VwGH 90/10/0057

VwGH90/10/005726.9.1990

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 23. Jänner 1990, Zl. Pol-4593/3-1989 Ha/Ho/Wö, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EGVG Art8 Fall2;
PolStG OÖ 1979 §3 Abs1;
VStG §3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EGVG Art8 Fall2;
PolStG OÖ 1979 §3 Abs1;
VStG §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 19. August 1988 um 02.15 Uhr in Linz, X-Weg Nr. n1, 1.) durch Schlafen vor der Eingangstüre des Hauses X-Weg Nr. n1 den öffentlichen Anstand verletzt und 2.) durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Er habe dadurch 1.) § 1 Abs. 1 und 2.) § 3 Abs. 1 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe zu 1.) in der Höhe von S 200,-- und zu 2.) in der Höhe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe von jeweils sechs Stunden) verhängt werde. Gemäß § 64 VStG 1950 habe er einen Betrag in der Höhe von S 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entrichten.

Nach der Begründung sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer vor dem Haus X-Weg Nr. n1 gelegen sei und dort geschlafen habe. Die Polizei sei deshalb von einer Hauspartei informiert worden, was voraussetze, daß diese Partei auch das verpönte Verhalten wahrgenommen habe.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zunächst nur bestritten, daß sein Verhalten ein öffentliches Ärgernis darstelle und er auch gelärmt habe. In seiner Stellungnahme vom 2. März 1989 habe er dann erstmals behauptet, sich an den ganzen Vorfall nicht mehr erinnern zu können, weil bei ihm offensichtlich ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorgelegen sei. Damit stünden jedoch die Angaben der eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten in Widerspruch, die übereinstimmend ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe sie eindeutig als Sicherheitswachebeamte erkannt, auf Fragen reagiert und stets logische und sinnvolle Antworten gegeben. So habe der Beschwerdeführer etwa darauf hingewiesen, selbst Rechtsanwalt zu sein. Er sei auch insofern örtlich orientiert gewesen, als er allein und ohne Unterstützung in der Lage gewesen sei, nach Hause zu gehen und die Haustüre aufzusperren.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Punkt 1) (Anstandsverletzung) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2) (Lärmerregung) wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe: "Sie haben am 19. August 1988, um 02.15 Uhr, in Linz, vor der Eingangstüre, X-Weg n1, durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes 1979, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 94.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von sechs Stunden, gemäß § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit."

In der Begründung verwies die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - zunächst darauf, daß der Beschwerdeführer in Abrede stelle, durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Er behaupte, sich damals in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden zu haben und demnach für sein Handeln nicht verantwortlich zu sein. Darüber könne der Taxilenker K entsprechende Angaben machen, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde. Auch der Umstand, daß er mit den Beamten in englischer Sprache gesprochen haben solle, deute auf seine volle Berauschung hin. Es könne auch durchaus möglich sein, daß er sich bedroht gefühlt habe, als ihn die Polizeibeamten unsanft aufgeweckt hätten. Er beantrage daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe.

Zu diesem Vorbringen verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten. Diese hätten angegeben, daß der Beschwerdeführer mit ihnen in englischer Sprache zu reden begonnen habe, als sie ihn angesprochen hätten. Da es den Anschein gehabt habe, der Beschwerdeführer könne sich nicht aus eigener Kraft erheben, hätten die Beamten versucht, ihm behilflich zu sein. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer zu schreien begonnen. Er hätte mit ihnen Augenkontakt aufgenommen, sie als Polizisten erkannt und hierauf mehrmals "Hilfe, ich werde von der Polizei geschlagen" geschrien. Als er neuerlich aufgefordert worden sei, aufzustehen, habe er sein strafbares Verhalten fortgesetzt. Erst nachdem ihm die Festnahme angedroht worden sei und die Polizeibeamten den Arrestwagen angefordert hätten, habe er sein Verhalten eingestellt. Unter Zugrundelegung der schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Beamten werde der maßgebliche Sachverhalt als erwiesen angenommen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er hätte sich bedroht gefühlt, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, da er sein Verhalten nicht sofort eingestellt habe, nachdem die Beamten versucht hätten, ihm aufzuhelfen, sondern so lange fortgesetzt habe, bis ihm die Festnahme angedroht und der Arrestwagen angefordert worden sei. Aus der gesamten Situation ergebe sich auch, daß der Beschwerdeführer sein Verhalten keineswegs aus einem Zustand der Bedrohung heraus gesetzt habe. So habe er etwa auch geschrien, daß er österreichischer Staatsbürger sei und liegen könne, wo er wolle bzw. sich auch dahin geäußert habe, daß ihm eine Festnahme egal sei, da er sowieso Rechtsanwalt sei.

