VwGH 90/08/0018

VwGH90/08/001830.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1989, Zl. 121.176/2-7/88, betreffend Krankenversicherungspflicht nach dem B-KVG und dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. S in N.Ö.), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §2 Abs1;
LAG §5;
BSVG §2 Abs1;
LAG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (im Beschwerdefall allein noch relevanten) Punkt 1 des Bescheides vom 3. Oktober 1980 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß der Mitbeteiligte ab 1. Jänner 1974 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 B-KVG bzw. ab 1. Jänner 1979 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege.

Dem vom Mitbeteiligten unter anderem gegen diesen Bescheidpunkt erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 26. April 1982 nicht statt. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, daß der Mitbeteiligte Alleineigentümer forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen im Gesamtausmaß von 115,5584 ha mit einem die jeweiligen Grenzwerte der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen übersteigenden Einheitswert sei. Er habe zwar im Einspruch behauptet, daß er diese Grundstücke nicht auf eigene Rechnung bewirtschafte; im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe er hierüber jedoch keine weiteren Angaben gemacht und trotz entsprechender Aufforderungen auch keine gültigen Verträge über allfällige Verpachtungen dieser Grundflächen vorgelegt. Die Einspruchsbehörde gehe daher - so wie die Beschwerdeführerin - davon aus, daß der Mitbeteiligte bezogen auf diese Grundstücke einen forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Zum Einspruchsvorbringen des Mitbeteiligten, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen als Notar, müsse bemerkt werden, daß es darauf wegen des die Grenzwerte übersteigenden Einheitswertes des Betriebes nicht ankomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte er in seinem, am 10. September 1985 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz unter anderem Nachstehendes vor: Der südliche Teil seines Waldes grenze an seinem tiefergelegenen Ende an eine Siedlung an. Diesem Teil des Waldes komme daher Schutzwirkung zu. Der gesamte Wald sei nur der Erholungswirkung gewidmet. Seit der Wald sein Eigentum sei, würden aus ihm freiwillig keine Nutzungen gezogen. Es sei lediglich nach Windwürfen, Schneebrüchen und Borkenkäferbefall Schadholz aufgearbeitet worden. Um eine Schlägerungsbewilligung sei nicht angesucht worden. Auch sei keine Aufforstung erfolgt. Es stehe daher fest, daß im Wald, seit er Eigentum des Mitbeteiligten sei, keine forstwirtschaftlichen Nutzungen gezogen worden seien und daß voraussichtlich auch in Zukunft (wenigstens zu seinen Lebzeiten) keine über forstpolizeiliche Anordnungen hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung gezogen werde. Eine eigene Betriebsführung sei ihm nicht möglich, da er seinen Wohnsitz in X in N.Ö. habe und dort seinen Beruf als Notar ausübe. In seinem Wald sei kein Arbeiter oder Angestellter beschäftigt. Er besitze keine Maschinen, Werkzeuge oder Geräte zur Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Eine Betriebsführung im Sinne der maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen setze eine aktive Tätigkeit im Sinne der fortgesetzten Verfolgung bestimmter Arbeitsergebnisse voraus. Eine solche Tätigkeit sei nicht einmal zeitweise gegeben.

Daraufhin veranlaßte die belangte Behörde die Einholung einer gutächtlichen Äußerung der Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Diese mit 20. November 1986 datierte Äußerung lautet:

"Der Waldbesitz des Herrn Dr. S befindet sich in den KG. X und Y. Das Flächenausmaß beträgt in X 80,3220 ha und in Y 25,2364 ha, somit insgesamt 115,5584 ha. In X liegen die Waldflächen im wesentlichen am Nord- bzw. Osthang des E.-berges, in Y an den Einhängen des E.-berggrabens. Die Aufschließung besteht in X aus einigen traktorbefahrbaren Streifwegen, in Y aus einem Streifweg sowie aus einem Güterweg, jedoch nur für eine unbedeutende Fläche. Der Betrieb ist daher nach heutigen Gesichtspunkten praktisch nicht aufgeschlossen. Betriebsgebäude sowie Maschinen und Geräte sind nicht vorhanden.

