VwGH 90/09/0158

VwGH90/09/015813.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. August 1990, Zl. 5-212 Sche 36/5-90, betreffend Wiedereinsetzung in Verbindung mit Bestrafung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
ZustG §17 Abs4;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
ZustG §17 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 13. März 1990 wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der A-GmbH gemäß § 9 VStG 1950 wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG in mehreren Fällen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 16 VStG 1950 eine Geldstrafe von insgesamt S 600.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt. Dieser Bescheid wurde am 16. März 1990 beim Postamt 8051 Graz hinterlegt.

Der weitere Verfahrensablauf entspricht den diesbezüglichen Darstellungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/09/0157, das hinsichtlich der gleichen Verfahrensparteien ergangen ist. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Vermeidung von über das unbedingt Notwendige hinausgehenden Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Auch im vorliegenden Verfahren erhob der Beschwerdeführer am 13. April 1990 gleichzeitig Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung der Vollstreckbarkeit.

Die Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 1990 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer unter VwGH Zl. 90/09/0127 ebenfalls Beschwerde erhoben.

Über den vorher genannten Wiedereinsetzungsantrag entschied die Strafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. Juli 1990 abschlägig.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVG 1950 sowie § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben. Die Begründung entspricht der im bereits vorher genannten Erkenntnis Zl. 90/09/0157 gegebenen Darstellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem bereits vorher genannten Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/09/0157, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im Beschwerdefall strittigen Frage begründend dargelegt, daß die belangte Behörde zu Unrecht aus § 17 Abs. 4 des Zustellgesetzes gefolgert hat, daß jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen ist. Da die belangte Behörde ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung Erhebungen und Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens der im § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 normierten Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein unterlassen hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 206/1989.

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