VwGH 90/13/0295

VwGH90/13/029525.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Leopold V in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 22.10.1990, GZ. 6/1-1089/87-09, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1978 - 1983, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1980 - 1983 und Vermögensteuer ab dem 1.1.1980 - 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Fotostudio und einen Videokassettenverleih in Wien. Auf Grund einer Anzeige wurde dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien im Jahre 1985 unter anderem bekannt, daß der Beschwerdeführer sieben mit Kontonummer und Kontostand bezeichnete Sparbücher der M.-Bank, vier derartige Sparbücher der B.-Bank und ein Sparbuch der V.-Bank besitze. In der Folge wurde nach Ermittlungen durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei stellten sich die Angaben in der Anzeige über die Sparbücher (Gesamteinlage S 2,249.861,72) als zutreffend heraus. Überdies befanden sich auf einem Wertpapierkonto bei der B.-Bank Wertpapiere in Höhe von S 600.000,--. Nach dem Prüfungsbericht bestritt der Beschwerdeführer - abgesehen von zwei Sparbüchern, die bei ihm (körperlich) vorgefunden worden waren -, Eigentümer der genannten Sparguthaben zu sein. Aus verschiedenen Indizien wie die Bezeichnung der Sparbücher zog der Prüfer den Schluß, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der Guthaben sei. Er rechnete die auf den Sparkonten festgestellten Einlagen sowie die Anschaffungskosten der Wertpapiere den erklärten Umsätzen und Gewinnen in den Streitjahren 1979 bis 1983 entsprechend dem tatsächlichen Zeitpunkt der Einlagen zu. Die Prüfungsfeststellungen wurden auch bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zu den Stichtagen 1.1.1980 bis 1983 und der Vermögensteuer ab dem 1.1.1980 bis 1984 entsprechend berücksichtigt.

Gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Abgaben- und Feststellungsbescheide wurde Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren wurde - soweit dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung ist - zunächst insbesondere vorgebracht, daß die Zurechnung der Sparbücher als Eigentum des Beschwerdeführers nicht schlüssig sei.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde zunächst am 2. Mai 1988 mit, daß der Beschwerdeführer nunmehr das Eigentum an den Sparbüchern zugestehe. Die vorgefundenen Geldmittel hätten aus der Veräußerung des Nachlaßvermögens einer nahen Verwandten hergerührt.

Am 21. Juni 1988 bestätigte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in einer von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, daß sich die Sparbücher im Eigentum des Beschwerdeführers befunden hätten. Die Mittel hiefür hätten aber aus seinem Privatvermögen hergerührt. Die Großmutter des Beschwerdeführers, Anna B., sei am 14. Jänner 1971 verstorben. Der Vertreter legte hiezu einen Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Februar 1971 vor, nach dem der Nachlaß nach der zuletzt in Wien 21 wohnhaft gewesenen Anna B., bestehend aus Wohnungseinrichtung "alt und wertlos", Kleidung und Wäsche "alt und wertlos", aus zwei Sterbeversicherungssummen von zusammen S 3.996,-- und dem Anstaltsnachlaß im Altersheim Lainz (Pflegegebührenüberschuß von S 1.283,90 und Effekten im Schätzwert von S 5,--) der erblasserischen Tochter Leopoldine J. an Zahlungsstatt überlassen worden sei. In der gleichfalls vorgelegten Todfallsaufnahme vom 9. Februar 1971 war der Nachlaß in gleicher Weise dargestellt worden, wobei unter Punkt 1) angeführt war: "Wohnungseinrichtung für einen Einzelraum: alt und wertlos". Nach den weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters sei die Wohnung der Anna B. dem Beschwerdeführer von seiner Mutter Leopoldine J. überlassen worden, die nach dem Ableben von Anna B. ins Waldviertel übersiedelte. Anna B. habe eine große Wohnung mit vier Zimmern und zahlreichen Nebenräumen bewohnt. Diese Wohnung der Großmutter sei mit wertvollen Möbeln eingerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Möbel auf Flohmärkten in Wien und Graz verkauft. Der Beschwerdeführer habe auf den Flohmärkten nicht nur Gegenstände aus dem Haushalt seiner Großmutter verkauft, sondern auch Einkäufe im Waldviertel getätigt. Der Beschwerdeführer sei ferner als Taxilenker tätig gewesen. Die Guthaben auf den Sparbüchern rührten ausschließlich aus Privatverkäufen sowie aus den stehen gelassenen Zinsen her. Auf den Vorhalt, daß sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, daß die Wohnungseinrichtung alt und wertlos gewesen sei, gab der steuerliche Vertreter an, es handle sich hiebei um eine Standardfloskel, die von jedem Notar verwendet werde.

