VwGH 90/12/0307

VwGH90/12/030717.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des N auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0194-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0194-6, aufgehoben.

Begründung

Der Antragsteller hatte zur hg. Zl. 89/12/0194 Beschwerde gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über sein Begehren auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages eingebracht. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990 wurde das diese Beschwerde betreffende Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die belangte Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist mit Bescheid vom 27. März 1990 (Zustellung dieses Bescheides am 2. April 1990) über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte.

Mit Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0172, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. März 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990 der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. März 1990, der die Klaglosstellung des Antragstellers bewirkt hatte, nachträglich behoben. Bei diesem Sachverhalt war sohin dem auf die zitierte Gesetzesstelle gestützten rechtzeitig erhobenen Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben und der die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers verfügende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990 aufzuheben.

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