VwGH 90/12/0199

VwGH90/12/019920.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Mai 1990, Zl. 249.962/9-110D/a/90, betreffend Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA), in der er ab 1. Oktober 1971 Leiter der Abteilung Kälte- und Klimatechnik war.

Mit Schreiben vom 4. April 1989 ersuchte der Leiter der BVFA um Gewährung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 5 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für den Beschwerdeführer mit folgender Begründung: Er sei mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1988 - zusätzlich zu seiner Funktion als Leiter der Abteilung Kälte- und Klimatechnik - mit der Führung der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage des Maschinenbautechnischen Institutes betraut worden; mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 1989 sei seine Bestellung zum Leiter dieser Gruppe erfolgt. Bis 13. März 1989 habe er diese Gruppe und die Abteilung Kälte- und Klimatechnik geleitet. Mit Wirksamkeit vom 14. März 1989 sei ein anderer Beamter mit der Führung der zuletzt genannten Abteilung betraut worden. Auf Grund des höheren Maßes an Verantwortung durch die Leitung einer Abteilung und einer Gruppe werde um eine Verwendungsabgeltung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 1988 bis 13. März 1989 (nach dem späteren formularmäßigen Antrag: bis 31. März 1989) ersucht. Im eben genannten Formular wird weiters ausgeführt, daß der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum durchschnittlich 10 Überstunden geleistet habe, wobei die anfallenden administrativen Tätigkeiten ohne Überstundenleistung in der Freizeit durchgeführt worden seien.

Am 6. Februar 1990 richtete das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Wir informieren Sie über die aufgenommenen Beweise in folgender Angelegenheit:

Antrag auf Bemessung einer Verwendungsabgeltung gem. § 30 a Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956. Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet:

Das Bundeskanzleramt hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Bemessung einer Verwendungsabgeltung mangels Erfüllung des Tatbestandes nicht zugestimmt.

Nach Meinung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen fallen die von Ihnen z.T. doppelt ausgeübten Funktionen "Leiter der Abteilung Kälte- und Klimatechnik" und "Leiter der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage des Maschinenbautechnischen Institutes" nicht in den Anwendungsbereich einer Verwendungsabgeltung.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, Stellung nehmen.

Rechtsgrundlagen:

§ 30 a Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Abs. 5

Gehaltsgesetz 1956.

§ 45 Allgemeines VVG und § 8 Dienstrechtsverfahrensgesetz."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 15. Februar 1990 folgende Stellungnahme:

"Das im § 30a Absatz 1 Ziffer 3 angesprochene besondere Maß an Verantwortung liegt im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen über dem Ausmaß an Verantwortung, das Beamte der BVFA in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für die genannte Zeit mangels Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen ab. Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis 13. März 1989 gemäß seinen Ausführungen Leiter der Abteilung Kälte- und Klimatechnik, Leiter der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage und Abteilungsleiter der Abteilung Geschäftsstelle der Fahrzeugversuchsanlage der BVFA gewesen. Diese Ausführungen entsprächen insofern nicht der Aktenlage, als der Beschwerdeführer erst mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 1989 zum Leiter der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage bestellt worden sei. In dieser Funktion sei er demnach nur knapp über einen Monat in der maßgeblichen Frist tätig gewesen. Er sei vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden und habe hiezu eine Stellungnahme abgegeben. Darin verweise er zwar auf das mangelnde Zeichnungsrecht aller anderen Gruppenleiter und deren koordinierende Aufgaben, lege aber nicht dar, warum seine Aufgaben bzw. sein Zeichnungsrecht, sofern ein solches bestehe, eine Verantwortung bedinge, die über der vergleichbarer Beamter liege. Seine Mitwirkungspflicht als Partei habe zur Folge, daß er dies in einer der Behörde nachvollziehbaren Weise darzulegen gehabt habe. Daß von einem Beamten mehrere Funktionen ausgeübt würden, die zu einer anderen Zeit von mehreren Beamten gleicher Verwendungsgruppe ausgeübt würden, bedeute für sich genommen noch nicht, daß der Betroffene eine im Vergleich zu den anderen höhere Verantwortung innehabe. Auch die Tatsache, daß die BVFA eine auf der ganzen Welt einzigartige Institution und in internationalen Verträgen eingebunden sei, könne nicht belegen, daß der Beschwerdeführer eine vergleichsweise größere Verantwortung zu tragen gehabt habe, und vermöge nicht zu belegen, warum Einzigartigkeit auch eine größere Verantwortung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe. Für die Auslegung der Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 des § 30a GG sei nicht das subjektive Gefühl der Verantwortung maßgeblich, "sondern die Tatsachen objektivierbare - im Vergleich zu Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung größere - Verantwortung". Als Vergleichsgrundlage könnten hiebei alle diesen Voraussetzungen entsprechenden Beamten herangezogen werden, nicht aber lediglich die Beamten derselben Funktion in einer Dienststelle. Daß der Beschwerdeführer in der Übergangsphase in der Abteilung Kälte- und Klimatechnik noch einige Aufträge zu Ende zu führen gehabt habe, vermöge nicht zu belegen, daß er mit seiner Arbeitsbelastung auch tatsächlich eine vergleichsweise höhere Verantwortung zu tragen gehabt habe als Sachbearbeiter in derselben dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Da keine der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe die Stichhaltigkeit seines Antrages nachzuweisen vermocht hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 30a

GG lauten:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

...

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Voraussetzung für das Entstehen eines - zu einem Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (im folgenden: Leiterzulage) im Verhältnis der Subsidiarität stehenden (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 27. April 1987, Zl. 86/12/0119, und vom 27. November 1989, Zl. 87/12/0009) - Anspruches auf Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 GG dem Grunde nach ist - abgesehen von der von vornherein bestehenden zeitlichen Begrenzung der Verwendungsdauer (von der die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offensichtlich ausgehen) - die Leistung von Diensten im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 86/12/0291).