Bezüglich der beantragten Einvernahme des Taxilenkers werde festgestellt, daß dieser nicht Zeuge der Lärmerregung gewesen sei und seine Aussage daher für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung sei. Eine Einvernahme habe daher unterbleiben können.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, sodaß er für sein Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, habe die belangte Behörde einen Sachverständigen um Stellungnahme ersucht. Dieser habe nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt in seinem Gutachten unter anderem festgestellt, daß sich aus den Angaben "N erkannte die Polizisten, stand schließlich alleine

auf ... ging unter Begleitung zur Haustüre ... nahm aber die

Bierflaschen mit, ..." schließen lasse, daß ein Narkosestadium oder ein delirantes Zustandsbild ausgeschlossen sei. Die angegebene Amnesie könne nach verschiedenen schweren Alkoholisierungsgraden auftreten, allein jedoch nicht als Kriterium für ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließendes Rauschstadium gewertet werden, wenn die übrige Symptomatik so wie im vorliegenden Fall gelagert sei. Nach den vorhandenen Angaben könne somit auf ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließendes Rauschstadium für den Zeitpunkt der Tat nicht geschlossen werden.

Auf Grund dieser eindeutigen Bewertung könne die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht folgen, das Gutachten sei unrichtig und stehe mit der medizinischen Wissenschaft nicht in Einklang. Die belangte Behörde sehe auch keinen Grund, den Sachverständigen Dr. A als nicht kompetent bzw. nicht als "Facharzt" für die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums anzuerkennen. Die Einholung eines Gutachtens eines anderen Facharztes sei daher nicht notwendig und hätte lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Im übrigen seien auch die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten als geeignet anzusehen, das Ergebnis des Sachverständigen zu bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, das Gutachten sei nicht auf den Zeitpunkt abzustimmen gewesen, als die Polizeibeamten eingeschritten seien, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, als er sich schlafen gelegt habe, so könne dieses Vorbringen auf Grund der Aufhebung des Tatbestandes der Anstandsverletzung als gegenstandslos betrachtet werden.

Auf Grund der erwiesenen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei nur mehr zu prüfen gewesen, ob der durch das laute Schreien entstandene Lärm geeignet gewesen sei, störend und ungebührlich zu wirken. Bei der Beurteilung dieser Frage, spiele es auch eine Rolle, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden sei, weil Lärm bestimmter Intensität möglicherweise tagsüber nicht, wohl aber zur Nachtzeit im besonderen Maß als störend empfunden werde. Zur Feststellung, ob Lärm als störend zu qualifizieren sei, genüge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon die auf Erfahrungen des täglichen Lebens beruhenden Angaben von Zeugen bzw. Meldungen von Sicherheitswachebeamten, wobei einem solchen schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen sei, Geräusch- bzw. Klangentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren. Auf Grund der Angaben der Polizeibeamten, daß durch das Schreien mehrere Hausbewohner aufgewacht seien und aus dem Fenster gesehen hätten, könne zweifellos davon ausgegangen werden, daß der durch das laute Schreien hervorgerufene Lärm geeignet gewesen sei, zur Nachtzeit störend zu wirken. Störender Lärm gelte dann als ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes geführt habe, gegen ein Verhalten verstoße, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse und jene Rücksichtnahme vermissen lasse, die die Umwelt verlangen könne. Die Ungebührlichkeit ergebe sich allein schon aus der Uhrzeit. Da um 02.15 Uhr Nachtruhe herrsche und sich der Beschwerdeführer im bebauten Wohngebiet befunden habe, habe er sich durch sein lautes Schreien rücksichtslos gegenüber seiner Umwelt verhalten, wodurch Hausbewohner in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Eine besondere Ungebührlichkeit sei auch darin zu sehen, daß er sein Verhalten wiederholt und erst eingestellt habe, als ihm mit Festnahme gedroht und der Arrestwagen angefordert worden sei. Auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes sei auch davon auszugehen, daß sein Schreien nicht als eine Art Hilferuf zu betrachten gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 3 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten

(O.ö. Polizeistrafgesetz-O.ö. PolStG), LGBl. 1979/36, lautet auszugsweise:

"(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann."

