VwGH 90/07/0166

VwGH90/07/016611.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. November 1990, Zl. 512.680/04-I 5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §54 Abs3 idF 1990/252;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §54 Abs3 idF 1990/252;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in K seit Jahrzehnten ein Schotterwerk und ein Transportunternehmen.

Die Bezirkshauptmannschaft K erteilte mit Bescheid vom 14. September 1978 der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle, eines Tanklagers, eines Waschplatzes, einer neuen Situierung der Sortieranlage und einer Erweiterung der Schottergrube.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1979 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserversorgung aus einem auf GP N KG D gelegenen Brunnen sowie zur Versickerung der Waschwässer in der Schottergrube.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erließ mit Verordnung vom 25. Jänner 1984, BGBl. Nr. 78, gemäß § 54 WRG 1959 eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im L-Tal, wobei

Infolge Anrainerbeschwerden über den offenbar nicht konsensgemäßen Betrieb der Anlagen der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. Mai 1989 ein Lokalaugenschein durch einen Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik; dieser stellte diverse konsenslose Maßnahmen fest (so unter anderem Abteufung eines neuen Grundwasserbrunnens auf GP 1403 KG D, Anlegung dreier zusätzlicher Versickerungsbecken, Errichtung einer Betriebstankstelle, breitflächige Versickerung der bei der Lkw- und Grubenfahrzeug-Reinigung anfallenden Waschwässer).

In der Folge suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Tankstelle (bestehend aus zwei je 10.000 l-Tanks), eines weiteren Nutzwasserbrunnens, einer Lkw-Abstellfläche und Werkstatthalle, eines Waschplatzes und einer Abwasseranlage für Halle und Kfz-Waschplätze an.

Im wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren wurde die Nichtbewilligungsfähigkeit der geplanten Anlagen (da im Widerspruch zur zitierten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehend) mit Ausnahme des weiteren Nutzwasserbrunnens - für den der zusätzliche wasserwirtschaftliche Bedarf nachzuweisen wäre - festgestellt. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme ist eine Äußerung der Beschwerdeführerin hiezu nicht erfolgt.

Auf Grund diverser weiterer Anrainerbeschwerden und Einschaltung der belangten Behörde in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erfolgte am 19. April 1990 ein weiterer Lokalaugenschein durch je einen Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik und Hydrologie: Diese bestätigten im wesentlichen die bereits im Mai 1989 festgestellten Mißstände. Auch vom Ergebnis dieses Lokalaugenscheines wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; eine derartige ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1990 wurde

Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes mit der Begründung ab, die Anlage sei rund 1 1/2 m über dem Grundwasserspiegel situiert, wodurch verschiedene Einbauten direkt im Grundwasserschwankungsbereich zu liegen kämen; aus fachlicher Sicht sei bei noch so sorgfältiger Ausführung der Anlagen, insbesondere jedoch aufgrund der geplanten Manipulationen, eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen; im Gegenteil sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei derartig situierten Anlagen mit derartigen Einwirkungen sogar zu rechnen; die beantragten Maßnahmen stünden im Widerspruch zu den Zielen der zitierten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung und es wären auch keine Bedingungen und Auflagen vorstellbar, unter welchen die geplanten Anlagen - ohne das Grundwasser zu gefährden - errichtet und betrieben werden könnten; auch nach den Richtlinien der belangten Behörde zum Schutz des Grundwassers bei Entnahme von Sand und Kies sei die Lagerung von Mineralölen sowie die Betankung von Fahrzeugen im Grubenbereich aus Gründen des Gewässerschutzes ausdrücklich verboten; es sei nicht einzusehen, warum in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet von diesem Verbot abgegangen werden sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde; darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragten Maßnahmen sowie in ihrem Recht, nicht entgegen § 138 WRG 1959 zur Beseitigung von Anlagen verpflichtet zu werden, verletzt.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin insbesondere darin, daß § 54 Abs. 3 leg. cit. insofern unrichtig angewendet worden sei, als unter "öffentlichem Interesse" im Sinn des Satzes 2 leg. cit. auch der Ersatz der alten (und veralteten) Tankstelle durch eine neue, auf dem letzten Stand der Technik befindliche Anlage, zu subsumieren sei. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin gelegen, daß trotz grundsätzlicher Bewilligungsfähigkeit des Nutzwasserbrunnens die Bewilligung versagt worden sei, weiters eine mündliche Verhandlung hätte anberaumt werden müssen und die Einstellung der Versickerung von Abwässern deshalb zu Unrecht aufgetragen worden sei, weil eine derartige Versickerung derzeit nicht existiere.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Erlassung des Bescheides nach dem 1. Juli 1990 das Wasserrechtsgesetz 1959 bereits in seiner Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden. Unbestrittenermaßen liegen sämtliche geplanten bzw. bereits errichteten Anlageteile im Widmungsgebiet der obzitierten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung.

