VwGH 90/05/0187

VwGH90/05/01874.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zlen. 1) MDR-B XIX-8/89 und 2) MDR-B XIX-38/88, betreffend Abweisung von Bauansuchen, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §6 Abs15;
BauRallg;
BauO Wr §6 Abs15;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Mai 1988 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens im Ausmaß von 5,32 m x 7,32 m mit einer dem Schuppen vorgesetzten Pergola, einer Zufahrt und einer Stützmauer sowie zur Durchführung von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. n1, EZ. n des Grundbuches über die Kat. Gem. Z, sowie Nr. n2, EZ. nn derselben Kat. Gem., unter Berufung auf die §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien abgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B XIX-38/88, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die Berufungsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß für die in Rede stehenden Grundstücke gemäß dem Plandokument Nr. 5972 die Flächenwidmung "Grünland - ländliches Gebiet" mit der besonderen Bestimmung gelte, daß die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen untersagt sei. Allerdings seien jedoch gemäß § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen in allen Widmungsgebieten zulässig. Ohne auf das Berufungsvorbringen selbst eingehen zu müssen, sei darauf hinzuweisen, daß, abgesehen von der im Gutachten des agrartechnischen Referates des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Februar 1988 getroffenen Feststellung, wonach für die widmungsgemäße Nutzung ein Geräteschuppen im beantragten Ausmaß von ca. 39 m2 Nutzfläche nicht unbedingt erforderlich sei, der Beschwerdeführer durch seine Eingabe vom 1. September 1988 an den Magistrat der Stadt Wien, mit welcher er um die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens mit einer Nutzfläche von 27 m2 auf der gegenständlichen Liegenschaft angesucht habe, selbst zu erkennen gegeben habe, daß ein Geräteschuppen größeren Ausmaßes im Sinne des § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien nicht unbedingt erforderlich sei. Dies umsomehr, als er in der erwähnten Eingabe selbst versichert habe, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Weingärten auch bei Errichtung eines Geräteschuppens von bloß 27 m2 Nutzfläche möglich sei.

II.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 20. Jänner 1989 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens, diesmal im Ausmaß von 5,32 m x 5,88 m, ebenfalls mit einer dem Schuppen vorgesetzten Pergola, einer Zufahrt und einer Stützmauer sowie zur Durchführung von Geländeveränderungen auf den vorstehend erwähnten Grundstücken gemäß den §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien abgewiesen.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die Berufungsbehörde wies auch in der Begründung dieses Berufungsbescheides zunächst auf die schon erwähnte Flächenwidmung und die Regelung des § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien hin, und meinte, sowohl diese Rechtslage als auch die Tatsache, daß eine Fläche von nahezu 5100 m2 weinbaulich bewirtschaftet werden soll, stünden außer Streit. Der Beschwerdeführer ziehe jedoch in Zweifel, daß der zur Bewilligung eingereichte Geräteschuppen das betriebsnotwendige Ausmaß überschreite. Zu dieser Frage habe die Berufungsbehörde ein ergänzendes Gutachten angefordert, welches am 18. April 1989 erstattet worden sei und nachstehenden Inhalt habe:

"Zu der anher gerichteten Anfrage, welche Maschinen und Geräte in welcher Anzahl für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung einer insgesamt ca. 5.000 m2 großen Fläche (EZ n und nn, KG Z), erforderlich sind und wieviel Platz zu deren geschützter Aufbewahrung erforderlich ist, wird nachstehendes agrartechnisches Gutachten abgegeben:

Im Zusammenhang mit den gestellten Fragen muß zunächst der Begriff 'ordnungsgemäße Bewirtschaftung' einer Klärung zugeführt werden. Als Bewirtschaftungsform wurde seitens des Berufungswerbers der Weinbau gewählt; die Rebkulturen sind bereits ausgesetzt. Bei Beurteilung des gegebenen Sachverhaltes wurde daher von dieser Nutzungsart ausgegangen.

Nach allseits anerkannter Auffassung (vgl. Gerhard Troost 'Technologie des Weines', Ruckenbauer - Traxler 'Weinbau heute') umfaßt der Begriff 'Weinbau' alle Arbeitsvorgänge im Weingarten bis hin zum Lesevorgang. Die daran anschließenden Tätigkeiten des Rebelns und Maischens der Trauben und alle weiteren Bearbeitungsvorgänge an den Trauben zur Weinherstellung können demnach nicht mehr dem Begriff 'Bearbeitung von Weingärten' zugeordnet werden, sondern zählen bereits zur Kellereiwirtschaft.