Der Betrieb wurde vom Vorbesitzer ohne Kahlschläge nur durch Hieb auf den stärksten Stamm schwerstens überschlägert, sodaß nunmehr fast kein hiebsreifes Holz vorhanden ist.

Da seinerzeit auch keine Kahlschläge durchgeführt wurden, fehlen Kulturen und Dickungen. Die Bestockung besteht aus ungleichaltrigen Buch-Weißkiefern-Schwarzkiefern-Fichten- und Lärchenstangenhölzern bzw. schwachen Baumholzbeständen mit vereinzelten stärkeren Stämmen.

Die Betriebsflächen sind praktisch zur Gänze Wirtschaftswald, ausgenommen hievon ist lediglich eine unbedeutende Fläche im südlichsten Teil, welche Schutzwaldcharakter aufweist und durch welche auch auf eine Länge von etwa 150 m mehrere Häuser bzw. Gärten vor Steinschlag geschützt werden.

Wegen der schlechten Aufschließung erscheint die Nutzung der einzelnen stärkeren Stämme nicht wirtschaftlich und im Hinblick auf den Zuwachs forstlich auch nicht wünschenswert. Durchforstungsmaßnahmen sind wegen der ungünstigen Bringungsverhältnisse derzeit bis auf wenige Ausnahmen ebenfalls nicht kostendeckend zbw. ertragbringend.

Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Waldflächen bis auf jene oben erwähnte unbedeutende Ausnahme im Hinblick auf ihr Flächenausmaß für eine forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Betriebes durchaus geeignet sind, jedoch nicht im Sinne strenger Nachhaltigkeit. Strenge Nachhaltigkeit würde jährliche Endnutzungen in ungefähr gleicher Höhe bedeuten und wäre nur bei einem idealen Altersklassenverhältnis möglich.

Wie oben ausgeführt, fehlen jedoch praktisch Althölzer bzw. Kulturen und Dickungen. Der Betrieb kann daher als aussetzender Betrieb betrachtet werden, in welchem mind. zwei Jahrzehnte Endnutzungen praktisch nicht möglich sind und Vornutzungen infolge der schlechten Aufschließung - soferne diese nicht verbessert wird - nur in unbedeutendem Umfang kostendeckend bzw. ertragbringend durchgeführt werden können.

Zu den Ausführungen des Herrn Dr. S ist abschließend im einzelnen zu bemerken:

Es ist richtig, daß er weder Arbeiter noch Angestellte beschäftigt noch Maschinen, Werkzeuge oder Geräte zur Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes besitzt.

Weiters ist richtig, daß keine Kahlschläge und somit auch keine Aufforstungen durchgeführt wurden.

Unrichtig ist jedoch, daß der Wald nur eine Erholungs- bzw. Schutzfunktion aufweise. Die Schutzfunktion gilt nur für eine völlig unbedeutende Fläche im südlichsten Teil, ansonsten steht auf der ganzen Fläche die Nutzfunktion im Vordergrund, auch wenn diese erst nach einigen Jahrzehnten zum Tragen kommt. Hinsichtlich der seit 1.1.1974 durchgeführten Holznutzung ist festzustellen, daß nach der Sturmkatastrophe des Jahres 1976 in den Jahren 1976 - 1978 vom derzeitigen Besitzer in Entsprechung des Forstgesetzes mehrere 100 fm Windwurf- bzw. Käferholz sowie Dürrlinge aufgearbeitet und verkauft wurden."

