Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der Antrag wird soweit er sich auf noch nicht beim Verwaltungsgerichtshof anhängige, die Lenkerberechtigung des Antragstellers betreffende Verfahren bezieht, zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller hat ein mit 26. Juli 1990 (das Datum ist nicht mehr einwandfrei leserlich und könnte auch 16. Juli 1990 heißen) datiertes, am 30. Juli 1990 eingelangtes Schreiben "An das Präsidium des VwGH/Frau Präsidentin persönlich" gerichtet, in dem er ersucht hat, "zur Wahrung der Rechtssicherheit am VwGH und der Rechtsstaatlichkeit in Österreich, den Herrn Rat NN von allen meinen Verfahren aus den jeweiligen Senatsentscheidungen und -versammlungen auszuschließen, da dieser in vorgängiger Weise bei analogen Anträgen nicht nur jahrelange Verzögerungen verursacht hat, sondern gleichzeitig auch die Erledigung durch fiktive Entscheide seiner eigenen Person im Einzelgängerstile zu meinen Ungunsten verhängt hat". "Nach § 7 AVG Verwaltungsgesetz" sei der Genannte "automatisch von allen meinen weiteren Belangen auszuschließen soferne es sich um analoge Anträge handelt, da er im Vorfall bereits mitentschieden hat und zwar in abschlägiger Weise". Abschließend ging sein Ersuchen auf "Ausschaltung des Dr. NN von meinen Fällen".
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß zwar gemäß § 31 Abs. 2 VwGG aus den im Abs. 1 angeführten Gründen, das heißt nach dessen Ziffer 5 auch dann, wenn sonstige (andere als in den Z. 1 bis 4 genannte) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen, Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden können. Über die Ablehnung hat aber nach jener Gesetzesstelle in Abwesenheit des Abgelehnten grundsätzlich - ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor - der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß zu entscheiden. Nach dem Inhalt des eingangs zitierten Schreibens (in dem die Worte "analoge Anträge" und "im Vorfall bereits mitentschieden" gebraucht werden) ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN durch den Antragsteller ausschließlich im Zusammenhang mit den seine Lenkerberechtigung betreffenden (und demnach nach der geltenden Geschäftsverteilung nur in die Zuständigkeit des Senates 11 fallenden) Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde, zumal Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN bisher nur mit derartigen Anträgen des Antragstellers befaßt war. Es obliegt daher diesem Senat (ohne Mitwirkung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN) die Entscheidung über den Ablehnungsantrag.
Auf Grund der Diktion dieses Schreibens muß (zumindest im Zweifel) weiters angenommen werden, daß sich der darin enthaltene Ablehnungsantrag nicht nur auf bereits anhängige Verfahren bezieht, sondern der Antragsteller damit generell "die Ausschaltung des Dr. NN", also auch von allen zukünftigen Fällen, anstrebt. Ein solcher Antrag ist aber, soweit er über bereits anhängige Verfahren hinausgeht, unzulässig, sind doch nur Parteien berechtigt, einen Ablehnungsantrag zu stellen, und ist der Antragsteller hinsichtlich noch nicht beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger Verfahren nicht als Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG anzusehen. Diesbezüglich war daher der Antrag zurückzuweisen.
Was nun die bereits anhängigen Verfahren des Antragstellers hinsichtlich seiner Lenkerberechtigung anlangt, so sind die zur Zl. VH 90/11/0005 und zur Zl. VH 90/11/0013 protokollierten Anträge des Antragstellers noch unerledigt; in beiden Fällen wurde Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN gemäß § 14 Abs. 1 VwGG zum Berichter bestellt. Der erstgenannte Fall betrifft den undatierten, am 5. Juli 1989 eingelangten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in derselben Angelegenheit, in der ihm mit dem von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN gefaßten Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. VH 89/11/0010, die Verfahrenshilfe, und zwar zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. September 1987, verweigert worden ist. Bereits damit wurde ein Antrag auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN verbunden, der insofern als mit dem Schreiben vom 26. (oder 16.) Juli 1990 wiederholt gilt und davon miterfaßt ist. Im zweitgenannten (noch offenen) Fall handelt es sich um einen mit Eingabe vom 8. Juni 1990 gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, auf Grund dessen die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei dem eine "Wiederaufrollungsklage" (offenbar gemeint: ein Antrag auf Wiederaufnahme eines dort anhängig gewesenen Verfahrens) eingebracht und worüber noch nicht entschieden worden sei, beabsichtigt ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG hat die Partei, wenn sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 - wie im vorliegenden Fall - stützt, die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Diesbezüglich enthält der Antrag vom 26. (oder 16.) Juli 1990 lediglich den Vorwurf, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN habe "in vorgängiger Weise bei analogen Anträgen nicht nur jahrelange Verzögerungen verursacht, sondern gleichzeitig auch die Erledigung durch fiktive Entscheide seiner eigenen Person im Einzelgängerstile zu meinen Ungunsten verhängt". Damit kommt zum Ausdruck, daß der Antragsteller nicht die bisher erledigten Fälle im Auge hat, in denen zwar Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN gleichfalls zum Berichter bestellt war, er aber an einer Enderledigung von Beschwerden im Rahmen einer Senatsentscheidung mitgewirkt hat, wie dies bei den Beschlüssen vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0109, und vom 6. Dezember 1988, Zl. 88/11/0244, zutraf. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer erkennbar auf die bisherigen Verfahrenshilfesachen Bezug, in denen Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN seinen Anträgen nicht stattgegeben hat. Bevor jedoch darauf eingegangen werden soll, ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Beanstandung, daß Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN als Einzelrichter entschieden habe, allgemein darauf hinzuweisen, daß gemäß § 14 Abs. 2 VwGG Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), der Berichter ohne Senatsbeschluß trifft. Konkret liegen derartige Entscheidungen in Form der Beschlüsse vom 25. Mai 1988, Zl. VH 88/11/0015, vom 19. Oktober 1988, Zl. VH 88/11/0020, vom 28. Juni 1989, Zl. VH 89/11/0010, vom 16. März 1990, Zl. VH 90/11/0003, und vom 16. März 1990, Zl. VH 90/11/0004 vor.