Diese ist standortmäßig nicht an einen bestimmten Weingarten gebunden und kann theoretisch an jedem Ort durchgeführt werden. Üblicherweise werden im bodenständigen Weinbau diese Arbeiten am Betriebsstandort getätigt, wo auch die entsprechenden Kellerräumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sind. Zur weinbaulichen Bewirtschaftung eines Grundstückes sind im Sinne der vorstehenden Abgrenzung jedenfalls alle der Kellerwirtschaft dienenden Maschinen und Geräte wie Weinpresse, Rebler, Maischepumpe, diverse Behältnisse, Mostpumpe, Mosttank, usw. nicht notwendig und müssen daher bei den noch anstehenden Beurteilungen außer Betracht bleiben.

Ebenso ist der Anhänger für den Traktor zur Bewirtschaftung entbehrlich; er dient offensichtlich nur dem An- und Abtransport diverser Betriebsmittel. Eine Unterbringung auf dem zu bewirtschaftenden Grundstück ist nicht erforderlich.

Bezugnehmend auf die vom Berufungswerber behauptete Notwendigkeit einer Unterstellmöglichkeit für Beschäftigte ist zu bemerken, daß erstens üblicherweise nur bei niederschlagsfreiem Wetter im Weingarten gearbeitet wird und zweitens bei unvorhergesehenen Witterungsumschwüngen sowohl in den Anreisekraftfahrzeugen, als auch in der antragsgegenständlichen Hütte bei entsprechend platzsparender Disposition Unterstand gefunden werden kann. Ein zusätzlicher Platzbedarf läßt sich daraus nicht ableiten.

Was die Frage der notwendigen, an den Weingarten ortsgebundenen Arbeiten anlangt, ist festzuhalten:

Abgesehen von der Begründung einer Rebkultur, die jedoch angesichts einer Umtriebszeit von 20 - 30 Jahren nicht zu berücksichtigen ist und anläßlich derer eventuell die Anmietung eines Rigolpfluges oder eines Erdbohrers möglich und auch üblich ist, sind nachstehende regelmäßige Arbeiten im Weingarten erforderlich: Das Schneiden, Binden und Spritzen der Rebstöcke, die Bodenbearbeitung (Fräsen, Pflügen, Gründüngung usw.), die Rebpflege und die Lese. Zur Durchführung dieser Arbeiten auf einer Weingartenfläche von ca. 5.000 m2 - wie sich die in der Natur nebeneinander gelegenen 2 Liegenschaften darstellen - sind folgende Geräte und Maschinen notwendig:

 

Stellfläche

1 Weingartentraktor ca. 3 m2

1 Spatenpflug (oder Grubber) ca. 2 m2

1 Fräse ca. 1 - 2 m2

1 Anbauspritze ca. 1 - 2 m2

1 Heckplateau (Buttengestell) ca. 2 m2

ca. 20 - 30 Butten zur Lese ca. 1 - 2 m2 (können

ca. 5 - 10 Kübel zur Lese aber auch auf dem

Plateau abgestellt

werden).

 

1 Kunstdüngerwanne zum Streuen von Kunstdünger mit der Hand, Handwerkszeug, Bindematerial und diverses Kleinmaterial können an der Wand aufgehängt werden und bedürfen daher keines zusätzlichen Platzes.

Rein rechnerisch ergibt sich damit ein Platzbedarf von 9 - 13 m2. Bei einer Hütte im Ausmaß von 15 m2 verbleibt sohin sogar noch genug Manipulierraum.

Zusammenfassend wird daher, so wie im ha. Gutachten vom 19. Februar 1988, Zl. MA 58 - 5370/87, festgestellt, daß ein Geräteschuppen im Ausmaß von ca. 15 m2 zur witterungsgeschützten Unterstellung der zur weinbaulichen Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche notwendigen Geräte und Maschinen als ausreichend erachtet werden muß."

