VwGH 90/11/0085

VwGH90/11/008523.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. Februar 1990, Zl. 420.774/1-IV/2/89, betreffend Versagung der österreichischen Lenkerberechtigung,

beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KDV 1967 §29;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs6;
KFG 1967 §65 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §71 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KDV 1967 §29;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs6;
KFG 1967 §65 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §71 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie den die Erteilung einer Lenkerberechtigung anordnenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides betrifft, zurückgewiesen; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. August 1988 (Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 zu § 29 KDV 1967) stellte die Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag, ihr gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 eine österreichische Lenkerberechtigung auf Grund der ihr in der BRD erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 zu erteilen. Sie kreuzte hiebei in der für die Bezeichnung des Umfanges der begehrten Lenkerberechtigung vorgesehenen Spalte 2 das Kästchen für "B" an. Zur Bescheinigung der erworbenen Fahrpraxis legte sie eine Erklärung ihres Ehemannes von 7. August 1988 bei, derzufolge sie den für ihn zugelassenen Pkw innerhalb des letzten Jahres in der BRD in dem angegebenen Ausmaß gelenkt habe.

Weil die Bundespolizeidirektion Wien über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hatte, richtete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 1989 an den Landeshauptmann von Wien das Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Dieser wies mit Bescheid vom 17. Juli 1989 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 1988 "auf Erteilung einer inländischen Lenkerberechtigung für die Gruppe B" gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ab.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung focht die Beschwerdeführerin diesen Bescheid insoweit an, als ihrem Antrag vom 8. August 1988 nicht entsprochen wurde. Sie begehrte, "diesem meinem Antrag stattzugeben, sowie über diesen Antrag hinaus mir auf Grund meiner vorstehend näher bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Lenkerberechtigung weiters eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe A, eingeschränkt auf Motordreiräder, der Gruppe C (einschließlich F und G), eingeschränkt auf Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.500 kg, sowie der Gruppe E, eingeschränkt auf Einachsanhänger, die mit zweiachsigen Zugfahrzeugen gezogen werden, gemäß § 64 Abs. 6 leg. cit. zu erteilen".

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab mit Bescheid vom 22. Februar 1990 der Berufung teilweise Folge und änderte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien dahingehend ab, daß der Beschwerdeführerin "bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne ihres Antrages gemäß § 64

(6) KFG 1967 aufgrund ihrer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Lenkerberechtigung für die Klasse 3 .... eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu erteilen ist". Hingegen wurde "das weitere Berufungsbegehren, nämlich der Antrag" der Beschwerdeführerin, "ihr aufgrund ihrer deutschen Lenkerberechtigung eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe A, eingeschränkt auf Motordreiräder, der Gruppe C (einschließlich F und G), eingeschränkt auf Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

7.500 kg und der Gruppe E, eingeschränkt auf Einachsanhänger, die mit zweiachsigen Zugfahrzeugen gezogen werden, zu erteilen", gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist in Ansehung des Ausspruches, mit dem die Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B angeordnet wird, unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - auch noch im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den Beschluß vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ihr noch vor Einbringung der vorliegenden, am 10. April 1990 zur Post gegebenen Beschwerde von der Bundespolizeidirektion Wien ein Führerschein für Kraftfahrzeuge der Gruppe B ausgestellt (am 7. März 1990). Damit wurde offensichtlich in Befolgung der Anordnung des ersten Satzes des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn die Lenkerberechtigung nicht mit einem gesonderten Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wird, diesem Bescheidcharakter zukommt; Erkenntnisse vom 23. November 1978, Slg. 9698/A, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/11/0035, und vom 3. November 1987, Zl. 87/11/0117). Die Beschwerdeführerin hat demnach insoweit noch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangt. Es ist daher für sie die in ihrer "Äußerung zur Gegenschrift" vom 20. September 1990 zutreffend aufgezeigte objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß nämlich die belangte Behörde statt im Rahmen ihrer Entscheidungspflicht in der Sache das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Lenkerberechtigung selbst zu prüfen und diese gegebenenfalls auch zu erteilen, lediglich eine dahingehende "Anordnung" ausgesprochen hat, rechtlich nicht mehr von Belang. Das gilt ungeachtet des Vorbringens in der besagten "Äußerung", es mache "abstrakt betrachtet" im Hinblick auf die Nichtigerklärungsmöglichkeit nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 einen Unterschied, ob eine Lenkerberechtigung von der Bundespolizeidirektion Wien oder vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberster Behörde erteilt wird. Im übrigen behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, daß im vorliegenden Fall eine Nichtigerklärung nach der bezeichneten Gesetzesstelle in Betracht käme, zumal die Bundespolizeidirektion Wien als Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Ausstellung des Führerscheines nicht nur sachlich und örtlich, sondern im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig ausgesprochene "Anordnung" auch funktionell zuständig war.