Bei dieser Vorsprache am 21. Juni 1988 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers auch vier schriftliche Äußerungen dritter Personen vor. In einem Schriftsatz vom 3. Juni 1988 bestätigten Alfons und Christian E., daß der Beschwerdeführer am Flohmarkt vor mindestens zehn Jahren "diverse alte Sachen" wie Bilder, Rahmen, Teppiche, Textilien, Möbel, Gläser, Figuren, Markensammlungen, Münzen, alte Fotos und Briefe, Uhren, Wäsche, Überseekoffer usw. verkauft habe.

Viktor K. bestätigte am 20. Mai 1988, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 und 1974 am Flohmarkt Am Hof an Samstagen alte Gegenstände wie Kleinmöbel, Figuren, Gläser, Bücher, Textilien, Uhren, Münzen, Marken usw. verkauft habe. Nach Übersiedlung des Flohmarktes zur Pilgrambrücke habe er den Beschwerdeführer auch dort noch einige Zeit verkaufen gesehen.

In einer undatierten Äußerung bestätigte Josef S., daß der Beschwerdeführer mehrere Jahre hindurch - jedenfalls in den Jahren 1972 und 1973 - Schneeräumdienste versehen habe. Weiters bestätigte Josef S., daß er den Beschwerdeführer am Flohmarkt gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seiner Großmutter und nach der Übersiedlung seiner Eltern 1971 bis 1972 diverse Einrichtungsgegenstände aus der gegenständlichen Wohnung verkauft. In einem weiteren undatierten, auf einem Papier mit dem Aufdruck "Foto Studio V."

verfaßten Schriftsatz gab Josef S. an, in der Wohnung XY" hätten sich vor 1970 folgende Gegenstände befunden:

Altdeutsches Speisezimmer, Teppiche, Gemälde, mehrere Kristalluster, Standuhr, Standlampen, Vorhänge. Alle vier Räume seien mit Einrichtungsgegenständen aus alter Zeit sowie mit Kachelöfen eingerichtet gewesen. Die Großmutter (des Beschwerdeführers) hätte eine Sammelleidenschaft besessen.

Die Mutter des Beschwerdeführers, Leopoldine J., gab am 23. August 1988 als Zeugin vor der belangten Behörde an, das Zimmer ihrer Mutter sei mit altdeutschen Möbeln eingerichtet gewesen. Diese Möbel seien ihnen von einer Arbeitskollegin geschenkt worden. Es habe sich um einen großen Tisch, vier bis sechs Sessel, eine sehr schöne große Kredenz und eine kleine Kredenz gehandelt. Ferner hätten sich im Zimmer ein Stahlrohrbett und ein Blumentisch befunden. Den Luster hätten sie in einer Tauschzentrale erworben. Außer diesem Luster habe sich in der Wohnung noch ein Kristalluster befunden, den die Zeugin bei ihrem Auszug mitgenommen habe. In der Wohnung habe sich auch eine schöne Standuhr befunden. Gemälde habe es nicht gegeben; ihre Mutter habe Fotografien der Kinder aufgehängt gehabt. Über den Wert der Einrichtungsgegenstände könne die Zeugin keine Angaben machen. Vom altdeutschen Speisezimmer und einigen Kleinigkeiten abgesehen, seien die Einrichtungsgegenstände vom geringen Einkommen der Zeugin und ihrer Mutter angeschafft worden. Der Kachelofen sei in den 50er Jahren abgerissen worden. Seitdem sei mit einem Dauerbrandofen bzw. mit einem Gaszusatzofen geheizt worden. Einen Kachelofen habe es im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter nicht mehr gegeben.

Viktor K. und Alfons E. bestätigten bei der von der belangten Behörde durchgeführten Zeugeneinvernahme im wesentlichen ihre in den obgenannten Bestätigungen gemachten Angaben.

