VwGH 90/15/0075

VwGH90/15/007522.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in Graz, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 11. April 1990, Zl. B 164-7/89, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde und der Antrag der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG", die Richtigstellung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin auf "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" zur Kenntnis zu nehmen, werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Graz sind insgesamt sechs Unternehmen, deren Firmen das Schlagwort "X" enthalten, protokolliert, darunter die "X-Gesellschaft m. b.H. & Co KG" (HRA nnnn) und die "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" (HRA mmmm).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem gegenüber dieser Gesellschaft eine Gebühr nach § 33 TP 9 GebG 1957 festgesetzt wurde, keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG". Der Beschwerde war eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Graz, HRA nnnn, angeschlossen.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, Abgabenschuldner und Partei im Berufungsverfahren sei die "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG". Die Beschwerdeführerin "X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG" sei daher zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt.

Die "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" erstattete eine "Äußerung zur Gegenschrift". Sie führte aus, sie sei Bescheidadressatin "und Beschwerdeführerin". Irrtümlich sei in der Beschwerdeschrift "die verkürzte Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin" ausgewiesen worden. Dieser Schreibfehler werde ausdrücklich richtiggestellt und der Vorsicht halber Vollmacht und Registerauszug "neuerlich" angeschlossen. Dem Schriftsatz war eine von der zuletzt genannten Gesellschaft gefertigte Vollmacht und ein Auszug aus dem Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Graz, HRA mmmm, angeschlossen.

Für die Entscheidung über die Beschwerdeberechtigung und die "Richtigestellung der Parteibezeichnung" ist im vorliegenden Fall maßgeblich, daß es sich bei der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG (HRA nnnn) und der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" (HRA mmmm) um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt. Beschwerdeführerin ist - im Hinblick auf die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung in der Beschwerde im Zusammenhalt mit der Vorlage des entsprechenden Handelsregisterauszuges - die "X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG" (HRA nnnn). Diese kann aber durch den an die "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" (HRA mmmm) gerichteten Bescheid der belangten Behörde nicht in ihren Rechten verletzt sein. Ihre Beschwerde ist daher mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 412 f, 473 Abs. 4 f angeführte hg. Rechtsprechung).

Wegen der Verschiedenheit der Rechtssubjekte handelt es sich beim Antrag der "X-Gesellschaft m.b.H. & Co Projekt Y KG" in Wahrheit nicht um eine Richtigstellung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin, sondern um ein Einschreiten eines am Verfahren nicht beteiligten Rechtssubjektes, mit dem ein Wechsel in der Person des Beschwerdeführers angestrebt wird. Für einen Parteiwechsel besteht im vorliegenden Fall aber keine Rechtsgrundlage. Der Antrag der nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten "X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG" war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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