Die Beschwerde war daher insoweit - und zwar in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeter Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

2. Die Zurückweisung "des weiteren Berufungsbegehrens" begründete die belangte Behörde damit, daß dieses weitergehende Begehren erstmals in der Berufung erhoben worden sei. Es sei ihr als Berufungsbehörde aber verwehrt, über ein Begehren abzusprechen, über das die Vorinstanz noch nicht entschieden habe.

Die Beschwerdeführerin meint demgegenüber in ihrer Beschwerde, sie habe von Anfang an die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang wie die ihr in der BRD erteilte beantragt. Daß sie im Antragsformular nur das Kästchen für die Gruppe "B" angekreuzt habe, sei angesichts ihres Hinweises auf die in der BRD erteilte Lenkerberechtigung für die Klasse 3 vor dem Hintergrund der hier maßgebenden Rechtslage unerheblich. Der Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 könne nämlich denknotwendig nur auf eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang wie die im Ausland erteilte gerichtet sein. Desgleichen sei, wie die Beschwerdeführerin aus der Wortfolge "mit dem gleichen Berechtigungsumfang" im ersten Satz des § 64 Abs. 6 leg. cit. ableitet, der Behörde bei Vorliegen eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle "die Disposition über den Berechtigungsumfang der zur erteilenden österreichischen Lenkerberechtigung entzogen, weil selbiger durch die im Ausland erteilte Lenkerberechtigung vorgegeben ist". Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, so wäre der Antrag auf ein im Gesetz gar nicht vorgesehenes Behördenhandeln gerichtet gewesen und daher insoweit einem unklaren Antrag gleichzuhalten. In diesem Falle hätte die belangte Behörde den unterinstanzlichen Bescheid mangels eines erledigungstauglichen Antrages aufheben müssen.

Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit (§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.

Die Auslegung dieser Bestimmung darf nicht, wie dies in der Beschwerde der Fall ist, allein auf dem Boden ihres ersten Satzes erfolgen. Mit diesem Satz wird zwar unter der dort genannten Voraussetzung grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung mit dem gleichen Umfang wie die ausländische eingeräumt. Es hängt aber vom Vorliegen der im zweiten Satz genannten Voraussetzungen ab, ob tatsächlich eine österreichische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Umfang zu erteilen ist. Liegen nämlich die im zweiten Satz genannten Voraussetzungen in Ansehung des Umfanges der ausländischen Lenkerberechtigung nur zum Teil vor - wie etwa dann, wenn die ausländische Lenkerberechtigung mehrere Gruppen (Klassen) von Kraftfahrzeugen umfaßt, ein ausreichendes anrechenbares Lenken aber nicht in bezug auf alle Gruppen (Klassen) glaubhaft gemacht wird, oder wenn etwa die körperliche oder geistige Eignung nicht mehr für sämtliche Gruppen (Klassen) gegeben ist -, so darf die Kraftfahrbehörde einem Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 nicht zur Gänze stattgeben. Im Hinblick auf die hier gegebene Trennbarkeit ist in einem solchen Fall nur eine österreichische Lenkerberechtigung mit einem im Vergleich zur ausländischen entsprechend eingeschränkten Umfang zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht im Recht, wenn sie meint, es sei der Kraftfahrbehörde bei Vorliegen eines Antrages nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 aus rechtlichen Gründen "die Disposition über den Berechtigungsumfang der zu erteilenden österreichischen Lenkerberechtigung entzogen".