Josef S. gab bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe im gleichen Stockwerk wie der Beschwerdeführer gewohnt. Das undatierte, handschriftlich verfaßte Schreiben auf dem Briefpapier des vom Beschwerdeführer betriebenen Fotostudios sei vom Beschwerdeführer selbst geschrieben worden. Das Schreiben trage die Unterschrift des Zeugen. Ihm sei (auch nach 18 Jahren) die Einrichtung des Speisezimmers besonders im Gedächtnis geblieben. Im Wohnzimmer habe sich ein Kachelofen befunden. Der Zeuge sei sich ganz sicher, daß der Kachelofen im Wohnzimmer erst nach dem Tod der Großmutter des Beschwerdeführers abgetragen worden sei. Nach Vorhalt der Aussage der Leopoldine J. betreffend den Kachelofen sagte der Zeuge aus, er habe dies offenbar wegen des langen Zeitraumes verwechselt. Ein Dauerbrandofen sehe einem Kachelofen sehr ähnlich. Der Zeuge könne sich an drei oder vier Ölgemälde erinnern, die sich in der Wohnung befunden hätten. Er glaube, daß es sich um Landschaften gehandelt habe. Auf neuerlichen Vorhalt der Aussage der Zeugin Leopoldine J. erklärte der Zeuge, daß er im VW-Bus des Beschwerdeführers sicher mehrere Ölgemälde im Rahmen gesehen habe. Er habe daher angenommen, daß sie zumindest zum Teil aus der Wohnung stammen müßten.

Bei einer von der belangten Behörde vorgenommenen Vernehmung als Abgabepflichtiger gab der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt an, er habe erst ab 1984 begonnen, Videofilme herzustellen. Er habe lediglich Aktphotos, jedoch keine pornographischen Photos hergestellt. Der Beschwerdeführer habe seit frühester Jugend immer gearbeitet. Er habe bei verschiedenen Anlässen photographiert und dann als Schneeschaufler gearbeitet. Die erzielten Erlöse habe er alle auf Sparbücher eingezahlt; er habe bei seiner Mutter gelebt und fast nichts ausgegeben. Die jeweils angefallenen Zinsen habe er nicht abgehoben. Er habe den Gewerbebetrieb 1974 übernommen. Der Beschwerdeführer habe seine Ersparnisse nicht für den Betrieb verwendet; den Betrieb habe er mit zinsbegünstigten Krediten finanziert. Seine Lebenshaltungskosten seien gering, weil er einmal wöchentlich von seiner Mutter die nötigen Lebensmittel abhole.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde schriftlich vorgehalten, daß sämtliche Sparbücher im Prüfungszeitraum eröffnet worden seien. Er wurde aufgefordert, bekanntzugeben, aus welchen bereits vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorhandenen Vermögenswerten diese Sparkonten eröffnet bzw. aufgestockt und auf welche Weise die Wertpapierankäufe finanziert wurden.

In einer Eingabe vom 14. Februar 1990 wurde daraufhin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von anderen Banken zur B.- und zur M.-Bank gewechselt. Die Übertragung der bestehenden Sparguthaben sei jeweils nach "Freiwerden" der gebundenen Sparbücher erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die beiden Banken die höchsten Zinsen für Sparbücher geboten. Die alten Sparbücher seien vernichtet worden.

Auf fernmündliche Aufforderung wurden schließlich mit einer Eingabe vom 2. April 1990 die Zinsen der Sparbücher angegeben (Nr. 5020-025818; 1980 6.486,07, 1981 44.017,05, 1982 77.640,75, 1982 77.640,75, 1983 69.908,60; Nr. 5020-053196:

1980 0,--, 1981 12.064.08, 1982 21.364,65, 1983 16.815,40; Nr. 5020-172594: 1980 --, 1982 je 0,--, 1983 2.160,42).

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, weitere Gelegenheiten zur Veräußerung hätten sich durch diverse Gegenstände ergeben, die er am Bauernhof seiner Eltern vorgefunden hätte. In der Wohnung der Großmutter hätten sich Gegenstände gefunden, die pro Stück etliche tausend Schilling wert gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte auch von seinen Eltern Geld erhalten. Er sei der Liebling seines Stiefvaters gewesen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Sachverhalt so gewesen sei, daß der Beschwerdeführer sämtliche Sparbücher bis zum Jahre 1979 aufgelöst und erst nachträglich wieder eingezahlt hätte, gab der Beschwerdeführer an, der Wechsel zur B.-Bank und zur M.-Bank sei wegen der höheren Verzinsung erfolgt. Nicht alle Sparbücher seien 1979 aufgelöst worden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung, soweit sie die Zurechnungen auf Grund des ungeklärten Vermögenszuwachses betraf, keine Folge gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig erachtet, da er nach der Lage des Verfahrens von früheren Angaben abweichende Aussagen gemacht habe. Die Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer durch den Altwarenhandel einerseits und durch frühere Tätigkeiten als Taxifahrer, Schneeräumer und dgl. andererseits kein Vermögen in der vorgefundenen Höhe erwirtschaften hätte können. Die Aussagen des Zeugen Josef S. seien im Hinblick auf die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Abgesehen von den Sparzinsen habe die Herkunft des festgestellten Vermögens, also eines Betrages von S 1,800.000,--, vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können. Dieser ungeklärte Vermögenszuwachs habe eine entsprechend hohe Zurechnung zu den Umsätzen und Einkünften gerechtfertigt.

