VwGH 90/12/0150

VwGH90/12/015021.5.1990

Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 1989, Zl. 68 158/34-15/89, betreffend Kollegiengeldabgeltung

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/146;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/146;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 1. Februar 1990, Zl. 90/12/0098-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 1989, Zl. 68 158/34-15/89, betreffend Kollegiengeldabgeltung, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Nach der Begründung sei der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach seiner Angabe am 6. Dezember 1989 zugestellt worden. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde habe daher am Mittwoch, dem 17. Jänner 1990, geendet. Die (mit 18. Jänner 1990 datierte) laut Poststempel am 19. Jänner 1990 zur Post gegebene Beschwerde des Beschwerdeführers, eines rechtskundigen Bediensteten des Bundes im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, sei daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit dem am 10. April 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 1989. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es stehe ihm als rechtskundigem Bediensteten des Bundes wohl der Wiedereinsetzungsgrund des entschuldbaren Irrtums bei der Berechnung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde nicht zu, doch habe ihn der ablehnende Bescheid der belangten Behörde kurz vor Weihnachten als älteren Dienstnehmer psychisch sehr getroffen, weil er für ihn eine besondere Diskriminierung bedeutet habe. In den letzten Jahren habe es eines nicht unwesentlichen Aufwandes bedurft, die belangte Behörde überhaupt zur Bescheiderlassung zu bewegen. In der Woche vor Weihnachten sei der Beschwerdeführer an Grippe erkrankt, die auch eine Entzündung der Schilddrüse ausgelöst habe. Die Diagnose habe zeitaufwendige Arzt- und Laborbesuche in der Zeit nach den Weihnachtsferien (ab 8. Jänner 1990) erfordert. Diese widrigen Umstände hätten wohl seinen Fehler mitbestimmt. Das Fehlen eines Instanzenzuges in Personalangelegenheiten habe für ihn eine zusätzliche Benachteiligung bedeutet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. 1985/164 ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abgesehen davon, daß der Antragsteller keinerlei Bescheinigungsmittel über die behauptete Krankheit beigebracht hat, läßt sich seinen Angaben über zeitaufwendige Arzt- und Laborbesuche in der Zeit nach den Weihnachtsferien (ab 8. Jänner 1990) auch nicht entnehmen, daß er in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte. Das Vorbringen des Antragstellers stellt schon deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist dar (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 654 f zitierte Rechtsprechung).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.

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