Nicht geteilt werden kann auch ihre Ansicht, ein Antrag nach § 64 Abs. 6 KFG sei "denknotwendigerweise auf eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang wie die im Ausland erteilte gerichtet". Aus der aufgezeigten Möglichkeit der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung mit einem gegenüber der ausländischen eingeschränkten Umfang folgt, daß auch ein eingeschränktes Begehren zulässig sein muß. Andernfalls wäre die Partei nämlich gezwungen, einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung mit gleichem Umfang wie die im Ausland erteilte selbst dann zu stellen, wenn für sie bereits bei Antragstellung offenkundig ist, daß ihrem Begehren keinesfalls im vollen Umfang stattgegeben werden kann (etwa weil sie eine Lenkpraxis nur in bezug auf einzelne Gruppen/Klassen ihrer ausländischen Lenkerberechtigung glaubhaft zu machen vermag). Dies gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden; für ein derartiges Verständnis findet sich auch kein Anhaltspunkt im Gesetz. Es steht daher der Partei frei, - aus welchen Gründen immer - eine österreichische Lenkerberechtigung mit einem im Vergleich zur ausländischen eingeschränkten Umfang zu begehren. Damit bestand aber aus den in der Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Gründen für die Behörde kein Anlaß, am Umfang des Begehrens der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 8. August 1988 Zweifel zu hegen.

Auch die in ihrer "Äußerung" vom 20. September 1990 vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Antrag vom 8. August 1988 eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang wie die ihr in der BRD erteilte begehrt, zu stützen:

Dazu ist zunächst festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin im Antragsformular gemäß § 29 KDV 1967 in der Rubrik 2 - sie dient der Bezeichnung des Umfanges der begehrten Lenkerberechtigung - allein das Kästchen für "B" angekreuzt hat. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Festzuhalten ist ferner, daß sich in ihrem dem Formularantrag angeschlossenen Schreiben vom 8. August 1988 keine Angabe über den Umfang der angestrebten Lenkerberechtigung findet. Der Umstand, daß dort - wie übrigens auch im Antragsformular - das Begehren nach Erteilung einer Lenkerberechtigung "nach § 64 Abs. 6 KFG" zum Ausdruck gebracht wird, läßt wohl den Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung erkennen, damit wird aber der begehrte Umfang derselben nicht bezeichnet. Dieser wird vielmehr allein in der Rubrik 2 des Antragformulares angegeben. Es liegt daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder ein "Widerspruch" zwischen dem Ankreuzen des Kästchens für "B" und dem ausdrücklich auf § 64 Abs. 6 KFG 1967 gestützten Antrag vor, noch hat die belangte Behörde den "objektiven Erklärungsinhalt" des Anbringens der Beschwerdeführerin in Ansehung des Umfanges der begehrten Lenkerberechtigung verkannt.

Im Hinblick auf den insoweit klaren und widerspruchsfreien "objektiven Erklärungsinhalt" des Anbringens vom 8. August 1988 erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob - was die Beschwerdeführerin bestreitet - auch aus der Textierung ihrer Berufung ("über diesen Antrag hinaus", "Ausdehnung meines Antrages auf weitere Gruppen") und der Bescheinigung einer Fahrpraxis allein für Kraftfahrzeuge der Gruppe B Schlüsse auf den von der Beschwerdeführerin begehrten Umfang der zu erteilenden Lenkerberechtigung gezogen werden können. Aus dem genannten Grund ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf den "Geist, der aus der in Art. 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 hervorleuchtet" nichts zu gewinnen.

