Normen
ABGB §1477;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art83 Abs2;
GdO Stmk 1967 §56;
LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §39 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23;
StGG Art5;
StVO 1960 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1477;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art83 Abs2;
GdO Stmk 1967 §56;
LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §39 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23;
StGG Art5;
StVO 1960 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Nach einer am 9. Mai 1989 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 8. Juni 1989 gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fest, daß der "Z-Weg" in der Katastralgemeinde St, und zwar abzweigend von der Landesstraße nn1 das Grundstück Nr. nn/1 der KG St, dann der in der Natur ersichtliche, aber nicht grundbücherlich ausgeschiedene Weg über Grundstück Nr. n1 der KG St, die über den Z-bach Grundstück Nr. nn/2 der KG St führende Brücke und schließlich das ausgeschiedene Weggrundstück Nr. nn/3 der KG St, als öffentlich anzusehen sei und der allgemeinen Benützung freistehe (Gemeingebrauch). Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. werde zum Ausdruck gebracht, daß der Z-Weg dem Gemeingebrauch für die Abwicklung des Fahrverkehrs mit Fahrzeugen aller Art, sowie dem Reit- und Fußgängerverkehr und weiters für sämtliche, für die "landwirtschaftliche Beförderung der über diesen Weg erreichbaren landwirtschaftlichen Grundstücke (z.B. auch Viehtrieb und Holzbringung)" offen stehe.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe es im Zuge von Vorgesprächen über die Ausscheidung des Z-Weges im Bereich des Grundstückes Nr. n1 (dies ist das Grundstück des Beschwerdeführers) unterschiedliche Ansichten über die Frage der Öffentlichkeit des Weges gegeben, weshalb der Gemeindevorstand beschlossen habe, in einem Verfahren gemäß den §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154, festzustellen, ob und in welchem Umfang der Z-Weg der allgemeinen Benützung freistehe. Des weiteren sei von den Eigentümern eines Grundstückes, welches ausschließlich über den Z-Weg erreichbar sei, die Anregung eingebracht worden, die Gemeinde möge feststellen, daß die gegenständliche Straße als öffentlich anzusehen sei. Der Z-Weg beginne - dem vom Amtssachverständigen erhobenen Befund zufolge - ab der Landesstraße Nr. nn2 im Bereich des Rüsthauses der Freiwilligen Feuerwehr St mit einer Einbindungstrompete in einer Breite von 8,20 m und verlaufe sodann in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 5,50 m auf Gemeindegrund. In diesem Bereich betrage die Fahrbahnbreite 3,90 m. Ab der Gemeindegrundstücksgrenze auf einer Länge von 55,7 m befinde sich der Z-Weg im Besitz eines (namentlich genannten) Anrainers und weise eine Fahrbahnbreite von 4 m auf. Linksseitig befänden sich in diesem Straßenstück zwei Einlaufschächte für die Oberflächenwasserableitung. Der gegenständliche Weg führe in weiterer Folge über das Grundstück Nr. n1 des Beschwerdeführers in einer mittleren Breite von 3 m und einer Länge von 37,50 m bis zur Z-brücke bzw. bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Nr. n1. Die über den Z-bach führende, in Stahlbeton ausgeführte Brücke weise eine Breite von 3 m und eine Länge von 4 m auf. Ab der Z-brücke verlaufe der ausgeschiedene Gemeindeweg (Grundstück Nr. nn/3) in annähernd westlicher Richtung auf einer Länge von 27 m und einer durchschnittlichen Breite von 3,10 m bis zur Abzweigung des im Besitz einer Anrainerin befindlichen Weggrundstückes Nr. nn/4. Der Gemeindeweg (das erwähnte Grundstück Nr. nn/3) verlaufe in weiterer Folge in südwestlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze der Grundstücke n2 bzw. n3. Im Bereich dieser Grundstücksgrenzen ende der im Katasterplan ausgeschiedene Gemeindeweg. Durch das - zuvor erwähnte - Weggrundstück Nr. nn/4 würde (abzweigend vom Gemeindeweg mit einer Breite von 3,20 m und an der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. nn/5 endend) eine Aufschließung für weitere Grundstücke (in diesem Zusammenhang sind sieben Grundstücksnummern im Bescheid genannt) bewirkt.
