Normen
AVG §56;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §39 Abs5;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §39 Abs5;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens von P zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Wiener Dienstordnung 1966, die mit Wirkung vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143) war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung 70 beschäftigt, die gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985 (W-PVG) zur Hauptgruppe I der Personalvertretung gehört.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 29. Juni 1990 (wegen:
"Dienst- und Personalvertretungssache
Mitwirkung der Personalvertretungsorgane in meiner gesamten Dienstrechtsangelegenheit von der Zeit vor der Pensionierung bishin zu meinen Anträgen auf Reaktivierung durch Mitglieder des Personalgruppenausschusses und Hauptausschusses I Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Organhandelns durch das Personalvertretungsorgan oder einzelner Mitglieder desselben.
Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Mitgliedschaft einzelner Personalvertreter in Personalvertretungsorganen") brachte der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - vor, sowohl Dr. L. (Personalgruppenausschußobmann; als solcher Mitglied des Hauptausschusses) als auch P. (Vorsitzender des Hauptausschusses, im folgenden kurz HA) - beide seien auch Mitglieder der gemeinderätlichen Personalkommission - hätten es unterlassen, das Schreiben der Dienstbehörde (MA 2), es sei beabsichtigt, den Antrag auf Pensionierung des Beschwerdeführers (bei der vorbereitenden gemeinderätlichen Personalkommission) einzubringen, der Beschlußfassung zur weiteren Veranlassung an den HA vorzulegen; sie hätten auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung des HA zwecks dessen Information gegenüber dem HA verschwiegen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu nehmen, daß sich der HA im dienstbehördlichen Verfahren für ihn einsetze. Dr. L. und P. hätten in der gemeinderätlichen Personalkommission auch tatsächlich für die Pensionierung des Beschwerdeführers gestimmt, was beweise, daß sie nicht geneigt gewesen seien, das Personalvertretungsorgan (HA) zu informieren und einzuschalten. Ihrer Untätigkeit läge keine entsprechende Beschlußfassung des HA selbst zugrunde. Kein Protokoll des HA, der viermal jährlich Sitzungen abhalte, enthalte irgendeine Anregung der beiden genannten (und informierten) Personalvertreter in seiner Angelegenheit. Der HA habe auf Grund der gesetzwidrigen Verheimlichung durch den Obmann nicht einmal in die Lage kommen können, irgend etwas in der Sache des Beschwerdeführers zu beschließen.
Der als Zeuge einvernommene Vorsitzende des HA der Hauptgruppe I, P., gab bei seiner Einvernahme am 27. September 1990 an, das genannte Personalvertretungs-Organ habe in seiner konstituierenden Sitzung am 2. Juni 1986 Frau N. und ihn mit der Geschäftsführung beauftragt, d.h. im Sinne des § 39 W-PVG (Mitwirkungsrechte der Personalvertretung) zu agieren. Dr. L. seien vom HA keine Aufgaben übertragen worden. Die übertragene Geschäftsführung sei in der Weise erfolgt, daß die Mitwirkungsrechte jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuß bzw. Personalgruppenausschuß wahrgenommen worden seien. In den Sitzungen des HA sei darüber in der Weise berichtet worden, daß die Mitglieder auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten hingewiesen worden seien. Der HA sei einverstanden gewesen, daß nicht namentlich über alle Einzelfälle berichtet werde. Dies sei schon im Hinblick auf die große Anzahl der anfallenden Geschäftsstücke erforderlich gewesen. Die vom Magistrat im März 1989 erfolgte Mitteilung über die beabsichtigte Pensionierung des Beschwerdeführers sei im Sinne dieses "procedere" behandelt worden. Eine Diskussion dieser Angelegenheiten im HA sei nicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung des HA sei P. nicht erinnerlich.