In der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S. 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S. 425, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 184 Abs. 1 BAO vorbringt, die Abgabenbehörde habe die Grundlagen der Abgabenerhebung ermitteln bzw. feststellen können, weil der Einlagenstand der vorgefundenen Sparbücher bzw. der Wertpapierbestand genau festgestanden seien, so geht diese Rüge schon deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde ohnedies - unter Abstandnahme von anderen Schätzungsmethoden - die Umsätze und Gewinne der Jahre 1979 bis 1983 lediglich um die tatsächlichen Einlagen auf Sparkonten sowie die Anschaffung von Wertpapieren erhöht hat. Diese Erhöhung bedeutet insofern eine Schätzung, als die Abgabenbehörden nicht unmittelbar Einnahmenfehlbeträge, sondern nur Kapitalveranlagungen feststellen konnte, von denen sie im Schätzungsweg unterstellte, daß sie den Einnahmenfehlbeträgen bzw. nicht erklärten Einkünften und Umsätzen entsprächen.

Ob der Zuwachs des in Rede stehenden, im Jahre 1985 von den Abgabenbehörden festgestellte Vermögens, dessen Eigentum vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird, als vom Beschwerdeführer aufgeklärt anzusehen ist oder nicht, stellt sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt worden ist, als Frage der Beweiswürdigung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund derer der Sachverhalt angenommen worden ist, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1986, 85/16/0102, 0103, u.v.m.).

Nachdem der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren zugestanden hatte, daß er Eigentümer der in Rede stehenden Sparbücher und Wertpapiere sei, wurde von ihm der eingetretene Vermögenszuwachs insbesondere mit Erträgen aus dem von ihm ausgeübten Altwarenhandel, aber auch mit gelegentlichen anderen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten als Taxifaher, Schneeräumer und dgl. erklärt. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersehen zwar, daß ein Altwarenhandel in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang aus der Sicht der in Rede stehenden Abgaben selbst dann relevant ist, wenn diese Handelstätigkeit mit zum Teil im Schenkungswege (nämlich von Seiten der Mutter des Beschwerdeführers, der der Nachlaß der Großmutter laut Gerichtsbeschluß überlassen worden ist) erworbenen Waren durchgeführt worden ist. (Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, daß er außer mit Gegenständen aus dem Nachlaß seiner Großmutter auch mit anderweitig erworbenen Waren gehandelt hat.) Die ansonsten nach dem umfangreichen Beweisverfahren von der belangten Behörde getroffenen Folgerungen, daß durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erwerbstätigkeiten die Herkunft von Geldmitteln der festgestellten Höhe nicht erklärt werden könnte, erscheinen jedoch schlüssig, zumal auch der Geldfluß (Einlagen in Sparbücher bzw. Anschaffung von Wertpapieren) mit den nach den Angaben des Beschwerdeführers Jahre zurückliegenden Erträgen aus den von ihm dargestellten Betätigungen nicht in Einklang zu bringen war.

Die belangte Behörde hat bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung zu Recht auf die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, der seine Behauptungen über die hohen Erträge aus seinem Altwarenhandel erst lange nach Abschluß des Betriebsprüfungsverfahren und erst nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgestellt hat, hingewiesen. Zutreffend hat die belangte Behörde auch hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer das durch den behaupteten Altwarenhandel erlöste Vermögen gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt hatte. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der noch seiner Verantwortung seinen Verpflichtungen insbesondere auch aus der Sicht einer Schenkungssteuerpflicht und einer Vermögensteuerpflicht nicht nachgekommen wäre, die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, so war sie damit im Recht. Insbesondere kann dabei der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, es sei "natürlich", daß ein Abgabepflichtiger zur Abwendung abgabenrechtlicher Folgen im ersten Moment nicht bereit sei, abgabenrechtliche Verhältnisse offenzulegen, nicht beigetreten werden.