Wegeservituten zugunsten näher bezeichneter Grundstücke bestünden zu Lasten des Grundstücks Nr. nn/1 (dies ist die Wegparzelle, die dem über das Grundstück des Beschwerdeführers führenden Wegteil vorgelagert ist) und des Grundstückes Nr. nn/4 (dabei handelt es sich um die vom Z-Weg abzweigende, aber nicht in das Verfahren einbezogene Wegparzelle), sowie des Grundstückes nn/6 (nach dem Lageplan ist dies eine parallel zur Landesstraße verlaufende Wegparzelle; weder sie, noch die Grundparzellen, zugunsten derer die Wegerechte bestehen, werden vom gegenständlichen Verfahren berührt). Nach einer Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und zahlreicher Anrainer anläßlich der mündlichen Verhandlung führte die Behörde - unter Hinweis auf die §§ 1 und 4 LStVG 1964 - aus, aus den Stellungnahmen der überwiegenden Anzahl der Beteiligten gehe hervor, daß diese das gegenständliche Straßenstück bereits in langjähriger Übung ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundstückseigentümer oder dritter Personen benützten. Von einigen Beteiligten sei ausgesagt worden, daß ihnen von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers ein gesondertes Recht eingeräumt worden sei, über das Grundstück Nr. n1 zu fahren. Das Feststellungsverfahren diene nicht dazu, um rechtsgestaltend eine neue öffentliche Verkehrsfläche zu schaffen, sondern nur dazu, Zweifel daran, inwieweit eine bestehende Verkehrsverbindung als öffentlich anzusehen sei, zu beseitigen. Zweifelsfrei sei im Verfahren festgestellt worden, daß die gegenständliche Straße zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benützt werde, da ausschließlich über diese Straße eine Reihe von Liegenschaften zu erreichen sei. Weiters scheine zweifelsfrei festzustellen, daß die Benutzung in langjähriger Übung allgemein ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer erfolgt sei. Der Bestand eines öffentlichen Verkehrsweges werde auch nicht dadurch eingeschränkt, daß neben dieser öffentlichen Benützung einer Reihe von Beteiligten auch privatrechtlich von den Grundeigentümern ein Recht zur Benützung eingeräumt worden sei, dies allerdings erst in den frühen Sechzigerjahren. Der nach der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, eine Reihe (namentlich genannter) Zeugen zu vernehmen, sei gemäß § 42 AVG nicht mehr zu behandeln gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (sowie weitere Anrainer, die ihr Rechtsmittel jedoch in der Folge wieder zurückgezogen haben) Berufung. Darin wird (sinngemäß) vorgebracht, daß die belangte Behörde eine Fahrverbotstafel mit dem Zusatz "ausgenommen Berechtigte" in der Befundaufnahme nicht erwähnt habe. Die Benützung des Weges durch Jedermann ohne Einschaltung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers würde eine sofortige Besitzstörungsklage nach sich ziehen. Die mitbeteiligte Gemeinde habe noch 1980 in baurechtlichen Widmungsbescheiden darauf hingewiesen, daß die Bauwerber hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten mit den grundbücherlichen Eigentümern Dienstbarkeitsverträge abzuschließen hätten. Dies stünde im Widerspruch mit der nunmehrigen Feststellung, daß dieser Privatweg ein öffentlicher sei. Der Beschwerdeführer habe mit den übrigen Anrainern die Wegerhaltung bis 1988 allein durchgeführt. Die im Anschluß an den Grund des Beschwerdeführers befindliche Stahlbetonbrücke über den Z-bach sei erst 1963 errichtet worden; bis 1963 habe es einen 1,10 m breiten Steg gegeben, über den nur kleine landwirtschaftliche Fuhren getätigt worden seien. Mehrere Anrainer hätten sich ausdrücklich gegen die Öffentlicherklärung des Weges ausgesprochen; eine Reihe von (namentlich genannten) Grundeigentümern hätte das Recht der Zufahrt zur landwirtschaftlichen Nutzung, nicht aber darüber hinaus, teils ersessen, teils erworben. Der Z-Weg sei nie vom öffentlichen Verkehr, sondern immer nur von "Berechtigten" benützt worden. Der Bescheid enthalte unrichtige Feststellungen; die erworbenen Servituten dürften nicht ausgedehnt werden. Die Gemeinde habe selbst ein Interesse am "Z-Weg" zur Schaffung eines neuen Siedlungsgebietes. Angesichts der geringen Zahl von Hausbesitzern, die den Weg samt ihren Familienmitgliedern benützten, könne von einem dringenden Verkehrsbedürfnis nicht gesprochen werden. Es sei auch unrichtig, daß die (vom Beschwerdeführer) beantragten Zeugeneinvernahmen gemäß § 42 AVG präkludiert seien, weil im Rahmen fristgerecht erhobener Einwendungen auch späteres, ergänzendes Vorbringen zu berücksichtigen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1972, Zl. 1049/72). Die Anrainer des Z-Weges würden durch die Öffentlichkeitserklärung neuen Verkehrsbelästigungen ausgesetzt.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 abgewiesen, wobei der in der Gemeinderatssitzung den Vorsitz führende Vizebürgermeister nach Ausweis des bei den Verwaltungsakten befindlichen Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll eingangs der Sitzung die Befangenheit mehrerer Mitglieder des Gemeinderates feststellte, darunter hinsichtlich zweier Gemeinderäte mit der Begründung, sie seien bei der mündlichen Bauverhandlung als Zeugen aufgetreten. Diese Gemeinderäte nahmen in der Folge nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
