VwGH 90/04/0301

VwGH90/04/030119.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1990, Zl. 311.989/5-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2 impl;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art130 Abs2 impl;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Maler(Zimmermaler- und Anstreicher-)Gewerbe im Standort X, A-Weg 10, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Zu den Zlen. 20 Nc n1/82 und n2/83 des Kreisgerichtes Wels seien Anträge, über das Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auf verschiedene Forderungsausfälle, die er durch Kunden erlitten habe, hingewiesen. Nach den vorgelegten Unterlagen handle es sich hiebei um von Inkassobüros bzw. beauftragten Rechtsanwälten als uneinbringlich bezeichnete Forderungen, einen außergerichtlichen Ausgleich sowie eine Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens bei einem Schuldner des Beschwerdeführers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Drittverursachung im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 indes lediglich Ausfälle durch (eröffnete) Konkursverfahren bzw. gerichtliche Ausgleiche relevant. Ferner sei abstrakt auf Schädigungen durch Betrugshandlungen von Kunden hingewiesen worden; dieses Vorbringen sei jedoch nicht weiter ausgeführt oder konkretisiert worden. Im Zuge des Verfahrens sei der Beschwerdeführer wiederholt (zuletzt mit Schreiben vom 30. Mai 1990) über § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 belehrt und darauf hingewiesen worden, "daß sein Vorbringen in diese Richtung nur berücksichtigt werden könnte, wenn konkrete Daten und Beweismittel (insbesondere durch Angabe der Geschäftszahl bzw. des Gerichtes) bekanntgegeben würden". Trotz dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang unabdingbare Mitwirkung unterlassen. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 ist von der Entziehung der Gewerbeberechtigung dann abzusehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Hiezu habe der Gewerbeinhaber in seiner nunmehrigen Berufung vorgebracht, es sei ihm gelungen, seinen Schuldenstand von 2,7 auf unter 1 Mio Schilling zu reduzieren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zunächst Beitragsrückstände in Höhe von S 22.787,55 bekanntgegeben. Weiters seien ein Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Vöcklabruck mit Stand vom 23. Mai 1989 (samt Namen der Gläubiger und Höhe der betriebenen Forderungen, insgesamt - ohne die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie zwangsweise Pfandrechtsbegründungen - rund S 80.000,--) beigeschafft worden. Hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften EZ 615 und 634 KG Y sei ein Lastenstand von über 1,6 Mio Schilling erhoben worden. Ferner seien der zur Zl. E 4298/87 (E 2256/89) des Bezirksgerichtes Vöcklabruck abgelegte Offenbarungseid sowie die Akten 20 Nc n1/82 und n2/83 des Kreisgerichtes Wels eingesehen worden. Mit Schreiben vom 5. Juli 1989 seien die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorgehalten und dieser aufgefordert worden, ein allfälliges Interesse seiner Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung durch den Nachweis der Begleichung der angeführten Verbindlichkeiten glaubhaft zu machen. Nach nochmaliger Aufforderung (Schreiben vom 5. Oktober 1989) habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. November 1989 vorgebracht, derzeit bestünde eine ausgezeichnete Auftragslage, weshalb er regelmäßig bis nach Mitternacht zu arbeiten habe. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, im laufenden Jahr (1989) eine lückenlose Aufstellung seiner Verbindlichkeiten bzw. den Beweis der Schuldtilgung zu erbringen. Eine Zahlung in Höhe von S 500,-- an das Finanzamt Vöcklabruck sei nachgewiesen worden. In weiterer Folge seien die Ermittlungsergebnisse ergänzt worden; die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe danach die Beitragsrückstände des Berufungswerbers mit Schreiben vom 22. Dezember 1989 auf nunmehr S 22.194,34 ergänzt. Der beigeschaffte Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Vöcklabruck sei auf den Stand vom 2. Jänner 1990 (nunmehr - ohne Befriedigung - betriebene Forderungen in Höhe von rund S 110.000,--) aktualisiert worden. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1990 seien die Ermittlungsergebnisse wiederum dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung, die Begleichung der bislang festgestellten Verbindlichkeiten nachzuweisen, vorgehalten worden. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, Waren würden nur noch gegen Nachnahme bezogen, womit eine Schädigung von Lieferanten ausgeschlossen wäre; ferner sei ein Kontoauszug des Finanzamtes Vöcklabruck (Debet - Saldo per 26. Juni 1989: S 66.300,--) sowie eine Reihe weiterer Belege über Zahlungen, Zessionen und Schuldfreierklärungen vorgelegt worden. In weiterer Folge habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 7. Mai 1990 mitgeilt, der Beschwerdeführer habe am 22. Dezember 1989 einen Betrag von S 3.600,-- bezahlt; seither seien keine Zahlungen mehr eingelangt. Eine aufrechte Ratenvereinbarung bestünde nicht; die letzte Ratenvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Derzeit bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von S 23.002,59. Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 habe das Bezirksgericht Vöcklabruck mitgeteilt, daß seit 1. Jänner 1990 weitere 11 Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von rund S 50.000,-- in das Vermögen des Beschwerdeführers geführt worden seien, welche jedoch - vom Verfahren E 1180/90 (Einbringungsstelle Linz wegen S 450,--) abgesehen - zu keiner Befriedigung des Gläubigers geführt hätten. Diese Ergänzung des Ermittlungsergebnisses sei dem Beschwerdeführer abermals mit Schreiben vom 30. Mai 1990 vorgehalten und dieser nochmals darüber belehrt worden, daß sein Vorbringen hinsichtlich eines vorwiegenden Interesses der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung (§ 87 Abs. 2 GewO 1973) nur berücksichtigt werden könne, wenn binnen vierwöchiger Frist die Begleichung von Verbindlichkeiten nachgewiesen würde. Weder innerhalb der eingeräumten Frist noch "bis dato" sei eine Stellungnahme, geschweige ein Nachweis von Zahlungen, eingelangt. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers erscheine sohin dahingehend gekennzeichnet, daß dieser in der Vergangenheit wohl einzelne Zahlungen geleistet habe, jedoch offenkundig nicht mehr in der lage sei, das exekutive Andrängen seiner Gläubiger abzuwehren. In Anbetracht dieses Umstandes bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde angesichts seiner wirtschaftlichen Lage den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen in Hinkunft nachkommen können. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es daher nicht möglich, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, es sei zwar richtig, daß beim Kreisgericht Wels gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1983 Anträge auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gestellt, diese jedoch vom Gericht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden seien. Diese Zahlungssituation sei ausschließlich dadurch herbeigeführt worden, daß der Beschwerdeführer namhafte Forderungsausfälle durch Kunden erlitten habe. Insbesondere habe er auch einen Forderungsausfall erlitten, weil bei einem seiner Schuldner das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei. Die entsprechenden Nachweise seien im Verwaltungsverfahren erbracht worden. Unzutreffend sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Drittverursachung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 liege nur dann vor, wenn die Forderung durch eröffnete Konkursverfahren oder durch einen gerichtlichen Ausgleich ausgefallen sei, nicht jedoch bei Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens des Schuldners. Aufgrund der Gleichartigkeit der Sach- und Rechtslage müsse ein Forderungsausfall, welcher zur Zahlungsunfähigkeit führe, im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 zum Ausschluß des Entzuges der Gewerbeberechtigung führen. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 dann nicht vorzunehmen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, daß er seinen Schuldenstand seit Beginn des Verfahrens auf Entzug der Gewerbeberechtigung bis auf unter 1 Mio Schilling habe reduzieren können. Dies zeige wohl deutlich genug, daß eine Fortführung des Gewerbes nur dem Interesse der Gläubiger dienen könne. Der Beschwerdeführer habe nur durch die Ausübung des Gewerbes die Chance, mehr als ein Unselbständiger zu verdienen und so den vorliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es könne nicht ausreichen, allein die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu erheben, in die Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Vöcklabruck Einsicht zu nehmen, den Lastenstand seiner Liegenschaft EZ 615 und 634 KG Y zu erheben und in acht bzw. sieben Jahre alte Konkursakten des Kreisgerichtes Wels einzusehen, um festzustellen, eine weitere Gewerbeausübung diene nicht dem Interesse der Gläubiger. Die Forderungen, welche den Anträgen auf Eröffnung des Konkurses beim Kreisgericht Wels zugrunde gelegen seien, seien längst erfüllt. Aus dem formellen Lastenstand der Liegenschaften könne in keiner Weise auf den tatsächlichen