In seiner in Wahrnehmung des Parteiengehörs hiezu erfolgten Stellungnahme vom 19. Oktober 1990 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines an die Hauptgruppe I zu Handen des Vorsitzenden P. gerichteten Schreibens vom 13. März 1989 vor, in dem er unter anderem mitteilte, er würde seinen Fall gern dem gesamten Gremium (HA) persönlich und mit Überzeugung vortragen. Er brachte ferner im wesentlichen vor, P. hätte seinen Fall nicht als Routinefall in Eigenregie erledigen dürfen; zumindest hätte er den HA informieren müssen. Letzteres gelte auch für Dr. L, der über die beabsichtigte Vorgangsweise der Dienstbehörde gleichfalls informiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf ergänzende Ermittlungen (Einvernahme von Dr. L. und weiterer Mitglieder des HA; Vorlage von Protokollen des HA).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. November 1990 traf die belangte Behörde folgende
Entscheidung:
- 1. Die gemeinderätliche Personalkommission stellt gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, fest, daß die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I insoweit gesetzwidrig war, als der Hauptausschuß es hingenommen hat, daß ihm über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Antragstellers nicht berichtet wurde.
- 2. Soweit sich der Antrag auf das Verhalten der Mitglieder des Hauptausschusses der Hauptgruppe I, Herrn P und Herrn OSR Dr. L bezieht, wird er gemäß § 6 AVG 1950 zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, auf Grund der Zeugenaussage von P. werde es als erwiesen angenommen, daß der HA P. und N. gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG mit der Wahrnehmung der dem Hauptausschuß zustehenden Mitwirkungsrechte gemäß § 39 W-PVG beauftragt habe. Diese beiden Mitglieder hätten dem HA in dessen Sitzungen nicht über ihre Tätigkeit im einzelnen berichtet. Vielmehr seien die Mitglieder des HA auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht hingewiesen worden. Diese Vorgangsweise sei auch im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingehalten worden, sodaß dieses Verfahren im HA nicht behandelt worden sei. Da der maßgebende Sachverhalt ausreichend festgestellt worden sei, erübrige sich die Aufnahme weiterer vom Beschwerdeführer beantragter Beweise. Die Übertragung nach § 31 Abs. 8 erster Satz PVG habe auch die Mitwirkungsrechte bei Versetzungen in den Ruhestand (§ 39 Abs. 5 Z. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 9 Z. 2 W-PVG) erfaßt. Aus § 31 Abs. 8 zweiter Satz W-PVG (Pflicht des betrauten Mitgliedes, in jeder Sitzung des Ausschusses zu berichten) und § 5 Abs. 2 der Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-PVGO), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 3/1987, ergebe sich, daß diesen Vorschriften durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeiten der Einsichtsnahme in die Akten nicht Genüge getan werde. Da jedoch der HA die Überlassung des Berichtes auch in bezug auf die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand hingenommen habe, sei die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung festzustellen gewesen (Punkt 1. des angefochtenen Bescheides).
Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf das Verhalten von Mitgliedern des HA (P. und Dr. L.) beziehe, erstrecke sich die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 W-PVG nur auf die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG). Dem einzelnen Personalvertreter komme eine Organfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 W-PVG nur dann zu, wenn gemäß § 7 W-PVG in einer Dienststelle höchstens zwei Vertrauenspersonen zu wählen und kein Dienststellenausschuß zu bilden sei. Die belangte Behörde sei nach § 47 Abs. 2 W-PVG nur in bezug auf die Organe der Personalvertretung berufen, die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung festzustellen. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers daher auf das Verhalten zweier Personalvertreter (Mitglieder des HA) erstreckt habe, sei er wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen (Punkt 2. des angefochtenen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. Nr. 49/1985, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1).
In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§ 47 Abs. 2 leg. cit.).
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die gemeinderätliche Personalkommission den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
Organe der Personalvertretung sind nach § 3 Abs. 1 des W-PVG
- 1. die Dienststellenversammlung,
- 2. der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
- 3. der Personalgruppenausschuß,
- 4. die Personalvertreterversammlung,
- 5. der Hauptausschuß,
- 6. der Zentralausschuß,
- 7. der Dienststellenwahlausschuß,
- 8. der Personalgruppenausschuß,
- 9. der Zentralwahlausschuß.
