VwGH 90/11/0145

VwGH90/11/014521.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über den Antrag des B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 4. Oktober 1989, 1. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1k/78), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld,

2. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1l/78), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld,

3. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1m/78), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluß gefaßt.

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1989, Zlen. VH 89/11/0020 bis 0022, wurde dem Antragsteller die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide bewilligt. Dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien zum Vertreter des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt wurde der Bestellungsbescheid am 28. Februar 1990 zugestellt. Nach mehrfachen Umbestellungen wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 9. April 1990 Dr. W zum Vertreter des Antragstellers bestellt.

Die am 22. Mai 1990 zur Post gegebene, zu den Zlen. 90/11/0106 bis 0108 protokollierte Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 12. Juni 1990 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. In der Begründuung wurde ausgeführt, die mit der Zustellung an den zunächst bestellten Vertreter am 28. Februar 1990 in Gang gesetzte Beschwerdefrist sei durch den Wechsel des Vertreters nicht berührt worden und somit am 11. April 1990 abgelaufen.

Mit dem vorliegenden, am 30. Juli 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und führt aus, seinem nunmehrigen Vertreter sei während dessen urlaubsbedingten Abwesenheit in der Osterwoche "die Umbestellung" am 11. April 1990 zugestellt worden. Seine Sekretärin habe die Frist mit 22. Mai 1990 vorgemerkt. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe der Vertreter des Antragstellers die eingetragene Frist überprüft und sei dabei irrtümlich von der Richtigkeit der Vormerkung der Sekretärin ausgegangen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Ereignis kann eine Partei nur dann an der Einhaltung einer Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist. Der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Irrtum des Antragstellervertreters über die Dauer der Beschwerdefrist ist diesem nach dem Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag nach seiner Rückkehr aus dem Osterurlaub, sohin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist unterlaufen. Dieser Irrtum hatte sohin keinen Einfluß mehr auf die Versäumung der Beschwerdefrist und stellt schon deshalb keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Bei dieser Sachlage brauchte auf die Frage, ob der Irrtum auf einen minderen Grad des Versehens zurückgeführt werden kann und ob diesbezüglich ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, nicht eingegangen zu werden.

Auch wenn man das Vorbringen im Antrag dahin verstünde, daß nicht das Versehen des Antragstellervertreters, sondern die unrichtige Fristeintragung durch seine Sekretärin als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Dem Vorbringen im Antrag kann nämlich nicht entnommen werden, wann die Sekretärin des Antragstellervertreters die unrichtige Frist vorgemerkt hat. Selbst wenn dies noch am Tage der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses am 11. April 1990, somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, der Fall gewesen sein sollte, wäre damit für den Antragsteller nichts zu gewinnen, weil im Antrag nicht behauptet wird, es seien entsprechende Vorkehrungen getroffen worden, auf Grund deren bei Unterbleiben dieses Irrtums noch rechtzeitig die Beschwerde hätte eingebracht werden können.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden, wobei die Beschlußfassung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG im Dreiersenat zu erfolgen hatte.

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