Der zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers hielt die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides entgegen, sie müsse der Ansicht des Beschwerdeführers entschieden entgegentreten, daß auch die Kellerwirtschaft bei der Beurteilung der Frage, welches Flächenausmaß als unbedingt erforderlich anzusehen sei, einbezogen werden müsse. Dies verbiete allein schon § 6 Abs. 15 der Bauordnung, der von der widmungsgemäßen Nutzung und den unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen spreche. Ländliche Gebiete seien zufolge § 6 Abs. 1 erster Satz der Bauordnung unter anderem für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Es dürften daher nur solche Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß unter Landwirtschaft die wirtschaftliche Nutzung des Bodens durch Acker-, Pflanzenbau und Tierzucht verstanden werde. Im gegenständlichen Fall bedeute dies die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zum Zwecke des Hervorbringens von Weintrauben. Widmungsgemäße Nutzung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien könne daher nur den Anbau von Rebstöcken, die Pflege derselben und schließlich die Einbringung der Ernte bedeuten. Dieser vorgenannte Umfang landwirtschaftlicher Nutzung definiere somit die Art der zur Anwendung gelangenden notwendigen Geräte und Maschinen und - im Zusammenhang mit der Größe der Weingartenfläche - das Ausmaß jener baulichen Anlage, welche zu deren Unterbringung unbedingt erforderlich sei. Ausgehend von der Größe der zu bewirtschaftenden Weingartenfläche und unter Zugrundelegung des Begriffes "Bearbeitung von Weingärten" habe der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 58 schlüssig dargetan, welche Geräte und Maschinen notwendig seien und welcher Platzbedarf hiefür erforderlich sei. Wenn nun der Beschwerdeführer einen Platzbedarf von 27 m2 als unbedingt erforderlich halte, so möge dies daran liegen, daß er eben neben der "Weingartenarbeit" auch die "Kellerwirtschaft" zur widmungsgemäßen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zähle. Es sei aber bereits dargetan worden, daß unter der landwirtschaftlichen Nutzung nur die wirtschaftliche Nutzung des Bodens angesehen werden könne. Die Nutzung des Bodens bestehe im gegenständlichen Fall eben darin, daß Weintrauben hervorgebracht werden. Die weitere Verarbeitung der Trauben könne nicht mehr der Nutzung des Bodens im obgenannten Sinne zugeordnet werden. Aus diesem Grunde würden auch Mostereien und Kellereien nicht zur Landwirtschaft im eigentlichen Sinne, sondern zu den landwirtschaftlichen Nebengewerben gezählt. Wenn aber § 6 Abs. 15 der Bauordnung von den unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen spreche, so könne für deren Ausmaßbeurteilung nur die Landwirtschaft im eigentlichen Sinn herangezogen werden. Dieser grundlegende Unterschied in der Auffassung der Berufungsbehörde zu jener des Beschwerdeführers scheine auch der Grund dafür zu sein, daß dieser von einem unbedingt erforderlichen Ausmaß des Geräteschuppens in der Größe von 27 m2 ausgehe. Dies erhelle unter anderem die Stellungnahme vom 18. April 1988, in welcher der Beschwerdeführer für den Preßvorgang einen Raumbedarf von ca. 14 bis 16 m2 angebe. Insoweit der Beschwerdeführer dem Gutachter vorwerfe, er berücksichtige nicht den heute üblichen Geräteeinsatz, so müsse dem entgegengehalten werden, daß die Berufungsbehörde nicht erkennen könne, daß die vom Sachverständigen angeführten erforderlichen Geräte und Maschinen nicht dem heutigen Stand weinbautechnischer Erkenntnisse entsprächen. Dies umso mehr, als auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 1988 im wesentlichen keine anderen Geräte und Maschinen aufgezählt werden. Wenn überhaupt gravierende Unterschiede im Hinblick auf das Erfordernis von Geräten und Maschinen vorliegen sollten, dann nur insofern, als der Sachverständige von einem Streuen des Kunstdüngers mit der Hand ausgehe, der Beschwerdeführer hingegen einen Düngerstreuer als Zusatzgerät für den Traktor als erforderlich erachte. Selbst wenn man in diesem Punkte dem Beschwerdeführer zustimmen wollte, vermöge dies ein Mehr von 12 m2 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachter die Fähigkeit absprechen möchte, Gutachten der verfahrensgegenständlichen Art abzugeben, dürfe darauf hingewiesen werden, daß der Gutachter Leiter des agrartechnischen Referates der Magistratsabteilung 58 sei und somit sehr wohl davon ausgegangen werden müsse, daß er die erforderlichen Kenntnisse besitze, welche die Voraussetzung der geforderten Begutachtung sei. Im übrigen dürfe jedoch bemerkt werden, daß die gegen den Gutachter vorgebrachten Einwände als sehr allgemein und nicht stichhaltig angesehen werden müssen. Abschließend sei noch festgestellt, daß eine Bewilligung gemäß § 71 der Bauordnung deshalb nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei, da der geplante Bau nicht bloß vorübergehenden Zwecken dienen soll und sich auch Nachbarn gegen das vorliegende Bauprojekt ausgesprochen haben.

