Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935;
PauschV VwGH 1989 Art1 litc Z7;
PauschV VwGH 1991 Art1 litc Z7;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935;
PauschV VwGH 1989 Art1 litc Z7;
PauschV VwGH 1991 Art1 litc Z7;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin (wie ihr Rechtsvorgänger) seit Jahrzehnten das Gebiet der Ortschaft G mit Elektrizität versorgt; unbestritten ist auch, daß die Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten, die P.-KG, Elektrizitätsversorgerin der S.-AG, einem im Gebiet der Ortschaft G etablierten Sägewerk, jedenfalls bis 31. Dezember 1982 gewesen ist.
Am 11. November 1982 stellte die P.-KG den Antrag an die Steiermärkische Landesregierung, die Behörde möge feststellen, daß der Betrieb der S.-AG im Versorgungsgebiet der P.-KG liege. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin möge untersagt werden, den Betrieb der S.-AG ohne Zustimmung der P.-KG an ihr Netz anzuschließen und mit elektrischer (Zusatz-)energie zu versorgen.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu am 21. Jänner 1983; sie beantragte die Abweisung des Feststellungsbegehrens und die Zurückweisung des Untersagungsbegehrens. Allerdings anerkannte sie ausdrücklich, daß die S.-AG am 1. August 1981 ausschließlich von der P.-KG mit elektrischer Energie versorgt worden ist.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 1983, GZ. 03-42 P 32-82/7, wurden die Anträge der P.-KG als unzulässig zurückgewiesen und die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 beantragte die P.-KG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangte Behörde (damals: Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie). Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik die schon vor der Landesbehörde gestellten Anträge und begehrte mit Schreiben vom 17. Jänner 1984 in eventu, es mögen für den Fall, daß eine Feststellung im Sinne des von der P.-KG gestellten Antrages erfolge, zwei ausdrückliche Beschränkungen - einerseits auf die Versorgung der S.-AG zum Stichtag 1. August 1981, andererseits dahin, daß kein Ausschließlichkeitsrecht der P.-KG vorliege - in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden.
Am 21. September 1988 zeigte die P.-KG gegenüber der Landesbehörde an, daß sie ihr
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allen Rechten und Pflichten in die neugegründete Firma "P.-GmbH" eingebracht habe und diese Gesellschaft somit die Rechtsnachfolge der P.-KG angetreten habe.
Diese Kapitalgesellschaft ist die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Anläßlich der vor der belangten Behörde am 13. Juni 1989 stattgefundenen Verhandlung konkretisierte die Mitbeteiligte den Antrag vom 11. November 1982 dahingehend, daß anstelle des Begriffes "Versorgungsgebiet" im Feststellungsbegehren der Begriff "Versorgungsumfang" zu treten hätte. Weiters wurde die ausdrückliche Feststellung begehrt, daß der Betrieb der S.-AG zum Versorgungsumfang der Beschwerdeführerin gehöre und die Beschwerdeführerin zur Versorgung der S.-AG nicht konzessioniert sei.
Mit Eingabe vom 4. Juli 1989 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag vom 17. Jänner 1984 dahin, daß für den Fall, daß eine Feststellung im Sinne des Antrages der Mitbeteiligten erfolge, im Bescheid ausdrücklich festgehalten werden möge, daß Rechte Dritter hiedurch nicht berührt würden.
Die belangte Behörde stellte im Punkt I des Spruches des angefochtenen Bescheides fest, daß gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, die P.-GmbH (vormals P.-KG) zur Versorgung der S.-AG in G mit elektrischer Energie als konzessioniert gelte und der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 1983 außer Kraft trete. Alle weiteren Anträge sowohl der Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde ging davon aus, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes am 1. August 1981 keine elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in der Steiermark notwendig gewesen sei. Ein rechtmäßiger Betrieb zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nur dann möglich gewesen, wenn der Stromversorgung weder behördliche Auflagen noch private Vereinbarungen entgegengestanden seien. Unter diesen Gesichtspunkten sei die P.-KG rechtmäßige Versorgerin der S.-AG gewesen. Auch wenn sich daraus eine nicht unbedingt wünschenswerte Situation einer sog. "Insel- oder Punktversorgung" ergebe, dürfe nicht übersehen werden, daß der Zweck der Übergangsregelung des § 34 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes darin bestehe, die aufgrund eines wohlerworbenen Rechtes betriebenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch in jenen Fällen zuzulassen, in denen diese Tätigkeit im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der durch das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz neugeschaffenen Rechtslage stehe. Die übrigen Anträge wurden zurückgewiesen, weil sie nicht Angelegenheiten des landesbehördlichen Verfahrens gewesen seien.
