Normen
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde die vom Beschwerdeführer gegen den mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987 erlassenen Wiederherstellungsauftrag erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Wiederherstellungsauftrag hatte folgenden Inhalt:
"N wird gemäß § 12 Abs. 2 und 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides auf den Grundstücken Gp. 2516 und 2524, KG. A, wiederum den rechtmäßigen ursprünglichen Zustand dadurch herbeizuführen, daß die Schüttung unter äußerster Sorgfalt vollständig abgetragen wird und daß die vorhandene unbeschüttete Restfläche und die derzeit überschüttete Vegetationsdecke zusammen mit dem darunter anstehenden Boden möglichst unversehrt erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden."
1.1. Mit Bescheid vom 19. Juni 1989 ordnete die Bezirkshauptmannschaft C - nachdem sie mit Erledigung vom 2. Mai 1989 die Ersatzvornahme vorerst angedroht hatte - die Ersatzvornahme an, da der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 9. Dezember 1986 (gemeint wohl: Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987) auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe. Gleichzeitig erließ die Bezirkshauptmannschaft einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 240.000,--.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG 1950) keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C mit der Maßgabe bestätigt, daß die Vorauszahlung in der Höhe von S 240.000,-- binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zu überweisen sei.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987, Spruchpunkt II, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 12 Abs. 2 und 4 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (LSchG) verpflichtet worden sei. Das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, sei der belangten Behörde am 2. Dezember 1988 zugestellt worden. Da der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt habe, sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C somit an diesem Tag rechtskräftig geworden. Der ursprüngliche Zustand auf den im Bescheid angeführten Grundparzellen hätte daher bis spätestens 2. Februar 1989 hergestellt werden müssen. Am 5. Juni 1989 sei von der Bezirkshauptmannschaft C jedoch festgestellt worden, daß dem Wiederherstellungsauftrag noch immer nicht entsprochen worden sei. Das Ausmaß der Ablagerungen betrage ca. 2.400 m3. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht zeitgerecht nachgekommen sei, obwohl ihm die Bezirkshauptmannschaft C mit Schreiben vom 2. Mai 1989 angedroht habe, daß die mangelnde Leistung auf seine Gefahr und Kosten bewerkstelligt werden würde, sei die Ersatzvornahme zu verfügen und eine Kostenvorauszahlung anzuordnen gewesen. Der Vorauszahlungsbetrag werde nach den derzeitigen Transport- und Deponiesätzen ca. die Hälfte der Kosten decken. Der Rest würde eingefordert werden, sobald die entstandenen Kosten endgültig bestimmt seien. Der Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten sei gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 vollstreckbar.
In der weiteren Folge ihrer Begründung gab die belangte Behörde die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers wieder:
Dabei habe dieser zunächst die Auffassung vertreten, das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich nicht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Beschwerdeführer tauglicher Adressat eines Vollstreckungsaktes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sein könne. Dieses Erkenntnis führe aus, daß § 12 des Landschaftsschutzgesetzes die Erlassung eines Beseitigungsauftrages an jemand anderen als den Grundeigentümer gestatte. Damit sei jedoch noch lange nicht gesagt, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987 auch konkret gegenüber dem Beschwerdeführer vollstreckt werden könne. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sei eine Berufung zulässig, wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme, die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel nicht zugelassen seien oder das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 2 verletzt worden sei. Die belangte Behörde beabsichtige offenbar die Durchführung einer Ersatzvornahme. Eine solche Ersatzvornahme müsse aber nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz bescheidmäßig angeordnet werden. Gegen diese Anordnung stehe die Berufung an die belangte Behörde bzw. Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen. Einer solchen Berufung könne nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Dies bedeute, daß eine Ersatzvornahme zunächst bescheidmäßig angeordnet werden müsse; diese Anordnung sei dann im Instanzenweg bekämpfbar. Der angefochtene Bescheid "zäume nun das Pferd vom Schwanz her auf", denn er trage nur die Vorlage der Kosten einer Ersatzvornahme (in außerdem recht beträchtlicher Höhe) auf, bevor überhaupt entschieden worden sei, ob die Ersatzvornahme angeordnet werden könne, und insbesondere bevor sie bescheidmäßig angeordnet worden sei. Erst nach Anordnung der Ersatzvornahme könne der Auftrag zur Vorlage der Kosten ergehen. Die umgekehrte Reihenfolge sei sinnwidrig und widerspreche dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Da bisher bescheidmäßig noch nicht ausgesprochen worden sei, auf welchem Wege die Bezirkshauptmannschaft C den zu vollstreckenden Bescheid überhaupt zu vollstrecken habe, sei der angefochtene Bescheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon aus diesem Grunde völlig verfehlt. Weiters sei die Vorschreibung von Kosten, bevor überhaupt die Ersatzvornahme becheidmäßig angeordnet worden sei, unverhältnismäßig, unzweckmäßig und unzulässig.