III.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1990, Zlen. B 1287, 1288/89-6, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten - Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erblickt der Beschwerdeführer zunächst in dem Umstand, daß die belangte Behörde die "Kellerwirtschaft" vom Weinbau trenne. Dies sei möglicherweise für den ländlichen Raum richtig, wo meistens abgesondert vom Weingarten ein Preßhaus bestehe, könne jedoch im städtischen Raum nicht gelten, wobei der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er weder an seinem Wohnort noch an anderen Orten ein Preßhaus besitze und ein solches nur im gegenständlichen Weingarten errichten könne. Der Preßvorgang stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung seines Weingartens und könne daher nicht von diesem getrennt werden.

Wie schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, gilt für die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers entsprechend dem Plandokument Nr. 5972 die Flächenwidmung "Grünland - ländliches Gebiet" mit der besonderen Bestimmung, daß die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen untersagt ist. Ungeachtet dessen sind jedoch zufolge § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien die für die widmungsgemäße Nutzung UNBEDINGT erforderlichen baulichen Anlagen in allen Widmungskategorien zulässig, weshalb die Bauansuchen des Beschwerdeführers dann zu Recht abgewiesen worden sind, wenn davon auszugehen war, daß die beantragten Baulichkeiten für eine der erwähnten Flächenwidmung entsprechende Nutzung NICHT UNBEDINGT erforderlich sind. Angesichts des Wortlautes der zitierten Norm ist die Anlegung eines strengen Maßstabes geboten, woraus sich für den Beschwerdefall ergibt, daß die sogenannte "Kellerwirtschaft" nur dann in die Betrachtungen über die Erforderlichkeit der Bewirtschaftung des Weingartens einbezogen werden durfte, wenn der Weinbau im Weingarten des Beschwerdeführers, objektiv gesehen, dann unmöglich wäre, wenn die an die Weinlese notwendigerweise anschließenden Tätigkeiten nicht ebenfalls in diesem Weingarten durchgeführt werden. Eine solche Annahme ist aber nicht gerechtfertigt, wenn man der durchaus schlüssigen Auffassung des Sachverständigen folgt, daß die "Kellerwirtschaft" nicht an einen bestimmten Weingarten gebunden ist und theoretisch an jedem Ort durchgeführt werden kann. Es kann daher auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß der Beschwerdeführer kein außerhalb seines Wohnortes gelegenes Preßhaus besitzt und ein solches seiner Meinung nach nur in dem in Rede stehenden Weingarten errichten kann, weil der Wortlaut des § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß bei der Prüfung der unbedingten Erforderlichkeit baulicher Anlagen auf Umstände Bedacht zu nehmen ist, die ausschließlich in der Person des Bauwerbers gelegen sind. Darüber hinaus darf aber nicht übersehen werden, daß, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorgehoben hat, der Beschwerdeführer entsprechend den Einreichplänen die Errichtung eines landwirtschaftlichen Maschinen- und Geräteschuppens mit einem Geräteraum, Werkzeuglager sowie einen Traktor- und Arbeitsmaschinenraum beabsichtigt, ein Preßhaus also gar nicht Gegenstand der beantragten Baubewilligungen sein sollte, weshalb die "Kellerwirtschaft" auch aus diesem Grunde mit Recht nicht in die Erwägungen über die unbedingte Erforderlichkeit einzubeziehen war. Gleiches gilt aber auch für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Waschgelegenheit und ein WC, für die Unterstellungsmöglichkeiten bei Schlechtwetter, einen Tisch und Sitzgelegenheiten zum Einnehmen der Mahlzeiten der Mitarbeiter, einen Raum für die Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung sowie die den "arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Einrichtungen", weil Derartiges in den Einreichunterlagen ebenfalls nicht vorgesehen ist. Ferner ist nicht zu erkennen, warum es nicht möglich sein sollte, in einem nach Auffassung des Sachverständigen im vorliegenden Fall mit ca. 15 m2 ausreichend groß bemessenen Geräteschuppen unter optimaler Ausnützung des vorhandenen Raumes auch Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Betriebsstoffe für den Traktor und die sonstigen Arbeitsmaschinen sowie "Wartungsmittel für Geräte, Draht und Unterstützungen" sowie Reinigungsmaterial unterzubringen. Ein zusätzlicher unbedingter Raumbedarf läßt sich nach Auffassung des Gerichtshofes auch nicht damit begründen, daß ca. 1 bis 2 m2 Stellfläche zur Lagerung der erforderlichen Butten und Kübel nicht ausreichen, zumal schon der Sachverständige darauf hingewiesen hat, daß diese Behälter auch auf dem Plateau abgestellt werden können, für welches er ohnedies zusätzlich einen Platzbedarf von ca. 2 m2 für erforderlich erachtet hat. Der Sachverständige hat ferner ausdrücklich - wie der Gerichtshof meint, zutreffend - darauf hingewiesen, daß u.a. Handwerkszeug, Bindematerial und diverses Kleinmaterial an der Wand des Geräteschuppens aufgehängt werden kann und daher keines zusätzlichen Platzes bedarf. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen für seinen Standpunkt ebensowenig zu gewinnen wie mit dem Hinweis, daß für das Manövrieren der Geräte ebenfalls Platz gebraucht werde, weil die Möglichkeit der Unterbringung der in Rede stehenden Geräte und Maschinen in einem ca. 15 m2 großen Geräteschuppen nach Auffassung des Sachverständigen jedenfalls gegeben ist, sodaß bei einer ausreichend dimensionierten Öffnungsmöglichkeit des Geräteschuppens lediglich ein geringfügiger zeitlicher Mehraufwand erforderlich ist, um die Geräte und Maschinen aus dem Schuppen herauszubringen und nach ihrem Gebrauch wieder dort einzustellen.