Diese gutächtliche Äußerung wurde dem Mitbeteiligten zur Stellungnahme mit der Aufforderung übermittelt, unter anderem Unterlagen über die Art der Verwertung der aufgearbeiteten Schadhölzer und allenfalls vorgenommene Aufforstungen vorzulegen. Dazu brachte der Mitbeteiligte in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 vor, das angefallene Schadholz habe hauptsächlich in dem damals vom Mitbeteiligten für Wohn- und Kanzleizwecke benützten Haus in Y als Brennholz Verwendung gefunden. Infolge der begrenzten Lagermöglichkeit habe ein kleiner Teil an einen Holzhändler verkauft werden müssen. Hinsichtlich der Aufforstungen werde mitgeteilt, daß solche seit 1974 nicht vorgenommen worden seien. Im übrige ergebe die gutächtliche Äußerung die Richtigkeit der Auffassung des Mitbeteiligten, daß ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliege.

Die Beschwerdeführerin nahm mit ihrem Schriftsatz vom 19. Jänner 1987 zur genannten gutächtlichen Äußerung und zum Schriftsatz des Mitbeteiligten vom 22. Dezember 1986 Stellung. Bei der riesigen Holzmenge von mehreren 100 fm Brennholz sei noch der Beweis zu erbringen, ob wirklich nur Bruchholz und Käferholz gewonnen oder ob die Aktion gleich genutzt worden sei, anderes verwertbares Holz zu gewinnen. Zu diesem Zweck möchten noch diejenigen Personen gehört werden, welche die Arbeiten auf den Waldflächen tatsächlich durchgeführt hätten. Außerdem möge (soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist) ermittelt werden, ob das Haus in Y weiterhin mit dem Brennholz geheizt werde, das aus dem eigenen Wald gewonnen worden sei oder später allfällig wiedergewonnen werde. Außerdem möchten die Einkommensteuererklärungen und die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Zeit ab 1974 vorgelegt werden, damit überprüft werden könne, "ob gegenständliche Betriebseinnahmen oder Ausgaben fatiert wurden".

Dazu brachte der Mitbeteiligte in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 1987 vor, daß die Aufarbeitung des Windwurf- und Schadholzes von Dipl.Ing. B überwacht worden sei. Die Niederschrift über die daraufhin vorgenommene Vernehmung des Dipl.Ing. B als Zeugen lautet:

"Ich habe in den Jahren 1976 und 1977 die Aufarbeitung des Windwurf- und Schadholzes auf den dem Dr. S gehörigen Waldflächen im Gesamtausmaß von 115,558 ha überwacht. Die Arbeiten wurden von Schlägerungsfirmen (vermutlich Fa. T und Fa. G) durchgeführt. Es handelte sich bei der Aufarbeitung von einigen hundert Festmetern Holz tatsächlich nur um Bruch- und Käferholz bzw. der forstfachlich notwendigen Rändelungen. Anderes verwertbares Holz wurde anläßlich dieser Forstarbeiten nicht gewonnen.

Da es sich bei dem Waldbesitz um ein infolge häufigen Besitzerwechsels stark überschlägertes Gut handelt, wurde auch in den Folgejahren keine planmäßige Nutzung vorgenommen."

