zur Leistung kausal ist, was beides im Beschwerdefall nicht strittig ist).

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzung belastet hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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