VwGH 90/14/0226

VwGH90/14/022611.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 27. Juni 1990, Zl 6/217/1-BK/Gr-1989, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1988, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §649;
BAO §188;
BAO §192;
BAO §276 Abs1;
BAO §295;
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs3;
ABGB §649;
BAO §188;
BAO §192;
BAO §276 Abs1;
BAO §295;
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl 86/14/0176, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den von derselben belangten Behörde erlassenen Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 1982 hinsichtlich derselben Liegenschaft als unbegründet abgewiesen hat. Im eben erwähnten Erkenntnis wurde ausgeführt, Legatare sind weder Miteigentümer noch Fruchtnießer der Liegenschaft, aus deren Einkünften die Legate geleistet werden. Es fließen ihnen daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Die an sie geleisteten Zahlungen sind keine Werbungskosten aus der Vermietung der Liegenschaft. Der steuerfreie Betrag gemäß § 28 Abs 3 EStG (im folgenden nur als steuerfreier Betrag bezeichnet) darf nur (für jeden Miteigentümer) im Höchstausmaß oder gar nicht gebildet werden. Das Gesetz (§ 276 BAO) zwingt das Finanzamt nicht dazu, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Im nunmehrigen Verfahren ist bei im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt strittig, ob

  1. 1. Legataren als Miteigentümern an der Liegenschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zufließen, was im Feststellungsbescheid zu berücksichtigen ist,
  2. 2. der steuerfreie Betrag nur (für jeden Miteigentümer) im Höchstausmaß oder gar nicht gebildet werden darf,
  3. 3. mangels eines in der Steuererklärung gestellten (jedenfalls zulässigen) Antrages auf Zuerkennung eines steuerfreien Betrages diese Begünstigung nicht zu gewähren ist,
  4. 4. auch für jene Miteigentümer in dem Jahr, in dem sie ihre Anteile an der Liegenschaft verkauft haben, trotz Nachversteuerung im selben Jahr ein jeweils steuerfreier Betrag zu bilden ist,
  5. 5. die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zwingend ist und
  6. 6. die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung anläßlich der vom Beschwerdeführer gegen seine Brüder geführten Zivilprozesse betreffend die Liegenschaft als Sonderwerbungskosten bereits im Feststellungsbescheid oder erst im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

In der äußerst unübersichtlich gestalteten, zu Wiederholungen neigenden, mit nicht zur Sache gehörigen Ausführungen versehenen Beschwerde, wird beantragt, es möge die bekämpfte Berufungsentscheidung aufgehoben werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was die Frage der Rechtsstellung der Legatare bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, reicht es, auf die Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 hinzuweisen. Im vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierten hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1976, Zl 491/76, Slg Nr 5036/F, wurde zwar ausgeführt, die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt die Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften, nicht aber Miteigentum mehrerer Personen an der Liegenschaft voraus. Nicht jedoch wurde in diesem Erkenntnis darüber abgesprochen, ob Legataren, bei denen die Höhe der Forderungen gegenüber den Erben nach bestimmten Mieteinnahmen bemessen werden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zufließen. Denn in diesem Erkenntnis war die Rechtsfrage zu lösen, ob die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers an der Ansicht fest, Legatare hätten bloß Forderungen gegenüber den Erben, die bei der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen sind.

2. Was das Ausmaß der Bildung des steuerfreien Betrages betrifft, wird ebenfalls auf die Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 verwiesen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das eben erwähnte Erkenntnis diese Ansicht im Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl 89/14/0161, bestätigt. Mit der Behauptung, durch den Ansatz von steuerfreien Beträgen ausschließlich im Höchstausmaß entgingen dem Bund durch Jahre hindurch Steuern in Milliardenhöhe, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf (vgl Art 131 Abs 1 B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch hinsichtlich des Ausmaßes der Bildung des steuerfreien Betrages nicht veranlaßt, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzuweichen.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Oktober 1983, Zl 83/13/0091, ausgeführt hat, muß der Steuerpflichtige die Begünstigung des steuerfreien Betrages bereits in der Steuererklärung beantragen und entsprechende Aufzeichnungen vorlegen. Eine Nachholung dieses Antrages im Berufungsverfahren mittels einer berichtigten Erklärung ist nicht möglich, weil ansonsten die für die Vorlage der Aufzeichnung zu setzende Nachfrist von zwei Wochen unverständlich wäre.

Für das Jahr 1987 wurde trotz erklärter positiver Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Antrag auf Zuerkennung eines steuerfreien Betrages erst im Berufungsverfahren gestellt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht in diesem Jahr keinen steuerfreien Betrag zum Ansatz gebracht.

4. Abgesehen davon, daß die Bildung eines steuerfreien Betrages in dem Jahr, in dem die Liegenschaft verkauft wird, zu einem bloßen Zahlenspiel wird, weil dieser im selben Jahr wieder aufzulösen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl 88/13/0014), kann der Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Abgabenbehörde gegenüber anderen Miteigentümern in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein (vgl wiederum Art 131 Abs 1 B-VG).

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof sowohl im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 als auch beispielsweise im Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl 86/13/0097, ausgeführt hat, besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung. Die Abgabenbehörde ist nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung als nicht zweckmäßig ansah, weil der Beschwerdeführer ohnedies die Absicht bekundet hatte, neuerlich Verfahren vor den Höchstgerichten anhängig zu machen (vgl auch die beim Verfassungsgerichtshof zu G 214/90 und B 1185/90 protokollierte Beschwerde).

6. Es entspricht Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 441, sowie beispielsweise das hg Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl 86/14/0044), daß Sonderaufwendungen einzelner Gesellschafter im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind (Sonderwerbungskosten).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die rechtsfreundliche Vertretung Sonderwerbungskosten betreffend die Liegenschaft darstellen. Diese Sonderwerbungskosten sind daher bereits im Feststellungsbescheid und nicht erst im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich daher die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die Zuerkennung derselben nach Ergehen des Erkenntnisses nicht mehr zulässig ist.

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