VwGH 90/06/0113

VwGH90/06/01136.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Juni 1990, Zl. A 17-K-3356/1988-6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: U-KG), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litb;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litd;
BauO Stmk 1968 §58 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §74;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litb;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litd;
BauO Stmk 1968 §58 Abs2;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §74;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Häuser S-Straße 6 (Eigentum der Mitbeteiligten) und S-Straße 8 (Eigentum des Beschwerdeführers) weisen nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen einen gemeinsamen Lichthof auf, der bis in den 1. Stock durch eine Mauer getrennt war. Im Jahre 1929 sei im Hause S-Straße 6 im Parterre und im 1. Stock durch den Lichthof je ein Gang zum Osttrakt geschaffen worden. Der Fußboden des Ganges im ersten Stock habe aus Luxfergläsern bestanden, die Zierverglasung der Decke sei nach dem Beschwerdevorbringen durch ein schräges Glasdach geschützt gewesen. Am 1. Juli 1987 brachte die Mitbeteiligte ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung ein. Der Gegenstand dieses Ansuchens kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Mit einem zweiten Ansuchen vom 2. November 1987 wurde von der Mitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Brüstungsmauer im zweiten Obergeschoß im Bereich des Lichthofes an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers beantragt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß das den Lichthof im ersten Obergeschoß überdeckende Pultdach - eine Stahl- Glaskonstruktion - durch eine Massivdecke ersetzt und als Absturzsicherung wegen eines zu schaffenden Fluchtweges eine Brüstungsmauer mit einer Höhe von 1,15 m und einer Länge von 8,50 m errichtet wurde. Gleichzeitig wurde ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Überdeckung des Lichthofes eingebracht, dieses Ansuchen findet sich jedoch nicht mehr im Akt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der auch ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen und Einwendungen erhoben hatte, erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz auf Grund eines dritten Ansuchens vom 6. März 1987 mit Bescheid vom 1. Juli 1988 die Baubewilligung zur Errichtung einer Brüstungsmauer, einer neuen Stahlbetondecke und zweier Türen anstelle von Fenstern. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 9. Februar 1989 Folge und behob die erteilte Baubewilligung wegen des Fehlens einer Widmungsbewilligung.

Am 10. März 1989 brachte die Mitbeteiligte neuerlich ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Massivdecke und einer Brüstungsmauer im Innenhofbereich des zweiten Obergeschoßes (nordseitig) und zweier Türen auf dem Grundstück Nr. nnn/1 in EZ nnn KG Innere Stadt, (S-Straße 6), ein. Nach der Aktenlage war dieses Bauansuchen mit keinen Bauplänen belegt, es wurde auch nicht auf zu einem früheren Zeitpunkt bei der Baubehörde eingereichte Pläne verwiesen (im vorgelegten Akt finden sich drei Varianten von Bauplänen). Über dieses Ansuchen wurde am 5. April 1989 eine Verhandlung für den 13. April 1989 ausgeschrieben, die Zustellung der Ladung für diese Verhandlung erfolgte am 10. April 1989 an den Vertreter des Beschwerdeführers. Dieser brachte einen Vertagungsantrag ein, der am 12. April 1989 bei der Behörde erster Instanz einlangte. Dieser Antrag wurde unter anderem damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Ausland und es ihm daher nicht möglich sei, allenfalls notwendig scheinende Einwendungen selbst zu erheben. Dem Ansuchen fehle überdies ein entsprechender Bebauungsplan mit Bebauungsrichtlinien. Während der Verhandlung vom 13. April 1989, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm, hielt dieser seine im bisherigen Verfahren erhobenen Einwendungen aufrecht und brachte vor, daß angesichts der Kürze der Ausschreibung dem Anrainer eine Akteneinsicht nicht möglich gewesen und ihm daher die Möglichkeit genommen worden sei, alle ihm möglichen Einwendungen zu erheben. In der Niederschrift über die Verhandlung vom 13. April 1989 findet sich weiters ein Hinweis, daß ein Plan (zweifach) noch nachgereicht werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für etwaige Einwendungen bis 19. April 1989 eingeräumt(Ü). Ein Plan wurde offensichtlich nicht nachgereicht. Mit einem am 19. April 1989 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten Schreiben hielt der Beschwerdeführer seine bisher erhobenen Einwendungen aufrecht und brachte ergänzend vor, daß für die Bewilligung zur Errichtung einer Brüstungsmauer, einer neuen Stahlbetondecke und von zwei Türen anstelle von Fenstern auch nach der Novelle zur Steiermärkischen Bauordnung laut Landesgesetzblatt vom 22. Februar 1989 eine Widmung erforderlich sei, da es sich hier nicht um einen Umbau, sondern um einen Zubau handle, wofür eine Widmung notwendig scheine. Weiters wurde vorgebracht, daß es dem gegenständlichen Verfahren an einem Gutachten der Altstadtkommission über das konkrete Bauvorhaben mangle. Die Hofgemeinschaft gebe dem Anrainer das Recht auf Belichtung und Belüftung seiner Fenster, zumindest aber auf die Beibehaltung der inneren Baufluchtlinien, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Juni 1989 wurde der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung zur Errichtung einer Brüstungsmauer, einer neuen Stahlbetondecke und zweier Türen anstelle von Fenstern erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen; soweit es sich um privatrechtliche Einwendungen handelte, wurden sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung, in der vor allem auf das Erfordernis einer Widmungsbewilligung hingewiesen wurde, wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1990 ab.

