Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer betreiben seit 1. Jänner 1987 eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.
In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Kosten für zwei anläßlich des Eintrittes des Zweitbeschwerdeführers in die Kanzlei veranstaltete Eröffnungscocktails nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 dürfen Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die Cocktails betrieblich veranlaßt gewesen seien. Sie hätten insbesondere der Bekanntmachung des Zweitbeschwerdeführers, der Vertrauensbindung und der (standesrechtlich zulässigen) Anwerbung von Klienten gedient.
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil mit der zitierten Gesetzesstelle ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen, insbesondere die Bewirtungsspesen, geschaffen wurde, auch wenn sie mit dem Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III B, § 20 Tz 5, insbesondere die Seiten 33 und 34; ferner die hg. Erkennntisse vom 31. Mai 1983, Zlen. 83/14/0008, 0015 und 0016, vom 22. Jänner 1985, Zl. 84/14/0035, vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0193, und vom 20. Juni 1990, Zl. 89/13/0202). Im Hinblick auf den generellen Charakter des Abzugsverbotes für Bewirtungsspesen kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen, die dazu Anlaß gaben, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zu.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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