VwGH 90/05/0037

VwGH90/05/003712.6.1990

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 16. Jänner 1990, Zl. BauR-020079/1-1989 Ki/Ja, betreffend die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Dkfm. Josef M und 2) Margarete M in T,

3) Dr. Georg S in E und 4) Dr. Wolfgang A in Z).

Normen

BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs3;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;
EisenbahnG 1957;
ROG OÖ 1972 §18;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs3;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;
EisenbahnG 1957;
ROG OÖ 1972 §18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid versagte die OÖ Landesregierung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der Berufung der Mitbeteiligten dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Sommerrodelbahn auf einer Reihe von Grundstücken in den Gemeinden T und R. Die Begründung des Bescheides läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die Sommerrodelbahn der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde R festgesetzten Widmung

"Erholungsfläche-Wintersportanlage-Schipiste" nicht entspricht und sohin ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) gegeben ist.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und von den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der Baubehörde mit der Behauptung, daß für das Gesamtprojekt der Sommerrodelbahn der Landeshauptmann von Oberösterreich als Eisenbahnbehörde erster Instanz zuständig sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 29. April 1986 zwar eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den vorgesehenen Umbau eines Schleppliftes bzw. zur Errichtung einer Rückholanlage erteilt hat, jedoch für die Sommerrodelbahn ausdrücklich nur eine Ausnahme vom Bauverbotsbereich der Seilbahnanlage im Sinne des § 38 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 bewilligte. Mit dem Hinweis auf den genannten Bescheid kann daher der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der Baubehörde nach den hier maßgeblichen Bestimmungen der OÖ Bauordnung nicht dartun, zumal es sich bei der Errichtung einer Sommerrodelbahn um keine Eisenbahnanlage im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen handelt.

Der Beschwerdeführer zieht auch in Zweifel, daß für die Sommerrodelbahn eine baubehördliche Bewilligung erwirkt werden müßte. Nach § 41 Abs. 1 lit. a und b der OÖ Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (lit. a) und die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen (lit. b). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner weitwendigen Ausführungen, um klarzustellen, daß eine Sommerrodelbahn geeignet ist, sowohl eine erhebliche Gefahr als auch eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen, mag auch das konkrete Projekt so beschaffen sein, daß keine Gefahr und wesentliche Belästigung davon ausgeht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht ernsthaft den Versuch unternommen, die baubehördliche Bewilligungspflicht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten zu bekämpfen. Er verweist in diesem Zusammenhang vielmehr lediglich auf die demontierbare, ins Erdreich gelegte Rodelstrecke sowie auf das ausdrücklich vorgesehene eisenbahnrechtliche Verfahren. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß es nach § 41 Abs. 3 BO für die Bewilligungspflicht ohne Belang ist, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll. Daß die Sommerrodelbahn nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahrens war, wurde schon aufgezeigt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht angenommen, daß für die projektierte Sommerrodelbahn eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist.

In seinen weiteren Ausführungen verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der Flächenwidmungsplan für das Gebiet der Gemeinde T in dem betreffenden Bereich ausdrücklich die Signatur "Sommerrodelbahn" ausweist, und zwar im Bereich einer großen im Grünland gewidmeten Erholungsfläche. Im Gemeindegebiet von R sei die betreffende Fläche ebenso als Grünland-Erholungsgebiet-Wintersportanlage-"Schipiste" ausgewiesen. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, daß eine Sommerrodelbahn sich unter diese Grünlandwidmung subsumieren lasse und diese nicht auch als solche zwingend im Flächenwidmungsplan auszuweisen sei. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:

Nach § 18 Abs. 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach § 18 Abs. 3 leg. cit. sind im Grünland insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:

1.) größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

Fremdenverkehrsbetriebe;

  1. 2.) Dauerkleingärten;
  2. 3.) Erwerbsgärtnereien;
  3. 4.) Friedhöfe.

    § 18 Abs. 5 ROG bestimmt, daß im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

    Bei der gegebenen Rechtslage schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde an, daß die Errichtung einer Sommerrodelbahn keine bestimmungsgemäße Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Grünland-Erholungsfläche-Wintersportanlage-Schipiste gewidmeten Grundfläche ist. Hier wäre eine gesonderte Ausweisung im Sinne des § 18 Abs. 2 ROG erforderlich gewesen, wie dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T auch tatsächlich erfolgte. Da aber eine derartige Festsetzung im Flächenwidmungsplan eine Abwägung der Interessen der betroffenen Bevölkerung mit den Interessen der Betreiber und der Allgemeinheit erfordert, ging die belangte Behörde auch zu Recht davon aus, daß es sich hier um Bestimmungen des Baurechtes handelt, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft im Sinne des § 46 Abs. 3 BO dienen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, zumal es in diesem Zusammenhang auch rechtlich unerheblich ist, ob Liegenschaften der Mitbeteiligten sich auch in einem Naheverhältnis zu jenen Flächen befinden, die die Widmung Sommerrodelbahn aufweisen.

    Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen zur Frage der Unzuständigkeit der Baubehörde auseinandergesetzt habe, so geht er von einer im Beschwerdefall nicht gegebenen Bindung der Baubehörde an Bescheide einer anderen Behörde aus, sodaß eine besondere Begründung für die Zuständigkeit der Baubehörde entfallen konnte. Daß aber die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Recht wahrgenommen hat, wurde bereits oben näher ausgeführt.

    Der Beschwerdeführer behauptet auch, daß die belangte Behörde wegen einer erteilten Weisung durch den Behördenleiter offenbar befangen gewesen sei. Der Behördenleiter habe nämlich zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Sommerrodelbahn auch einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Diese Auffassung vermag, abgesehen davon, daß nur der einzelne Organwalter befangen sein könnte, auch dann keine Befangenheit von Organen der belangten Behörde zu begründen, wenn sie für einen früheren Zeitpunkt vom Behördenleiter als Weisung vertreten worden ist.

    Soweit der Beschwerdeführer schließlich als Aktenwidrigkeit rügt, daß die belangte Behörde lediglich von einer Benützung der Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien im Sommer ausgeht, kann es sich hiebei selbst dann, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen sollten, um keine rechtlich erhebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, weil dieser Frage bei der hier gegebenen Rechtslage keine Bedeutung zukommt.

    Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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