VwGH 90/14/0032

VwGH90/14/003222.5.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 15. November 1989, Zl 30.852-3/89, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1983, Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Verspätungszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1982 und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 8. Jänner 1990 eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Der angefochtene Bescheid war in Ablichtung angeschlossen. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen und legte ein Vermögensbekenntnis vor.

Nachdem der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 6. Feber 1990 abgewiesen worden war, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides mit Verfügung vom selben Tag im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, anzugeben (§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG), den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 42 Abs 2 VwGG), das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs 2 VwGG), bzw einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, wobei die Bevollmächtigung desselben nachzuweisen sei (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 und § 24 Abs 2 VwGG) und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs 1 und § 29 VwGG).

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer statt des von ihm geforderten ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung und der zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde einen neuen, von einem Rechtanwalt unterfertigten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor, in dem alle Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde nach Art 131 Abs 1 B-VG eingehalten wurden. Die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes wurde ebenfalls nachgewiesen. Während die zurückgestellte Ablichtung des angefochtenen Bescheides angeschlossen war, legte der Beschwerdeführer die zurückgestellte Beschwerde indes nicht wieder vor.

Die unterlassene Vorlage der zurückgestellten Beschwerde stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Beschwerdeführer erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß - wie bereits ausgeführt - in dem nunmehr neu eingebrachten Schriftsatz alle Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde eingehalten wurden. Denn die zurückgestellte Beschwerde ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 529). Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer in der hg Verfügung vom 6. Feber 1990 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl aaO S 523).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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