Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Februar 1988 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Abbruch einer bestehenden Halle und zum Neubau einer Halle mit Nebenräumen auf dem Grundstück Nr. 223 EZ 80, KG X, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer mit der Begründung berufen, mit dem erstinstanzlichen Bescheid werde in grundbücherlich sichergestellte Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, es sei nunmehr einzig und allein die Frage strittig, ob auch ein zivilrechtlicher Anspruch, der aus einem öffentlichen Buch ersichtlich sei, die Erteilung einer Baubewilligung nicht hindern könne. Handelte es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sei, so wäre der Auffassung des angefochtenen Bescheides durchaus zu folgen. Es widerspreche jedoch dem Grundsatz des leichteren Zuganges zum Recht und der Verfahrensökonomie, wenn dies auch in Fällen angewendet werde, in denen eindeutig ein aus dem Grundbuch ersichtlicher Anspruch die Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung hindere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z.2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Mit den Ausführungen in der Beschwerde verkennen die Beschwerdeführer die rechtliche Situation. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1982, Zl. 82/06/0092, sowie vom 22. Dezember 1983, Zl. 83/06/0253, u.a. ausgeführt hat, stellt die Baubewilligung einen (konstitutiven) Verwaltungsakt dar, mit dem der Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - die Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Bauplatz zu realisieren. Zivilrechtliche Ansprüche werden auch von einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht berührt. Daß der Hinweis auf ein Nutzungsrecht an einer Garage keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstellt, können die Beschwerdeführer nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Eine derartige Einwendung kann auf keine der im § 61 der Steiermärkischen Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, angezogenen baurechtlich maßgebenden Bestimmungen gestützt werden. Steht den Beschwerdeführern ein Nutzungsrecht an der Garage zu, so können sie die mitbeteiligte Partei ungeachtet der rechtskräftigen Baubewilligung im ordentlichen Rechtsweg verhalten, eine dieses Recht verletzende Bauführung zu unterlassen. Bei dieser Rechtslage macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Privatrecht um ein verbüchertes Recht handelt oder nicht, da § 61 Abs. 3 Stmk BO in der zitierten Fassung nicht zwischen verbücherten und unverbücherten Privatrechten unterscheidet.
Da sich nach diesen Darlegungen bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die Beschwerdeführer in dem behaupteten Recht nicht verletzt wurden, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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