VwGH 90/09/0125

VwGH90/09/012518.10.1990

Beschwerde der N gegen Niederösterreichische Landesregierung, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 1990, Zl. I/2-St-8989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die "N.Ö. Landesregierung" gerichtet und im Text der Beschwerde wiederholt diese Behörde, gelegentlich aber auch das "Amt der NÖ. Landesregierung" als die bescheiderlassende Behörde bezeichnet.

Mit Berichterverfügung vom 14. August 1990 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 VwGG der Beschwerdeführerin mit folgenden Aufforderungen zurückgestellt:

"1. Es ist die Behörde richtig zu bezeichnen, die den Bescheid erlassen hat (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG). Offenbar stammt der angefochtene Bescheid vom Landeshauptmann von Niederösterreich.

2. Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

3. Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG)".

Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin durch Vorlage des angefochtenen Bescheides und einer Vollmacht nach; eine Änderung der Bezeichnung der belangten Behörde nahm die Beschwerdeführerin nicht vor.

Diese Bezeichnung ist mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides insofern nicht in Einklang zu bringen, als dieser auf einem Vordruck des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung geschriebene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" trägt. Entgegen der Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde ("NÖ. Landesregierung") war tatsächlich der Landeshauptmann die zur Erledigung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständige Behörde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Bestimmung kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozeßgegner bezeichneten Behörde ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird. Es steht dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm gar nicht gewollte auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben,die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als belangte Behörde in Betracht kommt. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG genügen und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG inhaltslos sein.

Daraus ergibt sich zwangsläufig die Konsequenz, daß die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin war zwar berechtigt, gegen den ihr zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, allerdings nur eine Beschwerde, die sich gegen die bescheiderlassende Behörde richtete, nicht aber eine solche gegen die Niederösterreichische Landesregierung, wie dies geschehen ist. Der Niederösterreichischen Landesregierung gegenüber fehlte die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und sie daher nicht diejenige Behörde war, durch deren Vorgangsweise die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt worden sein konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt mit diesen Ausführungen dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 8. April 1981, Zlen. 3301, 3302/80 = Slg. 10419/A. Hingegen waren die Ausführungen im Erkenntnis eines anderen verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119 = Slg. 11625/A, für den vorliegenden Beschwerdefall nicht ausschlaggebend, weil in diesem zuletzt genannten Fall nicht eine Behörde, sondern nur deren

Hilfsapparat ("Amt der ... Landesregierung") als belangte

Behörde bezeichnet worden ist und auf Grund der Fertigungsklausel erkennbar die Identität dieses Hilfsapparates mit der bescheiderlassenden Behörde anzunehmen war.

Da in der vorliegenden Beschwerde als belangte Behörde auch nach dem Ergänzungsauftrag vom 14. August 1990 die "N.Ö. Landesregierung" bezeichnet worden ist, der angefochtene Bescheid jedoch nicht von dieser Behörde stammt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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