Nach § 10 Abs. 1 lit. a des genannten Gesetzes in der Fassung der Polizeistrafgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 94, sind Übertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis S 5.000,-- zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des Art. VIII zweiter Fall EGVG 1950 genügen zur Feststellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, die Erfahrungen des täglichen Lebens (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0136 bis 0139).

2.2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil der Taxichauffeur, der ihn vor dem Haus X-Weg Nr. n1 abgesetzt habe, nicht einvernommen worden sei. Dabei hätte aufgeklärt werden können, warum dies nicht vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers, X-Weg Nr. n2 geschehen sei. Der Taxichauffeur hätte auch über den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers Auskunft geben können. Eine Mangelhaftigkeit liege auch darin, daß der Beschwerdeführer vom Amtssachverständigen weder befragt noch untersucht worden sei. Bei diesem handle es sich auch um keinen Facharzt, sein Gutachten sei - worauf der Beschwerdeführer schon anläßlich seiner Stellungnahme dazu hingewiesen habe - mit der medizinischen Literatur und Wissenschaft in Widerspruch. Es hätte deshalb ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vollständigkeit des Beweisverfahrens. Der Gerichtshof kann jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel darin erblicken, daß der Taxilenker von der belangten Behörde nicht vernommen wurde. Weshalb der Beschwerdeführer nicht vor seinem Wohnhaus abgesetzt wurde, ist für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ohne Relevanz. Allfällige Angaben des Taxichauffeurs bezüglich des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers könnten sich auch nicht auf den Zeitpunkt der Tat beziehen, weshalb von einer Einvernahme Abstand genommen werden konnte.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, sich zur Tatzeit wegen übermäßigen Alkoholkonsums in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden zu haben und er daher wegen Fehlens der subjektiven Tatseite nicht wegen der in Rede stehenden Übertretung zu bestrafen gewesen wäre, ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Klärung dieser Frage der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen unterliegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1985, Zl. 85/18/0210). In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde die Stellungnahme des Polizeiarztes eingeholt, der dabei auf Grund der Begleitumstände der Tat das Vorliegen eines solchen Zustandes verneint hat. Dieses Gutachten war auch Gegenstand des Parteiengehörs, wobei es der Beschwerdeführer unterließ, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar seien (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1978, Zl. 1353/78). Statt dessen hat er - wie auch in der Beschwerde - beweislos behauptet, daß das Gutachten mit der "medizinischen Literatur und Wissenschaft im Widerspruch" stünde.

Der Gerichtshof kann auch nicht finden, daß die Annahme unschlüssig sei, der Beschwerdeführer habe sich nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, da er im Anschluß an die Tat ohne fremde Hilfe aufgestanden und unter Mitnahme von zwei Bierflaschen, die im Hauseingang gestanden seien, zu seinem Wohnhaus gegangen sei, wo er ohne weiteres selbst aufgesperrt habe. Da der Beschwerdeführer stets behauptet hat, sich an den gesamten Vorfall nicht erinnern zu können, war es auch entbehrlich, ihn dazu persönlich zu befragen.

2.3.1. Die Ungebührlichkeit der Lärmerregung bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, daß die Beamten mangels des Tatbestandes der Anstandsverletzung keinen Grund gehabt hätten einzuschreiten. Der gesamte Vorgang sei deshalb von den Polizeibeamten gesetzwidrig provoziert worden. Dazu komme, daß ein Hilferuf, wie er auch von den Polizeibeamten bestätigt würde, denknotwendig laut erfolge. Es sei daher unschlüssig, einen Hilferuf als ungebührliches Schreien hinzustellen.

2.3.2. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten und die endgültige rechtliche Qualifikation seines Schlafens vor der Eingangstüre für die ihm vorgeworfene Lärmerregung irrelevant ist. Daß die Beamten etwa unangemessen vorgegangen seien oder gar Gewalt angewendet hätten, ist weder den Verwaltungsakten zu entnehmen noch behauptet dies der Beschwerdeführer. Sein grundloses Schreien, er werde von der Polizei geschlagen, für das er nach dem unter Punkt 2.2. Gesagten auch voll verantwortlich war, verstößt daher gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann, d.h. es läßt jene Rücksicht vermissen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0136 bis 0139). Daß die dabei hervorgerufene Lärmentwicklung auch störend war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (in seiner Beschwerde wird vielmehr darauf hingewiesen, daß "Hilferufe denknotwendig laut" erfolgten). Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Wertung der belangten Behörde schon im Hinblick auf die Tatzeit von 02.15 Uhr keine Rechtswidrigkeit erkennen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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