Die Behauptung des Antragstellers, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN habe "jahrelange Verzögerungen verursacht", wurde nicht näher begründet; sie ist auch aktenwidrig. Vielmehr wurde von dem genannten Berichter in allen Fällen eine abschließende Entscheidung innerhalb eines der Verfahrenslage nach angemessenen Zeitraumes getroffen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen findet sich - abgesehen davon, daß eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (und um eine solche handelt es sich auch bei einer Entscheidung durch den Berichter über einen Verfahrenshilfeantrag) im Verfahren über einen Ablehnungsantrag nach § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG ausgeschlossen ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1979, Zl. 2738/79, und vom 11. September 1985, Zl. 85/01/0100) - im Antrag vom
26. (oder 16.) Juli 1990 kein detailliertes Vorbringen. Allerdings läßt sein zur Zl. VH 90/11/0005 protokollierter Antrag, in dem - wie gesagt - bereits der Antrag auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN enthalten war, zumindest teilweise erkennen, worauf der Antragsteller seine Behauptung, der Betreffende sei befangen, stützt. Die Gründe, die er dabei ins Treffen führt, können zwangsläufig nur solche sein, die vor Einlangen dieses Antrages am 5. Juli 1989 entstanden sind, also sich nicht auf die erst später anhängig gewordenen Verfahrenshilfesachen beziehen. Hinsichtlich der Verfahrenshilfesachen zu den Zlen. VH 88/11/0015 und VH 88/11/0020 erschöpft sich aber sein Vorbringen nur in allgemein gehaltenen Vorwürfen gegenüber Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN (wie durch den Gebrauch der Worte "Fehlentscheidung", "vormalig schwere Fehler in der Beurteilung", "hat sich mehrmals vertan und widerspricht sich laufend" udgl.), sodaß darauf ebenfalls nicht Bedacht genommen werden kann. Aus diesem Antrag geht hervor, daß sich der Antragsteller im wesentlichen nicht mit der Beschlußfassung im Verfahren zur Zl. VH 89/11/0010 einverstanden erklärt, wofür er im einzelnen Gründe nennt. Wenn er geltend macht, daß Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN "seine Ablehnung" (gemeint wohl: die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) "diesesmal ganz anders und im Widerspruch zu seiner letztlichen Ablehnung begründet", so läßt er außer acht, daß dem zur Zl. VH 88/11/0020 gestellten Verfahrenshilfeantrag die beabsichtigte Erhebung einer anderen Beschwerde zugrundelag und der zur Zl. VH 89/11/0010 gestellte Antrag rechtlich unabhängig davon in Ansehung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen war. Der Antragsteller vertritt darin weiters die Auffassung, daß der betreffende Verfahrenshilfeantrag rechtzeitig (im Sinne des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit dessen Abs. 1 Z. 1 VwGG) gestellt worden sei, was Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN "geflissentlich" übersehen habe. Diesen Standpunkt hat der Antragsteller aber bereits in seiner im Verfahren zur Zl. VH 89/11/0010 verfaßten Eingabe vom 19. Juni 1989 eingenommen, und im Beschluß vom 28. Juni 1989 wurde auch darauf ausdrücklich eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher abschließend nicht finden, es sei auf Grund des bisherigen Verhaltens des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. NN in den bereits abgeschlossenen Verfahrenshilfesachen des Antragstellers zu befürchten, daß er sich als Berichter bei den noch ausständigen Entscheidungen in den beiden anhängigen Fällen von unsachlichen Beweggründen leiten läßt, weshalb auch diesbezüglich nicht ein Schluß auf das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes auf seiner Seite gezogen werden kann. Der Ablehnungsantrag war somit insoweit als unbegründet abzuweisen.
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