Personalvertreter sind gemäß § 3 Abs. 2 W-PVG die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
Gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG kann der Ausschuß durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
Nach § 39 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung Versetzungen in den Ruhestand zur Kenntnis zu bringen.
In den Angelegenheiten des § 39 Abs. 5 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 7 Z. 1 und 2 ist der Hauptausschuß zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung zuständig (§ 39 Abs. 8 Z. 2 W-PVG).
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen dadurch beschwert, daß zur Mitteilung des Magistrates über seine beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Reaktion von seiten der Personalvertretung erfolgt sei. Zuständig sei in seinem Fall der HA gewesen, der das Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuß (§ 39 Abs. 9 Z. 2 W-PVG) herzustellen habe. Der HA könne jedoch nur dann vor die Wahl gestellt werden, einen begründeten Einspruch gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme der Dienstbehörde zu beschließen, wenn ihm diese angekündigte Maßnahme auch zur Kenntnis und geschäftsmäßigen Behandlung vorgelegt worden sei. Der Magistrat habe im Beschwerdefall lediglich den Hauptausschuß informiert; dieses Schreiben sei jedoch von dessen Vorsitzenden P. nicht dem Kollegialorgan zur Behandlung vorgelegt worden. Der Dienststellenausschuß sei vom Magistrat gar nicht informiert worden. Von den angekündigten Personalmaßnahmen hätte auch ein weiteres Mitglied des Hauptausschusses, Dr. L., gewußt, der auf Grund seines Wissensstandes eine umgehende Einberufung des Hauptausschusses veranlassen hätte können, wenn er dies gewollt hätte. Dr. L. und P. hätten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung derselben zur kollegialen Beschlußfassung aber unterlassen, weil sie als Mitglieder der vorberatenden Behörde "gemeinderätliche Personalkommission" für die Pensionierung des Beschwerdeführers hätten stimmen wollen. Punkt 1. des angefochtenen Bescheides erachtet der Beschwerdeführer deshalb für fehlerhaft und unklar, als ein Kollegialorgan seinen Willen über zu erwartendes bedeutungsvolles Verhalten nur durch Beschlußfassung äußern könne. Der HA könne nur dann etwas "hinnehmen", wenn es ihm in diesem Zeitpunkt (Zeitraum) auch "in corpore" bekanntgegeben worden sei. Es fehle damit eine wesentliche Ergänzung des Sachverhaltes, nämlich, daß der HA von seinem Obmann P. nicht einberufen worden sei und er - wenn auch rechtswidrig - den HA nach außen vertreten habe, als er weder den HA noch den Dienststellenausschuß von seinem Ruhestandsversetzungsfall informiert habe und auch Dr. L. als Mitglied des Hauptausschusses und "Wissender" nichts zur Information und zur Einberufung des HA beigetragen habe. Die belangte Behörde hätte daher den wahren Sachverhalt im Spruch zum Ausdruck bringen müssen, daß es zwei namentlich zu nennende Mitglieder der Personalvertretung gewesen seien, die eine kollegiale Beschlußfassung in dem in § 39 Abs. 5 W-PVG bezeichneten Zeitraum verhindert hätten. Die belangte Behörde hätte sich daher auch nicht durch Unzuständigkeitserklärungen in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides dieser Feststellung entziehen dürfen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Der Verwaltungsgerichtshof geht nach dem Aufbau der beiden Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Begründung von folgendem aus: Vom Beschwerdeführer wird in seiner Beschwerde nicht mehr bestritten, daß der HA in seiner konstituierenden Sitzung am 2. Juni 1986 den Vorsitzenden des HA P. und Frau N. ermächtigte, im Sinne des § 39 W-PVG die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wahrzunehmen. Daß diese Ermächtigung nicht nur als eine solche zu gemeinsamen Handeln der genannten Organwalter zu verstehen war, sondern jedenfalls der Vorsitzende zur Setzung der in Frage stehenden Maßnahmen allein berechtigt war, hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 90/12/0165). Unbestritten ist auch, daß Dr. L. nicht nach § 31 Abs. 8 W-PVG ermächtigt war, derartige Funktionen für den HA wahrzunehmen.