Über die dagegen erhobene Beschwerde, die von der belangten Behörde unter Vorlage der Verwaltungsakten erstattete Gegenschrift und die Gegenschrift der Mitbeteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 des in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) ergangenen Steiermärkischen Landesgesetzes vom 7. April 1981, LGBl. Nr. 77, über die Elektrizitätswirtschaft, gelten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid. Diese Übergangsbestimmung wurde in Ausführung des § 16 des erwähnten Elektrizitätswirtschaftsgesetzes beschlossen und dient entsprechend den Erläuterungen der dieses Grundsatzgesetz betreffenden Regierungsvorlage (867 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIII GP) der Einhaltung der Kontinuität und Sicherung wohlerworbener Rechte. Der Zweck dieser Übergangsregelung besteht darin, die Tätigkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig und sohin aufgrund eines wohlerworbenen Rechtes betriebenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch in jenen Fällen zuzulassen, in denen diese Tätigkeit im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der neuen Rechtslage steht. Daraus folgt einerseits, daß eine mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 allenfalls in Widerspruch stehende "Punktversorgung" eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Versorgungsgebiet eines anderen dann als konzessioniert im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. zu gelten hat, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben (also am 1. August 1981) rechtmäßig betrieben worden ist, und andererseits, daß die in Erledigung des Antrages der Mitbeteiligten vom 11. November 1982 zu treffende bescheidmäßige Feststellung über den Versorgungsumfang der in Rede stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der Sach- und Rechtslage im genannten Zeitpunkt zu beruhen hat (hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Slg. N.F. Nr. 11.819/A).
Die Rechtmäßigkeit des Punktes I des Spruches des angefochtenen Bescheides hängt demnach von der Beantwortung der Frage ab, ob die P.-KG die Betriebseinrichtungen der S.-AG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes rechtmäßig mit elektrischer Energie versorgt hat.
Im Land Steiermark war für den Zeitraum unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung unmittelbar wirksam, die für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung angeordnet hat. Die den Gegenstand der vorliegenden behördlichen Feststellung bildende Versorgung mit elektrischer Energie durch die Mitbeteiligte war sohin zur Zeit des Wirksamwerdens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes dann rechtmäßig, wenn ihr keine privaten Vereinbarungen oder zu diesem Zeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden behördlichen Entscheidungen entgegengestanden sind (hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, wie oben).
Hinsichtlich der privaten Vereinbarungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Stromversorgungsübereinkommen zwischen der P.-KG und der Beschwerdeführerin vom 13. April 1976 auszugsweise wiedergegeben. Darin wird, auch planlich, das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin festgelegt und es ist in diesem Übereinkommen der Vorbehalt enthalten, daß Anlagen von der P.-KG versorgt werden können. Tatsächlich versorgte die P.-KG die S.-AG bis 31. Dezember 1982, also jedenfalls auch am 1. August 1981 mit Strom.
Auf eine andere Vertragslage kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Abgesehen von der Frage, ob eine Änderung der Vertragslage nach dem 1. August 1981 überhaupt beachtlich ist, kann aus dem Schreiben vom 7. März 1983, welches als Beilage ./3 im Akt der belangten Behörde Zl. 551.281/16-VIII/1/88 erliegt, eine einvernehmliche Neuregelung hinsichtlich der Versorgung der S.-AG nicht erkannt werden.
Daß im Zeitpunkt 1. August 1981 der Berechtigung der P.-KG zur in Rede stehenden Stromversorgung rechtswirksame behördliche Entscheidungen entgegengestanden wären, wurde weder behauptet noch ist dies irgendwie hervorgekommen. Die dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erteilten Konzessionen aus 1928 und 1932 enthalten jedenfalls nicht das Recht auf AUSSCHLIEßLICHE Stromversorgung im betroffenen Gebiet.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes durch die P.-KG vorgenommene Versorgung erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit., weshalb die belangte Behörde zu Recht die unter Punkt I des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung getroffen hat.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, für die Belieferung nur eines Abnehmers sei gar keine Konzession erforderlich, ist der im folgenden auszugsweise wiedergegebene Wortlaut des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1981, entgegenzuhalten:
"§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften; Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich Pesnionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.