In der Begründung ihres Bescheides entgegnete die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer, daß die in der Berufung erwähnte Fahrverbotstafel fünf Wochen vor der Kundmachung der Ortsaugenscheinsverhandlung "offensichtlich" durch den Beschwerdeführer aufgestellt worden sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, daß nach Aussagen zahlreicher Beteiligter der Weg bereits seit Jahrzehnten uneingeschränkt und zum Teil ohne jegliche Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümern benutzt worden sei. Gerade die vom Beschwerdeführer behauptete Ersitzung von Servituten durch einige Beteiligte setze voraus, daß der gegenständliche Weg von diesen benützt wurde, ohne daß der Grundeigentümer dieser Benützung entgegengetreten wäre. Es sei nicht einmal behauptet worden, daß in der Vergangenheit eine Besitzstörungsklage eingebracht worden wäre, obwohl mehrere Beteiligte vorgebracht hätten, den Weg ohne irgendwelche vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern zu benützen. Dessen ungeachtet hätte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Protokollierung der Aufstellung dieser Fahrverbotstafel begehren können. Der in Widmungsbescheiden enthaltene Hinweis der Baubehörde erster Instanz auf das Erfordernis, privatrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten zu treffen, sei kein Widerspruch zur nunmehrigen Vorgangsweise, da damals die Öffentlichkeit des Weges noch nicht festgestellt gewesen sei. Rechtlich bedeutsam sei vielmehr, daß offensichtlich einige Liegenschaftseigentümer und Wegbenützer kein Übereinkommen mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgängern getroffen hätten. Bezeichnenderweise sei dessen Liegenschaft mit keinen grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeiten belastet. Hinsichtlich einiger Anrainer behaupte der Beschwerdeführer selbst die Ersitzung einer Servitut; dies setze die Benützung des Weges durch einen weit längeren Zeitraum voraus, als für die Öffentlicherklärung erforderlich sei, ohne daß der Beschwerdeführer dem entgegengetreten wäre. Maßgebend seien die Aussagen mehrerer (namentlich genannter) Beteiligter, welche den Weg ebenfalls seit längerer Zeit ohne Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgängern benützten. Es treffe zu, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der namhaft gemachten (aber nicht vernommenen) Zeugen nicht präkludiert sei. Deren Befragung - wie der Beschwerdeführer beantragt habe - ob der Weg ein öffentlicher oder privater sei, sei jedoch nicht möglich, da zu dieser Feststellung nur die Behörde berufen sei. Das dringende Verkehrsbedürfnis könne bereits seitens einer einzigen Person vorliegen, nämlich dann, wenn der Ortsweg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu deren Liegenschaft darstelle. Es sei unbestritten, daß der Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den Liegenschaften im Bereich der sogenannten "Brandwiesen" sei. Der Beschwerdeführer bringe selbst vor, daß rund fünf Hausbesitzer und neun Fechsungsberechtigte diesen Wege benützen würden. Wie eine Reihe von Zeugen vorgebracht habe, sei der Weg von ihnen und "schlüssigerweise" auch zum Teil von ihren Angehörigen und Verwandten, somit von einem größeren Personenkreis, seit jedenfalls mehr als zehn Jahren unabhängig vom Willen des Grundstückseigentümers und dritter Personen und ohne Einschränkung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, da ja sonst kein weiterer Weg zur Verfügung gestanden sei, benützt worden. Daran ändere es nichts, daß der Beschwerdeführer mit einem größeren Personenkreis Benützungsvereinbarungen getroffen habe, wobei jedoch festgehalten werde, daß seine Liegenschaft mit keiner grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit belastet sei. Die (zeitlich der Verhandlung an Ort und Stelle unmittelbar vorangegangene) Aufstellung einer Fahrverbotstafel habe nicht ausgereicht, die Einschränkung des Benützerkreises seitens des Beschwerdeführers zu dokumentieren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, worin er unter anderem auch rügte, daß zwei namentlich genannte Gemeinderäte zu Unrecht für befangen erklärt und von der Abstimmung ohne Begründung ausgeschlossen worden seien.
