VwGH 90/05/0005

VwGH90/05/000512.6.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 21. November 1989, Zl. IIIal-20.926/8, betreffend allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Stromnetz

Normen

AVG §8;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 10. Oktober 1989 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer der Behörde zur Kenntnis, daß er Miteigentümer der Liegenschaft EZ 425 KG X sei und am M-Bach ein Kraftwerk betreibe. Den aus diesem Kraftwerk erzeugten Strom verwende er seit 1970 für den Eigengebrauch, den Überschuß liefere er an die Stadtwerke Y. Trotz mehrfacher Urgenz seien die Stadtwerke Y bisher nicht bereit gewesen, mit ihm ein entsprechendes Stromlieferungsübereinkommen mit angemessenen Strompreisen für die Rücklieferung abzuschließen. Nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Tarife in geeigneter Form zu verlautbaren; die Stadtwerke Y hätten dem bisher nicht entsprochen. Davon ausgehend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Stadtwerken Y unter Fristsetzung aufzutragen, allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Netz in geeigneter Form und dem Gesetz entsprechender Art und Weise zu verlautbaren und ihm diese bekanntzugeben. Mit vom 16. Oktober 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß die Regelung der Preise für Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1978, Zl. 36900/1-III/7/1978 in der Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1978, Zl. 36900/2-III/7/1978, und vom 23. Dezember 1981, Zl. 36900/1-III/7/1981, im konkreten Fall - Einspeisung in das öffentliche Netz der Stadtwerke Y - dem Landeshauptmann von Tirol obliege. Dieser habe von dieser ihm delegierten Möglichkeit, einheitlich die "Rückliefererpreise" zu bestimmen, bisher nicht Gebrauch gemacht. Im Bereich des Landes Tirol gelte für solche Fälle die bewährte Regelung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Einlieferer und dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Da die Stadtwerke Y damit keine gesetzliche Möglichkeit hätten, Rückliefererpreise auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt festzulegen, könne auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, den Stadtwerken Y aufsichtsbehördlich aufzutragen, "Allgemeine Tarifpreise" für Rücklieferungen festzusetzen, nicht zum Ziele führen. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. November 1989 hat der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben Stellung genommen und verlangt, über seinen bereits gestellen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag unter Berufung auf § 8 AVG 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1982, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, das Tiroler Elektrizitätsgesetz regle in seinem § 11 Abs. 1 die Verlautbarung Allgemeiner Tarifpreise und im § 16 die Baukostenzuschüsse; andere einschlägige Regelungen kenne das Gesetz nicht. Die Allgemeinen Tarifpreise gälten nur für die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz von Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Gebietskonzession; nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien berechtigt, den Abnehmern Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe weder dargetan, daß er aus dem Niederspannungsnetz versorgt werde, noch habe er die Festlegung eines Baukostenzuschusses begehrt. Schon aus diesem Grunde habe der Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen werden müssen. Die Behörde habe aber auch von Amts wegen keine Möglichkeit, die Stadtwerke Y zu verhalten, allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Netz zu verlautbaren, weil hiefür jede gesetzliche Grundlage fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit einer Gegenschrift vor; sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Nach einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, nicht allein anhand des AVG 1950 gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Verfassungsgerichtshof vom 1. Dezember 1972, Slg. Nr. 6908, Verwaltungsgerichtshof vom 15. Oktober 1986, Zl. 84/01/0292, u. a.).

Eine zusammenfassende Regelung der Parteistellung kann dem Tiroler Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 40/1982, nicht entnommen werden. Im § 5 findet sich eine Regelung über die Parteistellung im Verfahren um die Erteilung einer Konzession, weitere Regelungen sind z.B. in den §§ 21 und 22 hinsichtlich des elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahrens für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und in den §§ 31 bis 33 sowie § 36 betreffend das Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie enthalten. § 17 regelt die Abnahme aus Eigenanlagen. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Lehnt es ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab, die von einer Eigenanlage über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, so kann es auf Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Landesregierung verpflichtet werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen. Die technischen Voraussetzungen für diese Abgabe sind vom Inhaber der Eigenanlage auf seine Kosten herzustellen.

(2) Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder erweitert werden, ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 21 Abs. 3 erfüllt worden sind."

Schon daraus geht hervor, daß das Tiroler Elektrizitätsgesetz grundsätzlich von der Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage ausgeht. Andernfalls wäre ein Antrag eines Inhabers einer solchen Anlage, die von einer Eigenanlage über den Bedarf des Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, mangels Parteistellung unzulässig. Überdies ist in dieser Bestimmung auch die Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie normiert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Tiroler Elektrizitätsgesetz die Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage im Zusammenhang mit der Frage der Abnahme und der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie verneine.

Der angefochtene Bescheid, der seinem Spruch nach allein auf den vermeintlichen Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers gestützt war, war aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren für nichterforderliche Beilagen und ein weiteres Exemplar der Beschwerde war abzuweisen.

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