1. ZUR ABWEISUNG DES BEWILLIGUNGSANSUCHENS NACH § 106 WRG 1959:

Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 regeln bzw. enthalten

Nach § 106 leg. cit. hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (§ 102 Abs. 1 lit. a leg. cit.) auf Erteilung der beantragten Bewilligung, sofern dadurch weder öffentliche Interessen (§ 105 leg. cit.) beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden; dem entspricht die Verpflichtung der Behörde, das Ansuchen abzuweisen, wenn der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nach ständiger

hg. Judikatur nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0224). Im konkreten Fall ist diese Zulässigkeitsprüfung angesichts der bestehenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung und des durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, neu gefaßten Abs. 3 des § 54 "verschärft": Danach hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt.

Im Behördenverfahren hat sich, belegt durch diverse Sachverständigengutachten, insbesondere durch die (auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelten) Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 7. November 1989, ergeben, daß das Vorhaben der Beschwerdeführerin den in § 3 normierten (und obzitierten) Intentionen der "Wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im L-Tal", BGBl. Nr. 78/1984, widerspricht.

Nach den übereinstimmenden Gutachten der technischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörden erster und zweiter Instanz ist auch bei noch so sorgfältiger Ausführung des Vorhabens eine Gefährdung des Grundwassers auf Grund der verschiedenen Manipulationen und der nicht auf unbegrenzte Dauer absolut dichten Böden, Senkgruben und Kanäle nicht auszuschließen, im Gegenteil auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit derartig situierten Anlagen damit sogar zu rechnen (so ausdrücklich das in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde).

Diesen die Unvereinbarkeit der gegenständlichen Anlage mit den im konkreten Fall zu wahrenden wasserwirtschaftlichen Interessen nachweisenden fachlichen Äußerungen ist die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht, später bloß mit eigenen, sachverständig nicht untermauerten Äußerungen entgegengetreten, weshalb nach ständiger hg. Judikatur diesen fachlichen Aussagen Beweiswert zukommt (vgl. Erkenntnis vom 22. März 1983, Zl. 82/07/0226 mwN).

Ist also davon auszugehen, daß das Vorhaben mit den obzitierten Intentionen der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht - auf das Problem der seitens des technischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz grundsätzlich als konsensfähig erachteten Nutzwasserentnahmen wird noch gesondert eingegangen -, ist weiters zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt (§ 54 Abs. 3 leg. cit.). Die Beschwerdeführerin führt hiezu aus, daß der Ersatz der alten (und zugleich veralteten) Anlage (insbesondere Tankstelle) durch eine dem Stand der Technik entsprechende neue Anlage "im öffentlichen Interesse liegt bzw. das öffentliche Interesse an der Neuerrichtung das Unterlassen der Neuerrichtung überwiegt."

Bereits die Behörde erster Instanz hat in ihrer Bescheidbegründung darauf hingewiesen (Seite 5), daß nicht anzunehmen sei, "daß ein öffentliches Interesse an der Versickerung von Abwässern in einem der Trinkwasserversorgung gewidmeten Gebiet, an der Errichtung einer Eigentankstelle oder an einer Wasserentnahme" bestehe. Diesem Argument ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Ergänzend ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin zwar den Ersatz der alten durch eine neue Anlage als Bedarfsnachweis anführt, auf ihre bestehenden Wasserbenutzungsrechte jedoch nicht verzichtet hat. Vielmehr sind Gegenstand des Ansuchens NEUE (und daher ZUSÄTZLICHE) Maßnahmen bzw. die teilweise Veränderung bestehender Anlagen unter Aufrechterhaltung anderer bestehender gewerbe- und wasserrechtlich bewilligter Anlagen. Das Argument der Beschwerdeführerin "neu für alt" geht sohin im Lichte der im § 54 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. normierten Interessenabwägung ins Leere. Im gesamten Verfahren ist auch - trotz sorgfältiger Prüfung des Vorhabens - kein Umstand hervorgekommen, daß irgendein (im Wasserrechtsgesetz begründetes) ÖFFENTLICHES Interesse an der geplanten Maßnahme es rechtfertigen würde, im Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung das Vorhaben zu genehmigen. Vielmehr hat der wasserbautechnische Sachverständige der belangten Behörde ausdrücklich erklärt, daß fachlicherseits derzeit keine Bedingungen und Auflagen vorstellbar wären, unter welchen die geplanten Anlagen - ohne das Grundwasser zu gefährden - errichtet und betrieben werden könnten.