In ihrer "Äußerung" bezieht sich die Beschwerdeführerin schließlich auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/14/0148, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, daß dann, wenn ein Antrag in einem Formular gestellt werden müsse, das nur Abschnitte kenne, die zu einer Zuordnung zwingen, aus der vom Antragsteller vorgenommenen Zuordnung allein im Zweifel keine Selbstbeschränkung des Antragstellers angenommen werden dürfe. Diese Umstände lägen hier vor, weil das gemäß § 29 KDV 1967 für die Antragstellung vorgeschriebene Formular auch dann verwendet werden müsse, wenn die ausländische Lenkerberechtigung mit den Gruppen der Kraftfahrzeuge nach dem KFG 1967 nicht deckungsgleich sei. Für einen derartigen Fall sei das Antragsformular nicht konzipiert, weise es doch keine Rubrik auf, in der die Gruppen bzw. Klassen, für die die ausländische Lenkerberechtigung erteilt worden sei, anzuführen seien. Unter diesem Gesichtspunkt ergäben sich auch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des § 29 KDV 1967 (der die Verwendung eines nicht geeigneten Formulares vorschreibe) gemessen an § 64 Abs. 6 KFG 1967.

Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Zunächst kann die Aussage in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dort ging es um die Berücksichtigung oder Eintragung eines Steuerfreibetrages, der auf mehrere Rechtsgründe gestützt werden konnte, wobei die Nennung eines bestimmten Rechtsgrundes gar nicht geboten war und die Angabe der in Frage kommenden Rechtsgründe bereits eine rechtliche Beurteilung des Begehrens voraussetzte. Im vorliegenden Fall hingegen bedurfte es zur Präzisierung des Antrages der Bezeichnung des Umfanges der angestrebten österreichischen Lenkerberechtigung und war hiefür keine rechtliche Beurteilung erforderlich. Das Fehlen der von der Beschwerdeführerin vermißten besonderen Rubrik für einen Fall wie den vorliegenden (in dem sich die Klasse der ausländischen Lenkerberechtigung nicht mit den Gruppen im Sinne des § 65 Abs. 1 KFG 1967 deckt) bildete keineswegs ein Hindernis für die genaue Bezeichnung des Umfanges der angestrebten österreichischen Lenkerberechtigung. Es bestanden für die Beschwerdeführerin mehrere Möglichkeiten, ihr Begehren klar zum Ausdruck zu bringen, sei es durch Ankreuzen auch der Kästchen für die anderen in Frage kommenden Gruppen, sei es durch ausdrückliche Umschreibung des Umfanges der angestrebten Lenkerberechtigung (wie in der Berufung erfolgt) oder etwa durch die Erklärung, begehrt werde eine österreichische Lenkerberechtigung MIT DEM GLEICHEN BERECHTIGUNGSUMFANG wie die ausländische. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Rückseite des zur Antragstellung verwendeten Formblattes eine vollständige Darstellung der im § 65 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehenen Gruppen von Kraftfahrzeugen enthält, sodaß es für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar war, auf welche dieser Gruppen sich die ihr in der BRD erteilte Lenkerberechtigung erstreckt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 29 KDV 1967.

Aus den angeführten Gründen konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe zunächst nur eine österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B begehrt, allein darüber habe der Landeshauptmann von Wien abgesprochen, und es sei erst in der Berufung der Antrag auf die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen gestellt worden. Im Hinblick auf diesen Inhalt des Spruches des Landeshauptmannes war der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Erledigung des zusätzlichen Begehrens der Beschwerdeführerin verwehrt. Sie hätte andernfalls ihre auf die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 (hier: die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B) beschränkte Entscheidungsbefugnis überschritten und den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. neben dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 2273 A/1951, auch sein Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Zl. 85/11/0060). Die Zurückweisung "des weiteren Berufungsbegehrens" entspricht dem Gesetz. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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