Die Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1990 als unbegründet abgewiesen. Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes führt die belangte Behörde begründend aus, der Umstand, daß zwei Mitglieder des Gemeinderates ihre Meinung zum gegenständlichen Verfahren (ergänze: in erster Instanz) kundgetan haben, begründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht deren Befangenheit: Da sich die Gemeinderäte in Unkenntnis dieser Rechtslage (auch) selbst als befangen angesehen hätten, sei (dies) rechtlich "unrelevant" (womit die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß die Abwesenheit dieser Gemeinderatsmitglieder für die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides ohne Bedeutung sei).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsaken vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich zunächst dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf bestehende Servitutsverhältnisse zur Benützung des Z-Weges aber auch (in diesem Sinne sind die Beschwerdehinweise, daß nicht die "Öffentlichkeit", sondern nur Anrainer den Weg benützen, wohl zu verstehen) mangels Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses die Eigenschaft des Weges als "öffentliche Straße" bestreitet.
Die §§ 2 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969 lauten:
"§ 2
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle St, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) ...
§ 3
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen."
Soweit der Beschwerdeführer darzulegen sucht, daß der "Z-Weg" NUR aufgrund von Dienstbarkeitsverträgen benutzt wird (in diese Richtung geht offenbar das Beschwerdevorbringen, es seien mit SÄMTLICHEN Bauwerbern bzw. Käufern von Parzellen mündliche oder schriftliche Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen worden), geht er nicht von jenem Sachverhalt aus, der von den Verwaltungsbehörden angenommen wurde und den der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen hat, wenn das Verfahren, welches zur Feststellung dieses Sachverhaltes geführt hat, mängelfrei geblieben ist: Der erstinstanzliche Bescheid enthält nämlich zwar ausdrückliche Feststellungen darüber, daß einige Beteiligte die Benützung des Weges von der ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers ableiten, aber auch, daß die "überwiegende Anzahl der Beteiligten" das gegenständliche Straßenstück bereits in langjähriger Übung OHNE ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers (oder anderer Grundeigentümer) benützen würde, wobei die Aussagen der einzelnen Beteiligten hinsichtlich der ihnen bekannten Dauer einer solchen Benützung (naturgemäß) voneinander divergieren ("seit 1962", "sicher mehr als 100 Jahre", "viele Jahrzehnte", "seit Generationen", "seit 1903", "seit 1973"). Die Schlußfolgerung der Behörde, daß diese Benützung in langjähriger Übung allgemein ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer erfolgt sei, ist daher - soweit darin eine Tatsachenfeststellung liegt - nicht unschlüssig. Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, daß das gegenständliche Straßenstück von "allen bisherigen Beteiligten entweder aufgrund landwirtschaftlicher Nutzungsrechte und dadurch erworbener Dienstbarkeiten oder aufgrund vertraglicher Dienstbarkeiten" benutzt werde und in diesem Zusammenhang auch auf mehrere Fälle einer - seiner Meinung nach - ersessenen Servitut für landwirtschaftliche Zwecke hingewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer aber selbst eingeräumt, daß die Benützung des "Z-Weges" (zumindest insoweit) unabhängig vom Willen der Grundeigentümer erfolgte, geschieht doch eine Ersitzung von Servituten (im Sinne der hier gemeinten "uneigentlichen Ersitzung" durch einen Zeitablauf von 30 Jahren; vgl. dazu KOZIOL-WELSER, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 81) regelmäßig ohne Zustimmung des Grundeigentümers. Selbst wenn also die Behauptungen des Beschwerdeführers zuträfen, daß der "Z-Weg" (nur) teils aufgrund ersessener, teils aufgrund vertraglich eingeräumter Servituten benützt werde, spräche dies nicht gegen die oben erwähnte Feststellung der belangten Behörde.