Schuldenstand geschlossen werden. Einerseits stehe es im Belieben des Beschwerdeführers, getilgte Forderungen löschen zu lassen, andererseits könne aus der Eintragung des Pfandrechtes nicht die Höhe der tatsächlichen Forderung des Gläubigers erkannt werden. Letztlich sei den Eintragungen im Grundbuch auch nicht zu entnehmen, ob die Verbindlichkeiten regelmäßig (eventuell durch Raten) bezahlt oder nicht bezahlt würden. Den Lastenstand des Grundbuches zur Begründung des Entzuges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen, sei daher nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, daß die Auftragslage ausgezeichnet sei und daher auch die Verbindlichkeiten der Gläubiger erfüllt würden. Er habe auch Zahlungen durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen. Auf die tatsächliche finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne wohl nicht so verläßlich geschlossen werden, daß ein Entzug der Gewerbeberechtigung gerechtfertigt sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß bereits durch fortlaufende Zahlungen eine Verringerung des Schuldenstandes eingetreten sei, was auch von der belangten Behörde festgestellt hätte werden müssen. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich auch entsprechende Erhebungen führen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen seien von der belangten Behörde ungenügend erhoben worden und es sei auch die Beweiswürdigung nicht schlüssig ausgeführt, sodaß wesentliche Verfahrensmängel vorlägen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde u.a. die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Abs. 4 ist die Bestimmung des Abs. 3 auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung u. a. wegen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß auch ein Forderungsausfall eines Schuldners, gegen den schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, zum Ausschluß des Entzuges der Gewerbeberechtigung zu führen habe, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargetan hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0248, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung), stellt der erste Halbsatz des § 13 Abs. 3 GewO 1973 u.a. auf die Eröffnung des Konkurses ab. Im gegebenen Zusammenhang ist das Wort "Konkurs" im Sinne des von der Konkursordnung geregelten, an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundenen Rechtsinstitutes zu verstehen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß im zweiten Halbsatz des § 13 Abs. 3 leg. cit. das Wort "Konkurs" in der Wortfolge "wenn der Konkurs ...."

denselben Begriffsinhalt hat. Im Hinblick auf die Verwendung des gleiches Wortes "Konkurs" in der Wortfolge "durch den Konkurs ...." ist diesem Wort hier wiederum die gleiche Bedeutung beizumessen. Darin, daß der "Konkurs" in der letztangeführten Wortfolge als Ursache eines Konkurses oder eines Ausgleiches eines anderen aufscheint, liegt kein Umstand, demzufolge dem Wort "Konkurs" hier eine andere Bedeutung beizumessen wäre, als den beiden vorangehenden Stellen im § 13 Abs. 3 leg. cit. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen (siehe dazu auch zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1859 die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1961, Zl. 1068/60 und vom 18. Jänner 1966, Zl. 841/65), zumal etwa die mit der Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung verbundenen RECHTLICHEN Wirkungen (§ 1 KO sowie § 3 Abs. 2 AO), die wiederum Ursache für die Insolvenz eines Dritten sein können, bei der Abweisung eines Konkursantrages eben nicht eintreten. Im übrigen ist das in diesem Zusammenhang dargestellte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die sachverhaltsmäßigen Annahmen der belangten Behörde in Zweifel zu setzen und die hieraus getroffene rechtliche Annahme über eine mangelnde Verursachung im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle als mit dem Gesetz nicht in Einklang stehend erkennen zu lassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, folgt aus den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 Z. 1 und 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit - gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 leg. cit. auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, weil auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. Ausgehend vom normativen Gefüge der zitierten Bestimmung ist die Gewerbeausübung einer natürlichen Person jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die VORHANDENEN Forderungen berichtigt werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0148, und die dort zitierte weitere

hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von der sich so darstellenden Rechtslage kann der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht angelastet werden und es ist weiters auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Hinweis ersichtlich, daß die belangte Behörde etwa bei Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht - im Lichte der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe - nicht genügt hätte. Was das von der belangten Behörde zu prüfende Vorliegen eines allfälligen Gläubigerinteresses im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anlangt, so geht, unabhängig von der Frage, ob im angefochtenen Bescheid tatsächlich alle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geleisteten Zahlungen Berücksichtigung gefunden haben und in welchem Ausmaß eine weitergehende Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, auch aus dem hiezu erstatteten Beschwerdevorbringen jedenfalls hervor, daß der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage war, seine aufgelaufenen Verbindlichkeiten abzudecken. So wird in der Beschwerde selbst davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer seinen Schuldenstand "seit Beginn des Verfahrens auf Entzug der Gewerbeberechtigung bis auf unter 1 Mio Schilling reduzieren konnte".

Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen, die die Annahme der belangten Behörde über den Mangel der erforderlichen LIQUIDEN Mittel des Beschwerdeführers für eine weitere Gewerbeausübung in Zweifel zu setzen geeignet wären. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung reicht es jedenfalls nicht aus, daß das zu entziehende Gewerbe ausgeübt wird, damit die VORHANDENEN Forderungen berichtigt werden, es muß vielmehr Gewähr gegeben sein, daß auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen (laufenden) Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0335, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daß davon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, nahm die Behörde in nicht rechtswidriger Weise an; dies schon im Hinblick auf die nach dem Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Vöcklabruck (mit Stand vom 2. Februar 1990) "nunmehr ohne Befriedigung betriebenen Forderungen in Höhe von rd. S 110.000,--" sowie weiters des Umstandes, wonach seit 1. Jänner 1990 - nach dem Schreiben des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14. Mai 1990 - weitere elf Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von rd. S 50.000,-- in das Vermögen des Beschwerdeführers geführt worden seien, welche jedoch - abgesehen von einem Verfahren wegen S 450,-- - zu keiner Befriedigung des Gläubigers geführt hätten. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz lediglich in allgemeiner Form darauf beruft, daß die Auftragslage ausgezeichnet sei und daher auch die Verbindlichkeiten der Gläubiger erfüllt würden, ohne daß etwa durch konkrete Hinweise dargetan würde, der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang ein Vorbringen erstattet, das die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang schon behauptungsmäßig - ungeachtet allfälliger Nachweise - zur Annahme hätte veranlassen müssen, daß im Hinblick auf die nunmehrige wirtschaftliche Lage sowohl eine Tilgung der bereits bestehenden Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers in ausreichender Weise gesichert wären.

Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage - wonach es nicht ausreicht, daß das zu entziehende Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden - verkennt daher der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er vorbringt, eine Fortführung des Gewerbes könne nur den Interessen der Gläubiger dienen, weil er nur durch die Ausübung des Gewerbes die Chance habe, mehr als ein Unselbständiger zu verdienen und so den vorliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit geht aber auch die Verfahrensrüge ins Leere, wonach von der belangten Behörde hätte festgestellt werden müssen, daß bereits durch fortlaufende Zahlungen eine Verringerung des Schuldenstandes eingetreten sei.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage kann aber auch die nicht näher konkretisierte Verfahrensrüge keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzeigen, wonach auf die tatsächliche finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht so verläßlich geschlossen werden könne, daß ein Entzug der Gewerbeberechtigung gerechtfertigt sei, bzw. die Sachverhaltsfeststellungen von der belangten Behörde ungenügend erhoben und auch die Beweiswürdigung nicht schlüssig ausgeführt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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