Unter Zitierung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 VVG 1950 vertrat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titelbescheides, der den Adressaten eindeutig festlege, die Frage, wer Verpflichteter sei, im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könne. Deshalb sei auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Da im gegenständlichen Fall eine vertretbare Leistung, d.h. eine Leistung, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lasse, vom Beschwerdeführer zu erbringen sei, sei mit Ersatzvornahme vorzugehen. Zum Argument des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid "zäume das Pferd vom Schwanz her auf", sei festzuhalten, daß mit diesem Bescheid nicht nur die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben, sondern gleichzeitig auch die Ersatzvornahme verfügt worden sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1191/89-8, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
1.4. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Mai 1990 ergänzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen eine Ersatzvornahme auferlegt zu bekommen und hiefür Kosten tragen zu müssen, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vom 7. Mai 1990 hält der Beschwerdeführer seine vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausdrücklich aufrecht. Es bedeute seiner Ansicht nach Willkür und eine Verletzung des Eigentumsrechtes, jemandem eine Ersatzvornahme anzudrohen, diese dann auszusprechen und die Kosten dafür zu überwälzen, wenn der Adressat der Verfügung zivilrechtlich gar nicht berechtigt sei, auf fremdem Grund die von der belangten Behörde gewünschte Handlung zu setzen. § 12 LSchG sehe ausdrücklich vor, daß "landschaftsschutzmäßige Beseitigungsmaßnahmen" gegen den Grundeigentümer selbst angeordnet werden könnten, wenn diesem die Tätereigenschaft an der zu beseitigenden Maßnahme gar nicht nachgewiesen werden könne. Sollte diese Bestimmung jedoch im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1988 so zu verstehen sein, daß ein Grundeigentümer zur Duldung der Abtragung von Grund und Boden auf seinem Grundstück verpflichtet wäre, ohne vorher als Partei an einem Verfahren teilnehmen zu dürfen, dann wäre diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit wegen krasser Mißachtung des Eigentumsrechtes aufzuheben.
2.1.2. Dazu ist zu sagen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 28. November 1989 die Auffassung vertreten hat, das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zur Präjudizialität (hier: des § 12 LSchG) die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich - insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers - durch das keine neuen Argumente enthaltende Vorbringen nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 4 VVG 1950 die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 240.000,-- aufgetragen.
§ 4 VVG 1950 lautet:
"§ 4 (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar."
§ 10 Abs. 2 VVG 1950 hat folgenden Inhalt:
"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
- a) die Vollstreckung unzulässig ist oder
- b) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
c) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruche stehen."
2.3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Verpflichtung, die ihm auferlegt worden sei, nämlich die Entfernung von aufgeschüttetem Material, bestehe in einer Handlung, zu der er zivilrechtlich nicht berechtigt sei. Es sei aktenkundig, daß das Grundstück, auf dem die Aufschüttung stattgefunden habe, nicht dem Beschwerdeführer gehöre. Das aufgeschüttete Material sei zwischenzeitig durch Verwachsung mit dem Boden Teil des Grundes und damit des Grundeigentums geworden. Die belangte Behörde hätte daher einen Wiederherstellungsauftrag auch gegen den Grundeigentümer richten müssen. Erst wenn in einem ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt worden sei, daß auch ihn eine Wiederherstellungspflicht treffe, komme ein Eingriff in sein Grundeigentum in Frage. § 12 des Landschaftsschutzgesetzes sehe ausdrücklich vor, daß Beseitigungsmaßnahmen gegen den Grundeigentümer selbst angeordnet werden könnten, wenn diesem die Täterschaft an der zu beseitigenden Maßnahme nicht nachgewiesen werden könne. Umsomehr müsse es in Fällen wie dem vorliegenden möglich sein, den Wiederherstellungsauftrag auch gegen den Grundeigentümer zu richten, da dieser jedenfalls durch die Duldung der Aufschüttung an dieser in rechtlich relevanter Weise mitgewirkt habe. Erst wenn der Grundeigentümer durch einen Bescheid zur Duldung der Abtragung verpflichtet worden sei, könnte auch der Beschwerdeführer zur Vornahme der Abtragung verpflichtet werden. Da es an einer bescheidmäßig festgestellten Duldungspflicht des Grundeigentümers fehle, sei die Anordnung der Ersatzvornahme und die Auferlegung von Kosten für diese Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer gegenüber rechtswidrig.