Ein Anspruch auf Leiterzulage besteht dann, wenn 1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er 2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und 3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage und folglich auch nicht auf eine entsprechende Verwendungsabgeltung (vgl. dazu die grundlegenden Erkenntnisse vom 11. September 1975, Zl. 832/75, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75, und unter Bezug darauf u.a. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, und vom 26. Februar 1990, Zlen. 89/12/0032, 0164).

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage mit der Begründung verneint, es liege die drittgenannte Voraussetzung nicht vor. Diesbezüglich trifft es zwar zu, daß "nicht das subjektive Gefühl der Verantwortung", sondern - im obgenannten Sinn - "die Tatsachen" (gemeint offensichtlich: aus Tatsachen) "objektivierbare - im Vergleich zu Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung größere - Verantwortung" maßgeblich ist. Um diese Rechtsfrage aber - in einem Streitfall wie dem vorliegenden - im Lichte der obigen Grundsätze beantworten zu können, hätte es angesichts des Inhaltes des oben wiedergegebenen Ersuchens um Verwendungsabgeltung und vor allem der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1990 - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - nach Durchführung eines den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 AVG (§§ 1, 8 DVG) entsprechenden Ermittlungsverfahrens der vom § 60 AVG (§ 1 DVG) geforderten klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage bedurft. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheid aus nachstehenden Gründen diesen Erfordernissen nicht:

Das in der Bescheidbegründung angesprochene "Ergebnis der Beweisaufnahme" erschöpft sich, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 6. Februar 1990 eindeutig ergibt, in der bloßen Mitteilung der - nicht näher begründeten - Meinung (Rechtsauffassung) des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen, daß die vom Beschwerdeführer zum Teil doppelt ausgeübten Funktionen "Leiter der Abteilung Kälte- und Klimatechnik" und "Leiter der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage des Maschinenbautechnischen Institutes" nicht in den Anwendungsbereich einer Verwendungsabgeltung fielen.

Wenn der Beschwerdeführer dieser Mitteilung in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1990 nicht nur die gegenteilige Rechtsauffassung entgegengesetzt, sondern hiefür - anders als die belangte Behörde im Schreiben vom 6. Februar 1990 - auch eine (wenn auch allenfalls ergänzungsbedürftige) Begründung, die nicht von vornherein ungeeignet ist, einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung aufzuzeigen, vorgebracht hat, so kann ihm dies nicht als Verletzung der ihn als Partei treffenden Mitwirkungspflicht angelastet werden.

Zwar befreit der (auch in einem Verfahren auf Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 Z. 3 GG geltende) Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, Slg. Nr. 5007/A); diese Mitwirkungspflicht der Partei bedeutet aber keine Verschiebung der Beweislast, enthebt also die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt - innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes - festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. Februar 1979, Zl. 2831/78, Slg. Nr. 9771/A, vom 24. Oktober 1980, Zl. 1230/78, und vom 27. Jänner 1983, Zl. 1398/79).

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer demnach nicht bestehenden Beweislast des Beschwerdeführers aus ("da keine der von Ihnen vorgebrachten Gründe die Stichhaltigkeit Ihres Antrages nachzuweisen vermochte, ... "), wirft ihm eine - angesichts des Schreibens des belangten Behörde vom 6. Februar 1990 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Februar 1990 - im Lichte der Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht einer Partei im Verwaltungsverfahren nicht vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und begnügt sich in der Folge - ausgehend von der unzutreffenden Auffassung über die Beweislast des Beschwerdeführers und die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht freilich konsequent - mit allgemeinen rechtlichen Anmerkungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungselementen in einer diese Anspruchsbegründung abstrakt abwehrenden Art ("bedeutet für sich genommen noch nicht", "kann nicht belegen", "vermag nicht zu belegen"), die mangels jeglicher Feststellungen über die konkrete Art der Verwendung des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum und über die nach den obigen Darlegungen erforderliche Art der Verwendung vergleichbarer Beamter eine abschließende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die begehrte Verwendungsabgeltung (und zwar in bezug auf alle drei obgenannten Voraussetzungen, also auch jene, ob und inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt mit der Führung der "Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" betraut war: vgl. dazu u. a. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1988, Zl. 87/12/0139, und vom 26. Februar 1990, Zlen. 89/12/0032, 0164) nicht ermöglichen.

Da diese allgemeinen rechtlichen Anmerkungen angesichts der Allgemeinheit und der genannten Art der Formulierung nicht an sich unrichtig, im Beschwerdefall aber nichtssagend sind, ist der angefochtene Bescheid - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wohl aber - aus den genannten Gründen - mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Ähnliches gilt für ein anderes Begründungselement: Die belangte Behörde stellt im Vorspruch zum angefochtenen Bescheid fest, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1988 zusätzlich zur Leitung der Abteilung Kälte- und Klimatechnik die provisorische Leitung der Gruppe Fahrzeugversuchsanlage anvertraut worden sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, er sei erst mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 1989 zum Leiter dieser Gruppe bestellt worden und in dieser Funktion demnach nur knapp über einen Monat in der maßgeblichen Frist tätig gewesen. Sollte dem die Rechtsauffassung zugrunde liegen, es könne für eine bloß provisorische Leitungsfunktion keine Verwendungsabgeltung gewährt werden, so wäre dies rechtsirrig. Ob die belangte Behörde aber diese Rechtsauffassung vertritt, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Daher ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Zusammenhang (und überdies insofern, als strittig ist, wann die erfolgte Bestellung durch Zustellung des Bestellungsaktes an den Beschwerdeführer wirksam wurde) mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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