Zum Beschwerdevorbringen der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit des Nutzwasserbrunnens, dessen Bedarf durch die Verlegung des Schotterabbaues vom Grundstück N auf das Grundstück T, jeweils KG D, bedingt sei, ist darauf hinzuweisen, daß bereits die Behörde erster Instanz anläßlich der Wahrung des Parteiengehörs zum (grundsätzlich negativen) Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 7. November 1989 ausdrücklich ausgeführt hat (vgl. Schreiben vom 21. November 1998): "Sollten Sie den Antrag für den Nutzwasserbrunnen aufrecht erhalten, ersuchen wir Sie, auch im Hinblick auf die bereits angesprochene Bewilligung aus dem Jahre 1979 Ihren Bedarf an dieser Maßnahme ausführlich dazulegen." Eine derartige Darlegung ist nicht erfolgt. Zum Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach sich der Bedarf auf Grund der Verlagerung des Schotterabbaues ergebe, ist zu bemerken, daß nach dem technischen Bericht des Konsensgesuches der Beschwerdeführerin geplant ist, einen "WEITEREN Brunnen herzustellen". Daraus ergibt sich, daß der neue Brunnen zusätzlich zum bestehenden, sohin unter Aufrechterhaltung der bisherigen Grundwasserentnahme eine zusätzlich Grundwassernutzungsanlage errichtet werden soll. Gegenstand des Ansuchens ist insofern nicht der Ersatz des alten Brunnens durch einen neuen, sondern die Begründung eines neuen, zusätzlichen Konsenses. Insofern widersprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung den ausdrücklichen Projektsaussagen. Im übrigen wurde im gesamten Verfahren der Bedarf an diesem ZUSÄTZLICHEN Konsens, sohin der quantitativen Steigerung gegenüber dem bisherigen Konsens, nicht dargetan.

Wenngleich eine förmliche Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren im AVG nicht ausdrücklich normiert ist, wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden, und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, nach ständiger hg. Judikatur eine Beweislast des Antragstellers angenommen, auch wenn die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften dies nicht ausdrücklich anordnen. Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0137; zur Mitwirkungspflicht vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz. 321 mwN).

Die Wasserrechtsbehörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im Vorprüfungsverfahren angesichts der zitierten Gutachten der Amtssachverständigen sowie der unterlassenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes zum Ergebnis gekommen ist, daß das Vorhaben mit der zitierten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht (§ 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959), die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach § 54 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. nicht vorliegen und (trotz wiederholter Aufforderung) kein Nachweis des behaupteten ZUSÄTZLICHEN Bedarfs an Nutzwasser erbracht wurde. In der a limine-Abweisung des Ansuchens nach § 106 WRG 1959 vermag der Verwaltungsgerichtshof sohin weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen.

2. ZUM WASSERPOLIZEILICHEN BESEITIGUNGSAUFTRAG GEMÄSS § 138 ABS. 1 LIT. A WRG 1959

Dieser wird durch die Beschwerdeführerin insofern bekämpft, als er die Einstellung der Versickerung von Abwässern vom Waschplatz, aus der Werkstatthalle und aus dem Bereich der Tankanlage anordnet, obwohl eine derartige Versickerung derzeit nicht existiere. Zu diesem Vorbringen ist insbesondere auf die der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 9. Mai 1990 übermittelten Gutachten der Amtssachverständigen für Verfahrenstechnik und Hydrologie über das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 19. April 1990 hinzuweisen: Darin wird ausdrücklich festgehalten, daß

Die auf diesen unwiderlegt gebliebenen Feststellungen der Amtssachverständigen aufbauende Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde ist auch durch die hg. Judikatur gedeckt, der zufolge die wasserrechtliche Bewilligungspflicht immer dann gegeben ist, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, d.h. ohne Bewilligung, gesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1985, Zlen. 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.

Daraus ergibt sich auch, daß die Beschwerdeführerin nicht zur Beseitigung von Maßnahmen verpflichtet wurde, die sie nicht gesetzt hatte.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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