In ihrer abschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß der Mitbeteiligte die Einkommensteuerbescheide noch nicht vorgelegt habe; er möge ersucht werden, sie bzw. die Erklärungen von 1974 bis jetzt vorzulegen. Es wäre nämlich interessant, ob der Mitbeteiligte für den Waldbesitz einkommensteuermindernde Ausgaben geltend gemacht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteligten gegen den Einspruchsbescheid betreffend die Krankenversicherungspflicht nach dem B-KVG und dem BSVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß der Mitbeteiligte als Eigentümer der Liegenschaften KG. Y, EZ 608, und KG. X, EZ. 120, seit dem 1. Jänner 1974 nicht der Krankenversicherung nach dem B-KVG und dem BSVG unterliege. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Auszügen aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, und vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175, ausgeführt, es sei dem Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und der Zeugenaussage des Dipl.Ing. B zwar zu entnehmen, daß der Mitbeteiligte die unter anderem auch zur Sicherung der Nutzwirkung seines Waldes - auch auf Grund forstrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen - gebotenen Arbeiten, insbesondere die Beseitigung von Bruch- und Käferholz, habe durchführen lassen. Diese offenbar vor allem auf Grund starker Stürme im Jahre 1976 notwendig gewordenen Arbeiten könnten jedoch allein nicht ohne weiteres als nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Gewinnung von Holz angesehen werden. Daß der Mitbeteiligte den Wald tatsächlich nicht zur Gewinnung von Holz erhalte, sei aus folgenden Gründen durchaus glaubwürdig: Da nach dem genannten Gutachten "Endnutzungen" mindestens zwei Jahrzehnte lang nicht möglich sein würden, könne der am 2. Juli 1928 geborene Mitbeteiligte nach der allgemeinen Lebenserwartung nicht damit rechnen, in den Genuß der "Endnutzungen" zu kommen. "Vornutzungen" wären nach dem Gutachten jedoch auf Grund der schlechten "Aufschließung - sofern diese nicht verbessert wird" kaum "kostendeckend bzw. ertragsbringend". Daß der Mitbeteiligte bisher nicht für eine Verbesserung der "Aufschließung" gesorgt habe, deute ebenfalls darauf hin, daß er nicht die Gewinnung von Holz bezwecke. Im übrigen sei auch aus dem Hinweis des Gutachtens, daß die "Nutzfunktion im Vordergrund" stehe, allein nicht auf eine tatsächliche Nutzung zu schließen. Schließlich sei der Zeugenaussage des Dipl.Ing. B zu entnehmen, daß "keine planmäßige Nutzung vorgenommen" worden sei. Nachdem das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergeben habe, bestehe auch kein Grund für die von der Beschwerdeführerin ohne ausreichenden Grund für den Verdacht widersprüchlicher Angaben des Mitbeteiligten begehrte Einholung der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide. Da schließlich auch kein Anhaltspunkt für eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Im Beschwerdefall sei im wesentlichen die Frage strittig, ob die dem Mitbeteiligten gehörigen Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von rund 115 ha einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes bildeten. Der angefochtene Bescheid verneine dies mit der Begründung, daß außer den in Erfüllung forstrechtlicher Bestimmungen durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung von Bruch- und Käferholz keine nachhaltige forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Nun sei zwar richtig, daß die Erfüllung forstrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen für sich allein noch keine forstwirtschaftiche Tätigkeit im Sinne des Landarbeitsgesetzes darstellen müsse. Andererseits habe der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in ähnlich gelagerten Fällen (zu den Zlen. 83/08/0131 und 81/08/0175) klargestellt, daß die Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen, die sich in den entsprechenden Maßnahmen niederschlage und bei der auch eine nicht vernachlässigbar kleine Holzmenge gewonnen werde, sehr wohl als forstwirtschaftliche Betätigung angesehen werden könne. Bei der Aufarbeitung von Windwurf- und Schadholz in den Jahren 1976 und 1977 seien nach der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. B einige hundert Festmeter Holz gewonnen worden. Bei einer solchen Menge könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß sie vernachlässigbar gering sei. Schon mit nur 200 fm Holz könne ein Einfamilienhaus über 10 Jahre hindurch beheizt werden. Überdies sei zu berücksichtigen, daß der Anfall von Windwurfholz nicht auf einmalige Katastrophensituationen zurückzuführen sei, sondern mehr oder minder regelmäßig auftrete, sodaß unter Berücksichtigung des langen Beobachtungszeitraumes im gegenständlichen Verfahren auch mit anderem derartigen Holzanfall zu rechnen sei. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, daß sehr wohl eine nachhaltige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliege. Der angefochtene Bescheid verletze aber auch Verfahrensvorschriften. Er komme nämlich zum Ergebnis, daß das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit seiner Erwägungen ergeben habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, daß der Mitbeteiligte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 1986 ausgeführt habe, die gewonnene Holzmenge sei zur Beheizung des Wohnhauses in Y verwendet bzw. an einen Holzhänder verkauft worden. Bei Nutzungen im Umfang der unzweifelhaft festgestellten mehreren hundert Festmeter Holz stelle der daraus erzielte Erlös eine Größenordnung dar, die sowohl unter dem Titel Eigenverbrauch als auch unter dem Titel Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu erfassen sei. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren den Antrag gestellt, dem Mitbeteiligten die Vorlage der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für den maßgeblichen Zeitraum ab 1974 aufzutragen. Der Mitbeteiligte habe dazu auch seine Bereitschaft erklärt, allerdings um Fristerstreckung ersucht. Daß die belangte Behörde diesen Beweis nicht aufgenommen habe, verhindere eine vollständige Sammlung der Entscheidungsgrundlagen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage, welche Merkmale vorliegen müssen, damit von einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der im Bescheid der Beschwerdeführerin zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden kann, hat sich der Gerichtshof vor allem in seinem grundlegenden, von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wiederholt zitierten Erkenntnis vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175, aber auch in weiteren, darauf gestützten Erkenntnissen vom 20. September 1984, Zl. 82/08/0087, vom 23. Mai 1985, Zl. 83/08/0131, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 84/08/0082, unter Hinweis auf die Grundlinien der bisherigen Rechtsprechung (vgl. diesbezüglich vor allem das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, mit ausführlichen Judikaturhinweisen) eingehend befaßt. Der Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an den in diesen Erkenntnissen dargelegten Grundsätzen fest.