Die belangte Behörde geht der Begründung ihres Bescheides zufolge davon aus, daß gemäß § 58 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 (BO) der Nachweis der Widmung - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Bauführungen nach § 57 Abs. 1 lit. i und j - nurmehr bei Neubauten und Zubauten erbracht werden müsse. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelte es sich bei dem Ersatz des Pultdaches durch eine Stahlbetondecke nicht um einen Zubau, da keine Vergrößerung des Bauvolumens erfolgt sei, sondern um eine Bauveränderung gemäß § 57 Abs. 1 lit. c BO. Auch die Brüstungsmauer könne nicht als Zubau angesehen werden, sondern sei eine Einfriedungsmauer im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. d. Da für beide Bauführungen aber kein Nachweis der Widmung erforderlich sei, gehe das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Steiermärkischen

Bauordnung (BO) lauten:

§ 57 in der Fassung LGBl. Nr. 67/1987:

"§ 57

Bewilligungspflicht

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie

  1. a) Neubauten oder Bauten, bei denen nach Abtragung oder Zerstörung eines bestehenden Baues dessen Grund- und Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
  2. b) Zubauten, das sind Vergrößerungen von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung;
  3. c) Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung und die gesundheitlichen Verhältnisse von Einfluß sein können oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn anzuwenden sind;
  4. d) die Herstellung von Einfriedungen im verbauten Gebiet gegen öffentliche Verkehrsflächen und von Einfriedungsmauern;...."

    § 58 in der Fassung LGBl. Nr.14/1989:

"§ 58

Ansuchen

(1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind anzuschließen:

  1. a) der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn

    gleichzeitig zeitig um die Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen (§ 2),

  1. b) ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als 6 Wochen,
  2. c) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
  3. d) die Baupläne in zweifacher Ausfertigung,
  4. e) eine Baubeschreibung mit allen für die Bewilligung maßgebenden Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der Bauten, in zweifacher

    Ausfertigung.

(2) Die Pflicht zum Nachweis der Widmung entfällt bei Bauführungen nach § 57 Abs. 1 lit. c bis h, bei allen Bauten vorübergehenden Bestandes (§ 62 Abs. 4), für Gartenhäuser, Kleingewächshäuser, Gerätehütten, Holzlagen, Wartehäuser, Plakattafeln, elektrische Verteilungsanlagen und kleinere sakrale Bauten."

§ 59 (Stammfassung LGBl. Nr. 149/1968):

"§ 59

Baupläne

(1) Die Baupläne haben zu enthalten:

  1. a) den Lageplan, der auszuweisen hat: die bestehenden und geplanten Bauten (Gebäude, Brunnen, Senkgruben, Kanäle u. dgl.) auf dem Bauplatz, die Baubestände auf den benachbarten Grundstücken, die Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, die Grundstücksnummern, die Grundgrenzen, die Verkehrsflächen, die Himmelsrichtung, alle den Bauplatz kreuzenden Leitungen mit Namen und Anschrift der Eigentümer, den bekannten höchsten Grundwasserstand und Wasserstand von Gewässern;
  2. b) die Grundrisse sämtlicher Geschosse, die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Baues und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, Angaben über die äußere Farbgebung; die Darstellung bewilligungspflichtiger Einfriedungen, der Abwasseranlagen; Düngerstätten, Müllgruben u. dgl.

(2) .........."

