Normen
VStG §22;
VStG §31;
WRG 1959 §137 Abs1;
VStG §22;
VStG §31;
WRG 1959 §137 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1988, Zl. Vib-119/3-88, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung im Bereich der Alteisen-Zwischendeponie auf dem Bahnhofsgelände in X u.a. mit lit. b des Bescheidspruches verpflichtet, das gesamte Schrottmaterial auf dem angemieteten Lagerplatz nur noch in Containern zu lagern und den vorhandenen Bagger in eine öldichte Wanne zu stellen.
Bei einem Augenschein stellte ein Organ der Bezirkshauptmannschaft X (BH) am 22. Juni 1989 fest, daß ein Teil des Schrottmaterials nicht in Containern gelagert und der Bagger nicht in eine öldichte Wanne gestellt war. Vom Ergebnis dieses Augenscheins wurde der Beschwerdeführer durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung am 6. Juli 1989 verständigt. In einer Stellungnahme vom 17. Juli 1989 teilte der Beschwerdeführer mit, daß die ÖBB der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Lagerung erst zustimmen würden, wenn ein neuer Bestandvertrag unterzeichnet würde. Auch sei die Verladung des Materials sowie der Abtransport des Baggers am 3. Juli 1989 abgeschlossen worden und der Platz seither geräumt und sauber.
Mit Straferkenntnis vom 1. August 1989 verhängte die BH über den Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 137 WRG iVm dem Bescheid vom 14. November 1988 eine Geldstrafe von S 5.000,--, weil er es als Betreiber der Alteisen-Zwischendeponie am Bahnhof X entgegen der eingangs genannten Bescheidvorschreibung unterlassen habe, das Schrottmaterial nur in Containern aufzubewahren und den Bagger in eine öldichte Wanne zu stellen. Begründend verwies die BH auf die Strafanzeige und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Bei der Strafbemessung sei auf die Gefährdung der geschützten Interessen, das Ausmaß des Verschuldens und auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen und insbesondere berücksichtigt worden, daß sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bemüht habe, den vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen in seiner Rechtfertigung vor der BH und ergänzte, daß er das kurzfristig auf dem Boden zwischengelagerte Material über Auftrag der BH abgeholt habe, für die es nun sehr einfach sei, festzustellen und dem Beschwerdeführer zum Vorwurf zu machen, daß er wegen Nichtbeistellung eines zusätzlichen Waggons das Material kurzfristig habe und auf diese Weise zwischenlagern müssen. Das Schrottmaterial und der Bagger seien zur Gänze bis zum 3. bzw. 4. Juni 1989 abtransportiert worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1990 hat die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und und Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Herr S, hat am 22.6.1989 die Auflage unter Pkt. 1./b des Bescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.11.1988, Zl. VIb-119/3-1988, nicht eingehalten, indem er auf seiner Alteisen-Zwischendeponie auf dem Bahnhofsgelände in X auf Höhe Bahn-km 22.55 Schrottmaterial außerhalb von Containern gelagert und den vorhandenen Bagger nicht in eine öldichte Wanne gestellt hat. Herr S hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG iVm Pkt. 1./b des Bescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 14.11.1988, Zl. VIb-119/3-1988, begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG wird über ihn deshalb eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Gemäß § 16 Abs. 1 VStG 1950 wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.
..."
Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Aktenlage sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers werde die diesem zur Last gelegte Tat als eindeutig erwiesen angenommen. Er habe den ihm rechtskräftig mit dem Bescheid vom 14. November 1988 auferlegten Auftrag nicht eingehalten. Er sei daher nach § 137 WRG 1959 zu bestrafen gewesen, wobei für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers rechtlich unerheblich sei, ob das Schrottmaterial und der Bagger später entfernt worden seien, bzw. welche Haltung die ÖBB in diesem Zusammenhang einnähmen. Dabei sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis des Bescheides vom 14. November 1988 und daher vorsätzlich gehandelt habe, was ihm als erschwerend anzurechnen sei. Erschwerend wögen ferner zahlreiche Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers. Mildernde Gründe lägen hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sowie von Oberflächenwässern herbeigeführt. Zu seinen Einkommensverhältnissen habe der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Angaben gemacht, sodaß insoweit von einer Schätzung auszugehen gewesen sei. Mit Rücksicht auf die Sorgepflichten des Beschwerdeführers sei lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 1/4 der gesetzlichen Höchststrafe festzusetzen gewesen. Zur Neuformulierung des Spruches wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß sich dadurch an der Tat selbst nichts ändere, also die Identität der Tat gewahrt bleibe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsanahme, wonach er am 22. Juni 1989 am Bahnhofsgelände X durch die von ihm gewählte Art der Schrottlagerung und der Aufbewahrung des Baggers gegen die Vorschreibungen des rechtskräftig gegen ihn ergangenen Bescheides vom 14. November 1988 verstoßen habe. Ungeachtet dessen erachtet er seine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die bereits eingetretene Verjährung nicht beachtet und den Spruch hinsichtlich der Tatzeit nicht dem Gesetz entsprechend formuliert habe.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beträgt die Verjährungsfrist im Beschwerdefall sechs Monate; diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach der Sondervorschrift des § 137 Abs. 4 WRG 1959 beginnt bei Errichtung und Änderung einer Wasseranlage ohne behördliche Genehmigung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes zu laufen (zum Begriff der "Wasseranlage" vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1985, Zlen. 85/07/0051, 0052). Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Im Beschwerdefall hat das - an sich unbestrittene - strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner eigenen Behauptung am 3. oder 4. Juli 1989 geendet, von diesem Zeitpunkt an lief die Verjährungsfrist. Bereits am 6. Juli 1989 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. Juli 1989) hat die BH den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die dadurch begangene Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorwurf aufgefordert, er habe - wie anläßlich eines Augenscheins am 22. Juni 1989 festgestellt worden sei - gegen ihm mit dem Bescheid vom 14. November 1988 erteilte Aufträge der Wasserrechtsbehörde verstoßen. Auch der erstinstanzliche Bescheid enthielt in seinem Spruch den unmißverständlichen Hinweis darauf, daß dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers am 22. Juni 1989 festgestellt worden sei. Im angefochtenen Bescheid wurde als Tatzeit der 22. Juni 1989 festgestellt. Die Beschwerdebehauptung, dem Beschwerdeführer sei gar keine Tatzeit vorgehalten worden, bzw. es habe die belangte Behörde in Abweichung vom Bescheid der BH und damit erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist den 22. Juni 1989 als Tatzeit festgestellt, steht daher im Widerspruch zum Akteninhalt. Es kann somit keine Rede davon sein, daß innerhalb der Verjährungsfrist keine gültige Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden wäre.
Bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten handelt es sich beim gegebenen Sachverhalt um ein Dauerdelikt, bei welchem nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist. Dennoch geht auch der weitere Vorwurf der Beschwerde, wonach durch die Annahme der Tatzeit "am 22. Juni 1989" subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären, ins Leere. Im Ergebnis erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch als beschwert, daß nicht ein längerer Tatzeitraum festgestellt worden ist, was sich unter Umständen als zusätzlicher Erschwerungsgrund hätte auswirken können. Es ist auch nicht richtig, daß die belangte Behörde mit der von ihr angenommenen Tatzeit "am 22. Juni 1989" keinen Anfangs- und Endzeitpunkt des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dauerdeliktes bestimmt hätte; es handelt sich vielmehr bei der Annahme dieser Tatzeit um jenen kalendermäßig eindeutig fixierten Zeitraum, für welchen die Verwaltungsstrafbehörden auf Grund ihrer Ermittlungen ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers einwandfrei feststellen konnten.
Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im übrigen entgegen der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Befürchtung aus mehreren Gründen nicht dazu führen, daß der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, daß es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1981, Zlen. 07/1211, 1725, 3523/80, insbesondere S. 23, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers ist außerdem deshalb nicht gegeben, weil einer allfälligen neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdeliktes die für einen anderen Zeitraum vor oder nach dem 22. Juni 1989 bis zum Straferkenntnis der BH die insoweit inzwischen längst eingetretene Verfolgungsverjährung entgegenstünde.
Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. Juni 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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