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem bereits zur Zl. 88/10/0046 erstatteten Vorbringen nunmehr die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 behauptet, ist ihm zu erwidern, daß im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß er seit der Durchführung der Anschüttung das Grundstück nicht mehr betreten dürfe oder nicht ermächtigt sei, die Anschüttung wieder zu beseitigen. Auch in der Beschwerde wird ein in dieser Richtung konkretisiertes Vorbringen nicht erstattet.
Im übrigen ist der Beschwerdeführer dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung, zu erbringen (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Mai 1973, Zl. 1623/72, VwSlg. 8416/A und vom 23. Dezember 1975, Zl. 2009/74). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß das Bestehen eines privatrechtlichen Hindernisses möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies aber noch nicht bedeutet, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Mai 1966, Zl. 1317/64).
Ob den Eigentümer des Grundstückes, mit dessen Duldung die Aufschüttung vorgenommen worden ist, bereits unmittelbar auf Grund des § 12 LSchG eine vollstreckbare Duldungspflicht trifft, braucht in dem gegenständlichen, bloß die Verpflichtung des Beschwerdeführers betreffende Verfahren nicht näher untersucht werden.
2.4.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, ein Ersatzvornahmebescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz müßte die wesentlichen Grundsätze der Ersatzvornahme enthalten. So müßte etwa in einem Fall wie dem vorliegenden geklärt sein, wohin das zu entfernende Material zu verbringen sei. Eine Ersatzvornahme solle mit dem geringstmöglichen Aufwand und den geringstmöglichen Kosten für den Verpflichteten durchgeführt werden. Dies ergebe sich schon aus dem gemäß § 2 Abs. 1 VVG 1950 geltenden Verhältnismäßigkeitsgebot. Die belangte Behörde habe jedoch keinerlei Beurteilung eingeholt, ob das einzige ihr vorliegende Offert die Entfernung des Materials zu vernünftigen Preisen anbiete oder nicht. Die belangte Behörde habe auch zur Unzeit, nämlich bei extemster Baukonjunktur und im ungünstigsten Zeitabschnitt des Jahres (Herbst) ein einziges Offert eingeholt und dies ungeprüft akzeptiert. Zu dieser Frage habe auch kein Parteiengehör stattgefunden. Dementsprechend sei eine präzise angeordnete Ersatzvornahme bisher nicht bescheidmäßig ausgesprochen worden.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Anordnung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde überhaupt in Abrede stellt, ist er auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 19. Juni 1989 zu verweisen, in dem die ihm mit Schreiben vom 2. Mai 1989 angedrohte Ersatzvornahme ausdrücklich angeordnet worden ist. Dieser Ausspruch ist mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden.
Voraussetzung für die Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Daß der im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987 (Titelbescheid) enthaltene Auftrag, auf den Grundstücken, Gpn. 2516 und 2524, KG. A, wiederum den rechtmäßigen ursprünglichen Zustand dadurch herbeizuführen, daß die Schüttung unter äußerster Sorgfalt vollständig abgetragen werde und daß die vorhandene unbeschüttete Restfläche und die derzeit überschüttete Vegetationsdecke zusammen mit dem darunter anstehenden Boden möglichst unversehrt erhalten bleibe bzw. wieder hergestellt werde, zu unbestimmt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Vollstreckungsverfügung ist nach Ansicht des Gerichtshofes nicht erforderlich, daß der Ort, an den das zu entfernende Material verbracht werden soll, näher genannt wird, ergibt sich doch aus dem Wesen der Ersatzvornahme - der Bewerkstelligung einer mangelnden Leistung durch die Behörde auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten -, daß der Behörde bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen, so etwa bei der Auswahl von Gewerbetreibenden, freie Hand gegeben ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/07/0305). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer im übrigen die preisliche Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme bezweifelt, so ist zunächst auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. darstellt. Die Berufung ist daher auch nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme der Verpflichtete den Beweis zu erbringen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. März 1987, 87/01/0049). Dabei muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Annahmen darzutun (vgl. das Erkenntnis vom 7. Dezember 1976, 121/76). Ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder im Vollstreckungsverfahren noch in seiner Beschwerde erstattet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mangelndes Parteiengehör geltend macht, ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so ist auch dies nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun (vgl. etwa die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 610, wiedergegebene Rechtsprechung).
2.5. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. 1989/206.
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