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "unzulässigerweise eine Bewirtschaftung des Weingartens wie zu Urgroßvaters Zeiten" zumute, weil sie ihre Entscheidung auf das bereits wiedergegebene, unter Heranziehung einschlägiger Literatur erstattete Gutachten des Leiters des agrartechnischen Referates der Magistratsabteilung 58 vom 18. April 1989 gestützt hat. Dieses Gutachten, dem der Beschwerdeführer im übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, vermag der Gerichtshof nicht als unschlüssig zu beurteilen, weshalb der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie dieses Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, sich also nicht auf die Stellungnahmen der Magistratsabteilung 58 vom 19. Dezember 1986 und 19. Februar 1988 gestützt hat, weil in diesen beiden Äußerungen im Vergleich zu dem in Rede stehenden Gutachten keine detaillierten, mit entsprechenden Zahlenangaben belegten Erwägungen angestellt worden sind. Auch wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, daß dieses Gutachten "nur auf die Einwirkung von Einflüssen von Politikern (Medienkampagne) zurückzuführen" sei, so würde sich daraus allein nicht zwangsläufig die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Unrichtigkeit des Gutachtens ergeben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, die Ausführungen des Sachverständigen mit einem entsprechenden Gegengutachten zu entkräften. Daß der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde in der Begründung eines ihrer Bescheide ausgeführt hat, in seiner Eingabe vom 1. September 1988 zu erkennen gegeben hat, ein Geräteschuppen im Ausmaß von mehr als 27 m2 sei nicht unbedingt erforderlich, bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Erörterung.

Abschließend ist noch in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, daß das mehrfach erwähnte Gutachten vom 18. April 1989 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit dem hg. Erkenntnis vom 30. November 1964, Slg. N. F. Nr. 6508/A, nicht im Widerspruch steht, weil im damaligen Beschwerdefall die Vereinbarkeit eines Gebäudes, welches dazu dient, die Geräte zur Bearbeitung des im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Weingartens aufzunehmen und dem Hüter sowie den Bearbeitern des Weingartens bei Unwetter vorübergehend Schutz zu gewähren, mit der Widmung Wald- und Wiesengürtel auf dem Boden der Regelung des § 6 Abs. 6 der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Novelle 1976 zu beurteilen war, wonach in dem erwähnten Widmungsgebiet "die Errichtung nur solcher Baulichkeiten gestattet ist, die der Widmung entsprechen". Im Beschwerdefall kommt es demgegenüber zufolge § 6 Abs. 15 leg. cit. darauf an, ob die beantragten baulichen Anlagen für die Weingartennutzung des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich sind. Der Beurteilungsmaßstab dieser letztgenannten Regelung ist also ein wesentlich strengerer, sodaß es - im Gegensatz zu dem erwähnten Beschwerdefall - im vorliegenden Zusammenhang nicht genügt, daß die Bauführung in keinem Mißverhältnis zur Größe des Weingartens steht.

Die sohin unbegründeten Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei der Vollständigkeit halber noch festzuhalten ist, daß die vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes für beide angefochtenen Bescheide gelten, da diesen ein insofern gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, als der Beschwerdeführer in beiden durch die angefochtenen Bescheide abgewiesenen Ansuchen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen landwirtschaftlichen Geräteschuppen beantragt hat, dessen Ausmaß auch nach Ansicht des Gerichtshofes jeweils über dem im Sinne des § 6 Abs. 15 der Bauordnung für Wien unbedingt erforderlichen gelegen ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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