In rechtlicher Hinsicht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß unter "langjähriger Übung" ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11923/A, vom 21. Juni 1990, Zl. 88/06/0162, und vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099). Bei Wegen, die - wie hier - nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllen, wird der Kreis von Benutzern dieses Weges (im dargelegten Sinne) eher klein sein. Die geringere Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, steht aber - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hiefür vorliegt, nämlich, daß diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt (zur Möglichkeit, auch bloße Zufahrtsstraßen zu öffentlichen Straßen zu erklären, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.923/A). Daß der "Z-Weg" die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und zu den anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Darin liegt aber - entgegen seiner Auffassung - bereits ein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches in Verbindung mit dem langjährigen Gebrauch im dargelegten Sinne dazu führt, daß der Weg als ein öffentlicher anzusehen ist. Durch den diesbezüglichen Bescheid, mit welchem die (in der Wirklichkeit bereits eingetretene) Öffentlichkeit des Weges nur festgestellt wird, wird daher auch kein neuer Verkehrsweg (z.B. zur Aufschließung neuen Baulandes) geschaffen; es stünde der Öffentlicherklärung aber auch nicht entgegen, wenn damit - allenfalls - auch die künftige Schaffung von Bauland erleichtert würde.
Mit der Feststellung der Öffentlichkeit ist keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen verbunden, weshalb auch von einer Enteignung nicht die Rede sein kann; der Eigentümer darf allerdings - als Folge der Feststellung - keine Handlung setzen, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem - von ihm auch bisher geduldeten - festgestellten Umfang zu behindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1972, Slg. Nr. 8253/A). Andererseits ist der Weg nunmehr - d.h. bis zu einer anderweitigen Beschlußfassung durch die Gemeinde - eine Gemeindestraße im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz LStVG 1964, mit den sich daraus für die Gemeinde ergebenden Verpflichtungen im Sinne der §§ 39 ff leg. cit. Hinsichtlich des Umfanges des festgestellten Gemeingebrauchs (d.h. einschließlich Fahrverkehr mit Fahrzeugen aller Art) hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, noch in der Beschwerde Einwände erhoben; der Verwaltungsgerichtshof hegt auch insoweit keine Bedenken ob des Vorliegens der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen. Darauf, ob die Anrainer mit der Erklärung des Weges zur öffentlichen Straße im Sinne des § 2 leg. cit. einverstanden sind oder ob dies - wie der Beschwerdeführer behauptet - nicht der Fall ist, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Da die Frage der Öffentlichkeit des Weges zuletzt auch strittig war (wie etwa der Umstand zeigt, daß der Beschwerdeführer, wie er nicht bestreitet, wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung ein Fahrverbotsschild aufgestellt hat), liegen auch die formellen Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 3 LStVG 1964 vor.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die er darin erblickt, daß in der Gemeinderatsitzung vom 8.November 1989 über die Berufung des Beschwerdeführers zwei Gemeinderäte zu Unrecht als befangen ausgeschlossen worden seien. Der Umstand, daß Mitglieder des Kollegialorganes Gemeinderat nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, berührt - aus dem Blickwinkel der Rechte des Beschwerdeführers als Partei und Berufungswerber - ausschließlich die Frage, ob die Berufungsbehörde dem Gesetz gemäß zusammengesetzt war. Gemäß § 56 der Gemeindeordnung 1967, Steiermärkisches LGBl. Nr. 115, ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel derselben zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind. Beide Voraussetzungen werden im Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen. Davon abweichende Bestimmungen für den Fall der Entscheidung über eine Berufung sind in der Gemeindeordnung 1967 nicht vorgesehen. Es kommt daher für die Frage der Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Gemeinderatsmitglied an einer Abstimmung nicht teilgenommen hat, solange nur die Beschlußfähigkeit des Gremiums nicht beeinträchtigt wird. Ungeachtet der (hier nicht bedeutsamen) Frage, ob durch eine Ausschließung von der Abstimmung RECHTE DER BETROFFENEN GEMEINDERATSMITGLIEDER verletzt worden sind, wurde durch einen solchen Vorgang in RECHTE DES BESCHWERDEFÜHRERS jedenfalls nicht eingegriffen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde beantragte Zuspruch von Vorlageaufwand war abzuweisen, weil ein derartiger Anspruch gemäß § 48 Abs. 2 VwGG zwar der belangten Behörde, nicht aber gemäß § 48 Abs. 3 VwGG einer mitbeteiligten Partei zukommt.
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