Danach genügte weder das bloße Eigentum des Mitbeteiligten an den für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen noch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz für die Annahme einer betrieblichen Nutzung, d.h. einer dem selbständigen Erwerb dienenden, nachhaltig vorgenommenen Betätigung (das ist einer Betätigung in der Absicht, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen: vgl außer den schon zitierten Erkenntnissen insbesondere das Erkenntnis vom 6. Dezember 1961, Slg. Nr. 5682/A). Aber auch der Umstand, daß der Mitbeteiligte dieses Holz nicht vernichtet, sondern teils zu Heizzwecken verbraucht, teils verkauft hat, stellt - jedenfalls sachverhaltsbezogen, d.h. unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellungen über den Zustand der Waldflächen - auch unter Bedachtnahme auf die verwertete Holzmenge keine tatsächliche Nutzung im eben angeführten Sinn dar und erlaubt auch keine schlüssige Prognose einer künftigen Nutzung dieser Art. Denn - anders als in dem dem Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 83/08/0131, zugrundeliegenden Beschwerdefall - beschränkten sich die forstlichen Maßnahmen auf eine Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes und waren nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstungen) verbunden, aus denen auf eine künftige Nutzung im angeführten Sinn geschlossen werden könnte. Demgemäß änderte es an der rechtlichen Bewertung nichts, wenn auch in Hinkunft - entsprechend den forstrechtlichen Notwendigkeiten - wiederum eine derartige Beseitigung und Verwertung von Schadhölzern ohne damit verbundene Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen würden. Die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.

Daraus folgt aber, daß auch der in der Beschwerde ausgeführten Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt. Denn da es danach im Beschwerdefall nicht auf das Ausmaß der verwerteten Holzmenge ankommt, stellt die Unterlassung genauer Feststellungen darüber und über die bei der Verwertung erzielten Erlöse sowie die Unterlassung der Beischaffung entsprechender Beweismittel keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Die über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Behauptungen und diesbezüglichen Anregungen über das Ermittlungsverfahren hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht wiederholt. Deshalb und im Hinblick auf die Schlüssigkeit der auf die obgenannte gutächtliche Äußerung und die Aussage des Zeugen Dipl.Ing. B gestützten Feststellungen des angefochtenen Bescheides braucht auf die vor der Vernehmung dieses Zeugen von der Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz ohne nähere Anhaltspunkte geäußerte Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob nicht auch anderes verwertbares Holz gewonnen worden sei, nicht eingegangen zu werden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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