Dem Abspruch unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt nur ein vom Kollegialorgan HA selbst gesetztes (unterlassenes) Verhalten zugrunde; er enthält aber keine Aussage darüber, ob nicht ein dem HA zuzurechnendes Verhalten (Unterlassen) eines einzelnen Mitgliedes (z.B. eines Mitgliedes, dem nach § 31 Abs. 8 W-PVG Aufgaben übertragen wurden) als gesetzmäßige bzw. gesetzwidrige Geschäftsführung des Hauptausschusses zu bewerten ist. Dem Beschwerdeführer ist es aber im Verwaltungsverfahren immer um diese Frage gegangen, hat er doch stets behauptet, das Unterlassen von bestimmten Tätigkeiten von Dr. L. und P. habe dazu geführt, daß der HA im Ruhestandsversetzungsverfahren keine Stellungnahme gegenüber der Dienstbehörde abgegeben habe. Dazu enthält Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides weder eine positive Aussage noch schließt er eine Prüfung eines dem Hauptausschuß zuzurechnenden Verhaltens auf seine Gesetzmäßigkeit aus. Bei diesem Inhalt kann daher Spruchpunkt 1. nicht in die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte eingreifen.
Anderes gilt jedoch bezüglich des Spruchpunktes 2.:
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zweifelsfrei, daß die belangte Behörde nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG), nicht aber auch der einzelnen Personalvertreter berufen ist. Daher sieht § 47 Abs. 3 W-PVG als Aufsichtsmittel folgerichtig auch die Auflösung von bestimmten Organen der Personalvertretung, nicht aber auch die Enthebung von Mitgliedern eines Organes der Personalvertretung vor. Es kann sich freilich aus dem gesetzwidrigen Verhalten (Unterlassen) eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes (im Sinne des § 3 Abs. 1 W-PVG) die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach § 31 Abs. 8 W-PVG einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 90/12/0165).
Was das Organhandeln des Vorsitzenden des HA P. betrifft, ist auf dem Boden des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes davon auszugehen, daß der Vorsitzende P. vom HA gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG umfassend mit der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben beauftragt wurde. Da auch der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 1990, zum Ausdruck gebracht hat, daß das Verhalten (Unterlassen) der von ihm namentlich genannten Personalvertreter dem Personal-Vertretungsorgan HA zuzurechnen sei, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vor, sodaß die belangte Behörde in diesem Umfang nicht zur Zurückweisung berechtigt war.
Anderes gilt für Dr. L. Eine Übertragung von Aufgaben des HA nach § 31 Abs. 8 W-PVG an ihn liegt unbestritten nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die näheren Begleitumstände des vom Beschwerdeführer gerügten Verhaltens (Unterlassens) von Dr. L. so beschaffen sind, daß es nicht bloß ihm selbst als Mitglied des HA, sondern diesem Personal-Vertretungsorgan zuzurechnen wäre. Weder der behauptete Informationszugang des Dr. L. als Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission noch seine Funktion als Personalgruppenausschußobmann sind geeignet, sein gerügtes Verhalten (Unterlassen) dem HA zuzurechnen. Liegt jedoch ausschließlich ein (behauptetes) gesetzwidriges Verhalten (Unterlassen) des Personalvertreters Dr. L. vor, entspricht die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers in diesem Umfang dem Gesetz.
Aus diesen Gründen war daher der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens des Josef Pulling zurückgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren betrifft die Stempelgebühren für die Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
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