....
§ 2
Konzessionspflicht
Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf - unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach § 21 und von anderen, außerhalb dieses Gesetzes geregelten Genehmigungsverfahren - einer Konzession.
§ 3
Umfang der Konzession
(1) Einer Konzession nach § 2 bedarf:
a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes mit elektrischer Energie;
b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
(2) Konzessionen nach Abs. 1 lit. a und b können auch nebeneinander erteilt werden.
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen
Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus:
a) daß im Falle des § 3 Abs. 1 lit. a für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung mit elektrischer Energie besteht;
....."
Schon der Begriff "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" erfaßt jedenfalls, wie aus § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (genauso wie aus § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes) hervorgeht, die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie an andere; der Betrieb eines solchen Unternehmens bedarf einer Konzession, und zwar entweder zur Versorgung eines Gebietes oder auch nur zur Versorgung eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
Der Zusammenhang der §§ 1 bis 3 leg. cit. läßt den von der Beschwerdeführerin aus § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. gezogenen Umkehrschluß keinesfalls zu. § 2 leg. cit. sieht für den Betrieb, das ist für die Belieferung von Abnehmern, eine uneingeschränkte Konzessionspflicht vor, sodaß für eine konzessionslose Tätigkeit kein Raum bleibt. Aber auch eine "Punktkonzession" ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Konzession nur für die Versorgung eines bestimmten Gebietes erteilt wird; lediglich aufgrund der oben beschriebenen Übergangsbestimmung kann es zu einer derartigen "Punktkonzession" kommen.
Den hier herangezogenen Bestimmungen ist eine Beschränkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nicht entnehmbar. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß der im § 4 lit. a des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (wie § 4 lit. a des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes) vorgesehene Gebietsschutz hier zur Entscheidung über den Feststellungsantrag der Mitbeteiligten gar nicht heranzuziehen war. Erwägungen über die Verfassungskonformität des § 4 lit. a leg. cit. müssen daher hier nicht angestellt werden.
Hinsichtlich der Eventualanträge der Beschwerdeführerin, wie sie erstmals im Schreiben an die belangte Behörde vom 17. Jänner 1984 gestellt und später modifiziert wurden, kann im allgemeinen nicht gesagt werden, diese Anträge gingen über den vor der Landesbehörde abgehandelten Antragsgegenstand hinaus.
§ 34 Abs. 1 zweiter Satz des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes bildet die materiell-rechtliche Grundlage für das hier erforderliche Mehrparteienverfahren; es muß der Partei aber unbenommen bleiben, nicht nur die vollständige Abweisung des gegnerischen Antrages zu verlangen, sondern auch durch Eventualanträge die Auswirkungen eines ihr ungünstig scheinenden Spruches zu mildern.
Allerdings bestand, wie die belangte Behörde richtig hervorgehoben hat, keine materiell-rechtliche Basis in diesem von der P.-KG in Gang gesetzten Verfahren für die Eventualanträge der Beschwerdeführerin. Die Behörde hatte gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes nur auszusprechen, welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen als konzessioniert gilt. Schlußfolgerungen aus diesen Feststellungen sind aus dem Gesetz zu ziehen; Aussprüche über die Rechte Dritter sieht das Gesetz nicht vor. Es wäre wohl Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch eine entsprechende Antragstellung - allerdings vor der Landesbehörde - einen ihre Rechte betreffenden Bescheid zu erwirken. Mangels Zuständigkeit hat daher die Behörde zu Recht den Eventualantrag zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß ihr die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht vorgehalten worden sei, verkennt sie, daß Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann (hg. Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 88/06/0140). Darüberhinaus ist die Behörde genau im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0055, vorgegangen, welches Erkenntnis die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Juli 1988 an die belangte Behörde selbst zitiert hat.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei insbesondere auf deren Art. III Abs. 2 zu verweisen ist. Da die belangte Behörde ihren Schriftsatzaufwand in einer hinter den Pauschalsätzen der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, zurückbleibenden Höhe verzeichnet hat, war ihr nur der Aufwand in der tatsächlich geltend gemachten und nicht in der sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, ergebenden Höhe zuzusprechen (hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, 89/06/0210). Stempelgebühren entstanden auf Seiten der Mitbeteiligten nur hinsichtlich der drei erforderlichen Schriftsatzausfertigungen.
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