Wenn die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere der Aussage des letztlich vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Josef S. keine wesentliche Bedeutung zugebilligt hatte, so kann ihr nicht entgegengetreten werden, weil dieser Zeuge offensichtlich unrichtige Aussagen gemacht hat: Die Aussage des Zeugen steht im Widerspruch zu der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, die mit dessen Großmutter in der in Rede stehenden Wohnung gemeinsam gewohnt hatte, aber auch zur Todfallsaufnahme, aus der hervorgeht, daß die Großmutter nicht vier, sondern nur ein Zimmer mit lediglich wertlosen Möbeln bewohnt hatte.

Aus der Bestimmung des § 138 Abs. 1 Satz 2 BAO, wonach die Glaubhaftmachung genüge, wenn dem Abgabepflichtigen nach den Umständen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen: Diese Bestimmung bezieht ihren Regelungszusammenhang aus den in den §§ 133 ff BAO enthaltenen Vorschriften über die Einbringung von Abgabenerklärungen. § 138 Abs. 1 BAO im besonderen betrifft die Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Erläuterung und Ergänzung seiner Anbringen. Demgegenüber hatte im Beschwerdefall die Abgabenbehörde im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der von ihr gemäß § 183 Abs. 1 BAO aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob der zuletzt unbestrittene Vermögenszuwachs durch den Beschwerdeführer als aufgeklärt anzusehen war oder nicht. Im übrigen hat eine Glaubhaftmachung, die ebenso wie eine Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1976, 555/76), den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, 87/01/0230). Auf Grund der aufgenommenen Beweise kann aber auch nicht davon die Rede sein, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers (bloß) wahrscheinlich sind.

Auch das Vorbringen, ein Beweis für seine Tätigkeit hätte dem Beschwerdeführer deswegen nicht zugemutet werden können, weil "nicht alle erwähnten Tätigkeiten" der Steuer unterlegen seien und weil die Führung von Aufzeichnungen nicht erforderlich gewesen sei, erscheint nicht zutreffend. Alle vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeiten waren abgabenrechtlich relevant. Insbesondere wurden - wie bereits ausgeführt - durch den Altwarenhandel im behaupteten Umfang, auch soweit es sich zum Teil um den Handel mit im Schenkungswege erworbenen Waren handelte, die Tatbestände eines Unternehmens (vgl. § 2 UStG 1972) bzw. eines Gewerbebetriebes (vgl. § 28 BAO bzw. § 23 Z. 1 EStG 1972) erfüllt. Damit war auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Sinne der in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Vorschriften gegeben.

Da die belangte Behörde schlüssigerweise zu der Auffassung gelangt ist, daß die aufgetauchten Vermögensgegenstände nicht aus einer früheren Erwerbstätigkeit aus dem auf Flohmärkten ausgeübten Altwarenhandel stammten, bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch gegen die von den Abgabenbehörden vorgenommene zeitliche Zuordnung auf den jeweiligen Zeitpunkt der Einlage auf die Sparbücher bzw. der Anschaffung der Wertpapiere, also auf die Streitjahre, keine Bedenken.

Die nicht näher konkretisierten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlagen gehen ins Leere, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1985, 84/13/0235, und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Passus, die Verkäufe am Flohmarkt hätten sich "im üblichen Rahmen" gehalten, kritisiert, so ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, daß durch den Altwarenhandel ein solches Spar- und Wertpapierguthaben wie im Beschwerdefall nicht erwirtschaftet werden konnte.

Der Vorwurf, die Folgerungen über die Höhe der Einnahmen des Beschwerdeführers als Aushilfstaxifahrer seien nicht zutreffend, geht ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof wie ausgeführt allein die Schlüssigkeit, nicht aber die Richtigkeit der Beweiswürdigung zu prüfen hat.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß die Zeugenaussagen Josef S., Alfons E. und Christian E., wonach der Beschwerdeführer am Flohmarkt erfolgreich tätig war, nicht gewürdigt worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Tatsache eines Altwarenhandels nicht in Abrede gestellt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach glaubhafte Zeugenaussagen bestätigten, daß Schwarzumsätze getätigt wurden. Er übersieht dabei aber, daß die belangte Behörde die glaubhaften Zeugenaussagen nur nebenbei ("auch") erwähnte und es sich daher um kein tragendes Begründungselement des angefochtenen Bescheides handelte.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer dadurch, daß die Aussage der Zeugin Ursula S. - wonach private Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien - ihm nicht vorgehalten wurde, schon deswegen in seinen Rechten nicht verletzt worden sein, weil die belangte Behörde aus diesem Umstand keine im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Folgerung gezogen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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