Der Beschwerdeführer rügt, daß dem Bauansuchen ein Bauplan mit Baubeschreibung, aus welcher die für die Bewilligung maßgebenden Umstände ersichtlich seien, fehle.

Schon dieses Beschwerdevorbringen ist berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß der Nachbar zwar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß Pläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ihm jedoch ein Recht darauf zusteht, daß die Pläne eine zur Verfolgung seiner Rechte ausreichende Information vermitteln (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, vom 30. Juni 1988, Zl. 86/06/0078, BauSlg. 1146). Entgegen den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 lit. d und § 59 Abs. 1 BO lagen weder der durchgeführten Bauverhandlung noch der erteilten Baubewilligung Baupläne zugrunde. Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens ist aber auch im Falle der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung das vom Antragsteller darzustellende Vorhaben. Dem vorgelegten Akt kann nun nicht entnommen werden, wie das Bauvorhaben konkret gestaltet werden soll (die Baubewilligung bezieht sich auf keine der drei vorliegenden Planvarianten).

Schon deshalb ist eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dadurch allenfalls Rechte des beschwerdeführenden Nachbarn beeinträchtigt werden, nicht möglich. Außerdem haben die Baubehörden beider Instanzen nicht geprüft, inwieweit der derzeit bestehende Altbestand konsentiert oder als solcher anzusehen ist.

Da die belangte Behörde verkannte, daß schon wegen des Mangels von Bauplänen das Bauansuchen nicht ordnungsgemäß belegt war, dem Nachbarn in dieser Hinsicht aber zur Geltendmachung seiner Rechte ein Mitspracherecht zukommt, belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

In Ermangelung von Plänen, in denen der bestehende Baukonsens und das Bauvorhaben ausgewiesen ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob durch die geplante Bauführung ein Zubau errichtet werden soll. Unter der Annahme, daß das vormals bestehende Glaspultdach konsensgemäß errichtet und die projektierte Massivdecke jedenfalls nicht höher als der tiefste Punkt des Pultdaches geplant war, wird man allerdings nicht davon ausgehen können, daß die Massivdecke als Zubau im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. b BO zu qualifizieren ist, weil in diesem Fall durch die Massivdecke selbst eine Vergrößerung von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung nicht vorläge. Anders verhält es sich mit der Brüstungsmauer. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bietet § 57 Abs. 1 lit. b BO keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Zubau nur dann vorliegt, wenn eine Vergrößerung des BAUVOLUMENS erfolgt; im Gegensatz zu anderen Bauordnungen liegt nämlich nach der Steiermärkischen Bauordnung ein Zubau auch dann vor, wenn damit keine RAUMBILDENDE Anlage errichtet wurde. Die Subsumtion der gegenständlichen Brüstungsmauer unter § 57 Abs. 1 lit. d BO ist jedenfalls verfehlt, handelt es sich doch dabei weder um eine Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche, noch um die Errichtung einer "Einfriedungsmauer". Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer "Einfriedungs"-Mauer um eine Einrichtung zum Schutz gegen störende Einflüsse von außen. Eine derartige Auslegung kommt bei einer Mauer, die im zweiten Obergeschoß als Absturzsicherung gegen einen offenen Lichthof erfolgen soll, aber nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat auch § 58 Abs. 2 BO in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989 unrichtig ausgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zlen. 90/06/0112, AW 90/06/0039, ausgesprochen, aus der zuletzt genannten Bestimmung gehe nicht hervor, daß Maßnahmen, die unter die Bewilligungspflicht des § 57 Abs. 1 lit. c BO fallen, mit einer bestehenden Widmung (oder gar dem Flächenwidmungsplan) in Widerspruch stehen dürfen. Überdies geht bereits aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1973, Slg. N.F. Nr. 8523/A hervor, daß selbst bei Fehlen von Beschränkungen im Widmungsbescheid alle jene Beschränkungen der baulichen Ausnützbarkeit zu beachten sind, die sich aus später in Kraft getretenen Normen, also etwa einem Bebauungsplan, ergeben. Von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß auf allfällige Beschränkungen im Bebauungsplan nicht Bedacht zu nehmen sei, hat die Behörde trotz diesbezüglicher Einwendungen des Beschwerdeführers auch jede Auseinandersetzung mit etwaigen Beschränkungen im Bebauungsplan unterlassen. Sie belastete daher auch aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (sekundäre Verfahrensmängel) .

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits eingeschlossen ist.

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